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Beschluss

1 StR 615/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verfall von Wertersatz nach § 73 StGB ist nur zu-anordnen, soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte Vermögensvorteile aus der Tat oder für die Tat erlangt hat. • Bei Anwendung des § 73c Abs.1 Satz2 StGB muss das Tatgericht nicht nur den Erlangten, sondern auch den noch vorhandenen Vermögenswert feststellen, um ein sachgerechtes Ermessen auszuüben. • Fehlende Feststellungen zum Vermögensstand des Angeklagten machen die Anordnung von Wertersatz nach §§ 73, 73a, 73c StGB rechtsfehlerhaft und erfordern Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Verfall von Wertersatz nach §§ 73, 73a, 73c StGB erfordert konkrete Feststellungen zum Erlangten und Vermögensstand • Der Verfall von Wertersatz nach § 73 StGB ist nur zu-anordnen, soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte Vermögensvorteile aus der Tat oder für die Tat erlangt hat. • Bei Anwendung des § 73c Abs.1 Satz2 StGB muss das Tatgericht nicht nur den Erlangten, sondern auch den noch vorhandenen Vermögenswert feststellen, um ein sachgerechtes Ermessen auszuüben. • Fehlende Feststellungen zum Vermögensstand des Angeklagten machen die Anordnung von Wertersatz nach §§ 73, 73a, 73c StGB rechtsfehlerhaft und erfordern Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung. Der Angeklagte wurde vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth wegen mehrfacher unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie bewaffneten Sichverschaffens verurteilt. Das Landgericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, ordnete eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Vorwegvollzug und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 € an. Es stellte fest, der Angeklagte habe aus drei Einfuhrtaten 4.550 € durch den Verkauf von 70 g erzielt; zusätzlich habe eine Mittäterin 650 € erlöst. Der Angeklagte rügte Rechtsfehler; in der Revision blieb Schuld- und Straf- sowie Maßregelentscheidung unbegründet, jedoch wurde die Anordnung des Wertersatzverfalls angegriffen. • Anordnung des Verfalls: Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Angeklagte 4.550 € aus Verkäufen erlangt hat und dass nach der Rechtsprechung der Bruttobetrag dem Verfall unterliegen kann (§ 73 StGB). • Fehlende Grundlage für den vollen Verfallsbetrag: Für die weiteren 650 €, die die Mittäterin erzielt haben soll, ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte hierfür "für die Tat" oder "aus der Tat" etwas erlangt hat; § 73 Abs.1 Satz1 StGB verlangt, dass der Vermögensvorteil dem Täter selbst zugeflossen oder ihm als Gegenleistung zuzurechnen ist. • Ermessen nach § 73c Abs.1 Satz2 StGB: Das Landgericht hat zwar Erwägungen zur Unanwendbarkeit des Verfalls wegen fehlenden Vermögens angestellt, jedoch keine Feststellungen zum Vermögensstand des Angeklagten getroffen. Die Ausübung des Ermessens setzt die Gegenüberstellung des Erlangten und des noch vorhandenen Vermögens voraus. • Rechtsfolgen: Mangels der erforderlichen Feststellungen sind die Entscheidung über den Verfall sowie die zugehörigen Urteilsfeststellungen rechtsfehlerhaft. Eine Entscheidung nach § 73c Abs.1 Satz2 StGB scheidet aus, solange nicht festgestellt ist, dass das vorhandene Vermögen den verfallbaren Betrag unterschreitet. • Verfahrensfolge: Der Senat hebt die Anordnung des Wertersatzverfalls auf und verweist die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung über Wertersatz nach §§ 73, 73a, 73c StGB an eine andere Strafkammer zurück. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, als das Landgericht den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 € angeordnet hatte; dieser Teil des Urteils ist aufgehoben. Die weitergehende Revision wurde verworfen, sodass Straf- und Maßregelentscheidung bestehen bleiben. Die Anordnung des Wertersatzverfalls war rechtsfehlerhaft, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte die zusätzlich verfallenen 650 € erlangt hat und weil der tatrichterlich erforderliche Feststellungsgrund zum vorhandenen Vermögen fehlte. Die Sache wird zur neuerlichen tatrichterlichen Entscheidung über den Wertersatz nach §§ 73, 73a, 73c StGB an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, damit dort die erforderlichen wertmäßigen Feststellungen getroffen und das Ermessen korrekt ausgeübt werden kann.