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Entscheidung

2 StR 103/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 103/09 vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen: Der Nebenklägerin Be. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts- anwältin S. -R. aus Köln beigeordnet. Ihr weitergehender Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin S. -R. als Beistand für die Revisionsinstanz ist gegens- tandslos. Gründe: 1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwäl- tin S. -R. aus Köln zu gewähren, bedarf es hinsichtlich des Strafverfahrens gegen die Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des Landge- richts vom 7. Dezember 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin S. -R. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und er- streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 2. Dagegen ist im Adhäsionsverfahren über den Prozesskostenhilfean- trag der Nebenklägerin gesondert zu entscheiden. Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486; StraFo 2008, 131). Das Landgericht hat demgemäß der Nebenklägerin durch weiteren Beschluss vom 11. März 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. -R. bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 199 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2 - 3 - Danach ist der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S. -R. insoweit zur Vertretung beizuordnen. 3 Die Nebenklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Er- folgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da die Angeklag- ten in der Revisionsinstanz durch ihre Verteidiger vertreten werden, ist der Ne- benklägerin Rechtsanwältin S. -R. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). 4 Fischer Rothfuß Roggenbuck Appl Schmitt