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Urteil

1 StR 398/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Raub ist erforderlich, dass der Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel final mit der Wegnahme verknüpft ist; Gewalt muss aus Tätersicht Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. • Eine nur zeitliche Fortwirkung zuvor eingesetzter Gewalt oder das bloße Ausnutzen der dadurch hervorgerufenen Wehrlosigkeit reicht für sich nicht aus, wenn kein raubspezifischer räumlich-zeitlicher Zusammenhang festgestellt ist. • Weicht der tatsächliche Kausal- oder Finalverlauf unerheblich von der Tätervorstellung ab, bleibt der Finalzusammenhang unberührt; größere Abweichungen können jedoch den raubspezifischen Zusammenhang entfallen lassen. • Fehlende Feststellungen zum raubspezifischen räumlich-zeitlichen Zusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unklaren räumlich-zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme • Für Raub ist erforderlich, dass der Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel final mit der Wegnahme verknüpft ist; Gewalt muss aus Tätersicht Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. • Eine nur zeitliche Fortwirkung zuvor eingesetzter Gewalt oder das bloße Ausnutzen der dadurch hervorgerufenen Wehrlosigkeit reicht für sich nicht aus, wenn kein raubspezifischer räumlich-zeitlicher Zusammenhang festgestellt ist. • Weicht der tatsächliche Kausal- oder Finalverlauf unerheblich von der Tätervorstellung ab, bleibt der Finalzusammenhang unberührt; größere Abweichungen können jedoch den raubspezifischen Zusammenhang entfallen lassen. • Fehlende Feststellungen zum raubspezifischen räumlich-zeitlichen Zusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. Der Angeklagte lernte den späteren Geschädigten über eine Internetseite kennen und übernachtete am 10. Juli 2014 in dessen Wohnung. In den frühen Morgenstunden beschloss der Angeklagte, den Geschädigten durch Schläge bewusstlos oder kampfunfähig zu machen, um ungestört nach Wertgegenständen zu suchen. Er schlug mehrfach mit einer Sektflasche und einem Fleischhammer auf den Kopf des schlafenden Geschädigten ein; die Flasche zerbrach. Der Geschädigte erlitt schwere Kopf- und Gesichtsverletzungen. Nachdem der Geschädigte sichtbar verletzt war, durchsuchte der Angeklagte die Wohnung, entwendete eine Goldkette und ein Smartphone und verließ die Wohnung; die Goldkette veräußerte er später. Das Landgericht verurteilte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Angeklagte legte Revision ein. • Tatbestandliche Voraussetzung für Raub ist neben dem finalen Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme auch ein raubspezifischer räumlich-zeitlicher Zusammenhang, der die Nötigungshandlung und die Wegnahme zu einer einheitlichen raubspezifischen Tatform verbindet (§ 249 Abs.1, § 250 Abs.2 Nr.1 StGB). • Nach ständiger Rechtsprechung muss die Gewalt aus Tätersicht Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein; es genügt dabei der subjektive Finalzusammenhang, also die Vorstellung des Täters, Gewalt zur Wegnahme einzusetzen. • Die Rechtsprechung unterscheidet unerhebliche Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Kausal- oder Finalverlauf, die den Vorsatz nicht entfallen lassen, von solchen Abweichungen, die den raubspezifischen Zusammenhang aufheben können. • Im Streitfall legt das Urteil nicht hinreichend dar, warum der Geschädigte nicht sofort Hilfe rief, warum der Angeklagte erst duschte und sich anzog, bevor er die Wertsachen nahm, an welchem Ort genau und in welchem zeitlichen Abstand die Wegnahme erfolgte und ob die Wegnahme unter dem Zwangserfolg der Nötigung stand. • Mangels konkreter Feststellungen zum räumlich-zeitlichen Zusammenhang zwischen der Nötigung und der Wegnahme kann nicht sicher beurteilt werden, ob die Wegnahme nötigungsbedingt war oder auf anderem Einverständnis/desinteresse beruhte. • Weil weitere Aufklärung möglich erscheint, ist die Aufhebung und Zurückverweisung geboten, damit das Landgericht gegebenenfalls Feststellungen treffen kann, die eine Verurteilung wegen Raubes tragen. • Rechtsfolgen: Das angefochtene Urteil einschließlich der Feststellungen wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg; das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Entscheidend für die Aufhebung war, dass das Urteil keine hinreichend bestimmten Feststellungen zum raubspezifischen räumlich-zeitlichen Zusammenhang zwischen der vorangegangenen Gewaltanwendung und der späteren Wegnahme enthielt. Ohne diese Feststellungen lässt sich nicht ausschließen, dass die Wegnahme nicht nötigungsbedingt, sondern auf anderem Verhalten des Geschädigten beruhte; gleiches gilt, falls die Abfolge der Handlungen die Vorstellungen des Täters in relevantem Maße verfehlte. Der Senat hat die Tat deshalb insgesamt zur erneuten Aufklärung und Entscheidung zurückverwiesen, damit das Landgericht die noch offenen Umstände (Ort und Zeit der Wegnahme, Motivlage und Einfluss der Verletzungen auf das Verhalten des Geschädigten sowie gegebenenfalls drohende oder konkludente Fortsetzung der Nötigung) umfassend feststellen kann.