OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 StR 530/15

BGH, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Beschaffung von Tabakwaren in einem anderen EU-Mitgliedstaat und anschließender Einfuhr nach Deutschland stehen die im Ausland begangene Steuerhehlerei und die inländische Steuerhinterziehung in Tateinheit zu Tateinheit nach § 53 StGB nicht zueinander; es liegt Tatmehrheit vor. • Die Ermittlung des Zollwerts nach Art.29 ff. ZK ist Rechtsanwendung, die der Tatrichter selbst vorzunehmen und im Urteil nachvollziehbar darzustellen hat. • Bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer ist die im Tatzeitraum geltende Umsatzsteuer des Ursprungsmitgliedstaats (hier: Niederlande) und als Bemessungsgrundlage die dortige Tabaksteuer heranzuziehen, nicht die deutsche Steuer.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Konkurrenz- und Zollwertermittlung bei Einfuhr von Tabakfeinschnitt • Bei Beschaffung von Tabakwaren in einem anderen EU-Mitgliedstaat und anschließender Einfuhr nach Deutschland stehen die im Ausland begangene Steuerhehlerei und die inländische Steuerhinterziehung in Tateinheit zu Tateinheit nach § 53 StGB nicht zueinander; es liegt Tatmehrheit vor. • Die Ermittlung des Zollwerts nach Art.29 ff. ZK ist Rechtsanwendung, die der Tatrichter selbst vorzunehmen und im Urteil nachvollziehbar darzustellen hat. • Bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer ist die im Tatzeitraum geltende Umsatzsteuer des Ursprungsmitgliedstaats (hier: Niederlande) und als Bemessungsgrundlage die dortige Tabaksteuer heranzuziehen, nicht die deutsche Steuer. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Krefeld wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt; in einem Fall zusätzlich wegen Steuerhehlerei (Tat II.2.). Er hatte in einem anderen EU-Mitgliedstaat Tabakwaren beschafft, bei deren Einfuhr in die EU Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, und diese Waren nach Deutschland verbracht. Das Landgericht bemess die hinterzogene Steuer, den Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer nach deutschem Maßstab und wertete die Handlungen als in Tateinheit stehend. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Der Bundesgerichtshof prüfte insbesondere die Konkurrenzbeziehung, die Ermittlung des Zollwerts und die Grundlage der Umsatzsteuerberechnung. Aufgrund von Feststellungsmängeln hob der BGH Teile des Schuldspruchs und die Feststellungen zum Zollwert sowie den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. • Konkurrenzrecht: Beschafft ein Täter Tabakwaren in einem anderen Mitgliedstaat und führt sie nach Deutschland ein, stehen die zuvor im Ausland durch aktives Tun begangene Steuerhehlerei und die in Deutschland durch Unterlassen begangene Steuerhinterziehung nicht in Tateinheit; es liegt Tatmehrheit nach § 53 StGB. • Zollwertermittlung: Die Bestimmung des Zollwerts ist Rechtsanwendung nach Art.29 ff. ZK; der Tatrichter muss die angewandte Methode selbst vornehmen und im Urteil nachvollziehbar darlegen, andernfalls fehlt eine tragfähige Grundlage für die Berechnung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. • Einfuhrumsatzsteuer/Bemessungsgrundlage: Die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer anhand der deutschen Umsatzsteuer ist rechtsfehlerhaft; anzuwenden sind die im Tatzeitraum geltende Umsatzsteuer des Ursprungsmitgliedstaats (hier: Niederlande) und als Bemessungsgrundlage die dortige Tabaksteuer. • Rechtsfolgen: Wegen der Rechtsfehler ist der Schuldspruch in Tat II.2. sowie die auf diesen beruhende Einzel- und Gesamtstrafe aufzuheben; die übrigen, nicht betroffenen Feststellungen bleiben gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen und können ergänzt werden. Der Revision des Angeklagten wurde teilweise stattgegeben. Der Schuldspruch insoweit, dass Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhehlerei festgestellt wurde (Tat II.2.), wurde aufgehoben, ebenso die Feststellungen zum Zollwert sowie zur Höhe des hinterzogenen Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer; infolgedessen ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen blieb die Revision des Angeklagten ohne Erfolg. Die Entscheidung stellt klar, dass bei grenzüberschreitender Beschaffung die Konkurrenzlage und die korrekte Ermittlung von Zollwert und steuerlicher Bemessungsgrundlage sorgfältig festzustellen sind, weil sonst die Straf- und Feststellungsgrundlagen entfallen.