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Urteil

VI ZR 179/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Kollisionen beim Rückwärtsausparken auf Parkplätzen kann ein Anscheinsbeweis zugunsten des Vorwerfs bestehen, dass der Rückwärtsfahrende die gebotene Sorgfalt verletzt hat. • § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätze ohne Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar; seine Wertung wirkt jedoch mittelbar über § 1 StVO. • Bei der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ist der Tatrichter verpflichtet, sämtliche für die Abwägung erheblichen Umstände zu ermitteln und rechtlich zu würdigen; das Berufungsgericht hat dies unzureichend getan. • Rechtliche Neuerungen des Revisionssenats können bei der Revisionsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie für die richtige Entscheidung des Falles maßgeblich sind.
Entscheidungsgründe
Anscheinsbeweis beim Rückwärtsausparken auf Parkplatz möglich (Haftungsverteilung nach §17 StVG) • Bei Kollisionen beim Rückwärtsausparken auf Parkplätzen kann ein Anscheinsbeweis zugunsten des Vorwerfs bestehen, dass der Rückwärtsfahrende die gebotene Sorgfalt verletzt hat. • § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätze ohne Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar; seine Wertung wirkt jedoch mittelbar über § 1 StVO. • Bei der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ist der Tatrichter verpflichtet, sämtliche für die Abwägung erheblichen Umstände zu ermitteln und rechtlich zu würdigen; das Berufungsgericht hat dies unzureichend getan. • Rechtliche Neuerungen des Revisionssenats können bei der Revisionsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie für die richtige Entscheidung des Falles maßgeblich sind. Die Klägerin fordert Restschadensersatz nach einem Parkplatzunfall. Die Beklagte zu 1 fuhr mit ihrem Pkw rückwärts aus einer Parklücke und stieß mit dem stehenden Fahrzeug der Klägerin zusammen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2 regulierte 60 % des unstreitigen Schadens mit der Behauptung einer 40%igen Mithaftung der Klägerin. Die Klägerin verlangt die restlichen 40% (939,88 €). Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht bestätigte dies. In der Revision rügt die Klägerin die mangelhafte Würdigung der Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG. • Das Berufungsgericht nahm an, allein die gleich zu wertenden Betriebsgefahren beider Fahrzeuge seien einzustellen; ein Verschulden der Fahrzeugführer lasse sich nicht feststellen. Es hielt § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen für nicht anwendbar und verneinte einen Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin wegen besonderer Parkplatzverhältnisse. • Der Senat stellt klar, dass § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen ohne Straßencharakter nicht unmittelbar gilt, seine Wertung aber über § 1 StVO grundsätzlich auch für Rückwärtsfahrende relevant ist; Rückwärtsfahrende müssen so fahren, dass ein sofortiges Halten möglich ist. • Kann nach den tatrichterlichen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der Rückwärtsfahrende beim Ausparken auf ein bereits stehendes Fahrzeug aufgefahren ist, spricht nach allgemeinem Erfahrungssatz der Anscheinsbeweis dafür, dass der Rückwärtsfahrende seine erhöhte Sorgfaltspflicht verletzt hat. • Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG genügt revisionsrechtlich nicht, weil es die Möglichkeit eines schuldhaften Verstoßes der Beklagten zu 1 gegen § 1 StVO und damit eine zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigende Verantwortungszuschreibung nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt hat. • Der Senat kann im Revisionsverfahren die rechtliche Bewertung weiterentwickeln und wendet diese Grundsätze an; das Berufungsurteil leidet daher an Rechtsfehlern (§ 545 Abs.1 ZPO) und ist aufzuheben. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin mehr als die bisher regulierten 60 % zustehen, weil der Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 1 spricht. Das Berufungsgericht hat die mögliche Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklagten zu 1 nach § 1 StVO nicht hinreichend berücksichtigt, sodass die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG neu zu prüfen ist. Das Berufungsgericht hat im weiteren Verfahren insbesondere zu klären, ob ein schuldhafter Verstoß der Beklagten vorliegt und gegebenenfalls ob der Klägerin ein Mitverschulden trifft; erforderliche Feststellungen sind positiv zu treffen.