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Entscheidung

4 StR 408/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:031120B4STR408
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:031120B4STR408.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 408/20 vom 3. November 2020 in der Strafsache gegen alias: wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 3. Juni 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls in sechs Fällen, wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils. 1. Die auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ge- stützte und mit einem umfassenden Aufhebungsantrag eingelegte Revision ist zulässig. Soweit der Verteidiger des Angeklagten nach Ablauf der Revisionsbe- gründungsfrist mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 erklärt hat, dass nur das Un- terbleiben der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB angegriffen wer- den solle, hat dies nicht zu einer entsprechenden Beschränkung des Rechtsmit- tels geführt. Denn der Verteidiger des Angeklagten hat nicht nachgewiesen, dass 1 2 - 3 - er über die für eine wirksame Teilrücknahme erforderliche besondere Ermächti- gung des Angeklagten nach § 302 Abs. 2 StPO verfügt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 100/13, NStZ-RR 2013, 352). Damit ist die für die Zulässig- keit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer auch weiterhin gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 ‒ 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 308; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 67. Aufl., § 64 Rn. 28a). 2. Das angegriffene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Darstel- lung der an den Tatorten vorgefundenen DNA-Spuren und des Ergebnisses von deren gutachterlicher Auswertung, auf die sich das Landgericht für den Nachweis der Täterschaft des Angeklagten gestützt hat, nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. a) Will das Tatgericht seine Überzeugungsbildung auf indizielle Beweiser- gebnisse stützen, müssen die dafür maßgeblichen tatsächlichen Anknüpfungs- punkte so mitgeteilt werden, dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2006 – 2 StR 417/06, NStZ-RR 2007, 86; MüKo-StPO/Wenske, 1. Aufl., § 267 Rn. 69). Für die Darstellung der Ergeb- nisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung gilt nach mittlerweile gefestigter Rechtspre- chung das Folgende: Beziehen sich die Untersuchungen auf eine eindeutige Ein- zelspur und ergeben sich auch sonst keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung, ist es ausreichend, wenn in den Urteilsgründen lediglich das Gut- achtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 – 4 StR 318/19, NJW 2020, 350 Rn. 5; Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 Rn. 8 ff.). Bei Mischspuren, das heißt solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen, ist in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie 3 4 - 4 - viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 – 4 StR 318/19, NJW 2020, 350 Rn. 5; Urteil vom 6. Februar 2019 − 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427 Rn. 17 f.; Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 19. Januar 2016 – 4 StR 484/15, NStZ-RR 2016, 118, 119). Je nach den Umständen des konkreten Ein- zelfalls können auch geringere Anforderungen gelten (zu den Darlegungsanfor- derungen bei Mischspuren mit eindeutiger Hauptkomponente vgl. BGH, Be- schluss vom 29. Juli 2020 – 6 StR 211/20 Rn. 4; Beschluss vom 29. Juli 2020 – 6 StR 183/20 Rn. 2). So kann etwa die DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur nach den für die Einzelspur entwickelten Grundsätzen darge- stellt werden, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4:1 stehen. b) Diesen Vorgaben werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Das Landge- richt hat sich bei seiner Überprüfung des Geständnisses des Angeklagten „auf die an den Tatorten aufgefundenen DNA-Spuren“ gestützt. An welchen Tatorten Spuren gefunden worden sind, teilen die Urteilsgründe schon nicht in einer nach- vollziehbaren Weise mit. Stattdessen nimmt die Strafkammer – entgegen § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO – auf diverse Spurengutachten Bezug, hinsichtlich derer lediglich die Aktenfundstellen mitgeteilt werden. Das sich daran anschließende – soweit ersichtlich – anhand eines in einer belgischen Datenbank gespeicherten DNA-Profils des Angeklagten erstellte Vergleichsgutachten wird inhaltlich eben- falls nicht dargestellt. Stattdessen verweisen die Urteilsgründe auch insoweit lediglich auf eine Aktenfundstelle. 5 - 5 - Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht ausschließen. Die Strafkam- mer hat sich von der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten aufgrund des Ergebnisses der Auswertung der DNA-Spuren überzeugt. Zudem enthielt das in den Urteilsgründen mitgeteilte Geständnis des Angeklagten nur in Bezug auf zwei der ausgeurteilten Fälle ein eindeutiges Bekenntnis zu einer eigenen Täterschaft aufgrund noch vorhandener „konkreter“ Erinnerung. Im Übrigen hat der Angeklagte seine Anwesenheit an den Tatorten lediglich mit dem Bemerken eingeräumt, dass es keinen anderen Grund für die dort gesicherten DNA-Spuren gebe. Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Dortmund, LG, 03.06.2020 ‒ 520 Js 631/19 36 KLs 7/20 6