Beschluss
4 StR 484/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Mordes kann nicht aufrechterhalten werden, wenn ein wesentliches DNA-Gutachten in den Urteilsgründen nicht in den erforderlichen technischen und statistischen Grundlagen dargestellt ist.
• Bei molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen hat das Tatgericht die untersuchten Systeme, Übereinstimmungen, die Wahrscheinlichkeitsangaben und gegebenenfalls die Auswahl der Vergleichspopulation anzugeben.
• Fehlt diese Darstellung, kann das Revisionsgericht die Beweiswürdigung nicht durch eigene Bewertung der übrigen Indizien ersetzen; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebende Revision wegen unzureichender Darlegung eines DNA-Gutachtens • Die Verurteilung wegen Mordes kann nicht aufrechterhalten werden, wenn ein wesentliches DNA-Gutachten in den Urteilsgründen nicht in den erforderlichen technischen und statistischen Grundlagen dargestellt ist. • Bei molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen hat das Tatgericht die untersuchten Systeme, Übereinstimmungen, die Wahrscheinlichkeitsangaben und gegebenenfalls die Auswahl der Vergleichspopulation anzugeben. • Fehlt diese Darstellung, kann das Revisionsgericht die Beweiswürdigung nicht durch eigene Bewertung der übrigen Indizien ersetzen; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Essen wegen Mordes an S. verurteilt. Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte am 13.11.2014 die Wohnung der Geschädigten und tötete sie durch schwere Kopfverletzungen und zahlreiche Stiche; S. verstarb durch inneres und äußeres Verbluten. Der Angeklagte hielt sich in der Tatnacht in der Wohnung bzw. deren Bereich auf; sein Mobiltelefon und das der Geschädigten übermittelten kurz nach der Tat SMS. Der Angeklagte verhielt sich nach Auffassung des Gerichts verdächtig in Äußerungen gegenüber Dritten. Im Pkw des Angeklagten und an seiner Kleidung fanden sich DNA-Spuren der Geschädigten sowie nicht eindeutig zuordenbare Blutantragungen. Das Landgericht stützte seine Überzeugung auf die Gesamtschau dieser Indizien einschließlich biostatistischer Berechnungen zu DNA-Spuren. • Das Landgericht verurteilte wegen der schweren, tödlichen Gewaltanwendung und der Vielzahl belastender Indizien. • Der Bundesgerichtshof beanstandet die Darstellung des DNA-Gutachtens: Bei molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen muss das Tatgericht die Anzahl der untersuchten Systeme, die Art und das Ausmaß der Übereinstimmungen, die statistische Wahrscheinlichkeit der festgestellten Merkmalskombination und bei relevantem Migrationshintergrund die Auswahl der Vergleichspopulation angeben. • Das Urteil enthielt lediglich Endergebnisse der biostatistischen Berechnungen ohne Mitteilung der zugrundeliegenden Grundlagen, sodass die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit fehlten; bei Mischspuren gelten darüber hinaus besondere Darlegungsanforderungen. • Weil die Strafkammer ihre Überzeugung ausdrücklich auf die Gesamtschau aller Indizien einschließlich der nicht hinreichend dargestellten DNA-Befunde stützte, darf das Revisionsgericht nicht an deren Stelle eine eigene Beweiswürdigung vornehmen. • Mangels tragfähiger Darlegung der DNA-Befunde ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein anderes als das bisher zuständige Schwurgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg; das Urteil des Landgerichts Essen vom 25.06.2015 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Maßgeblich war die unzureichende Darstellung der Grundlagen und Berechnungen eines molekulargenetischen Gutachtens in den Urteilsgründen, wodurch die Nachprüfbarkeit der DNA-Beweiswürdigung fehlte. Da die Kammer ihre Überzeugung auf die Gesamtschau einschließlicher Indizien stützte, kann das Revisionsgericht nicht selbst eine neue Beweiswürdigung vornehmen. Die Sache wird deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere als die bisher zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Über die Kosten des Rechtsmittels ist ebenfalls neu zu entscheiden.