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Urteil

12 C 38/17 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Bottrop, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBOT:2017:0821.12C38.17.00
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 265,62 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2016 zu zahlen sowie den Kläger von Gebührenansprüchen des Herrn M, C2, … E, in Höhe weiterer Euro 35,11 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 80 % der materiellen Schäden, die dem Kläger in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom … auf dem Q4 an der X-Straße, … C, entstehen, zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 265,62 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2016 zu zahlen sowie den Kläger von Gebührenansprüchen des Herrn M, C2, … E, in Höhe weiterer Euro 35,11 freizustellen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 80 % der materiellen Schäden, die dem Kläger in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom … auf dem Q4 an der X-Straße, … C, entstehen, zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom … um 15:10 Uhr auf dem Q4 an der X-Straße in C. Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges, eines PKW B, amtliches Kennzeichen XYZ. Der Kläger ist Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten klägerischen Fahrzeuges, eines PKW W, amtliches Kennzeichen ABC, und war zum Unfallzeitpunkt auch Fahrer desselben. Der Kläger fuhr aus zunächst aus der Parkbox, in der sich das von ihm geführte Fahrzeug zunächst befand, rückwärts aus. Die Beklagte fuhr in der Folge ebenfalls aus der Parkbox, in der sich das von ihr geführte Fahrzeug zunächst befand, rückwärts aus. Ob der Kläger das von ihm geführte Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen brachte und zudem hupte, um die Beklagte auf sich aufmerksam zu machen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte fuhr jedenfalls mit dem von ihr geführten Fahrzeug weiter, bis es zur Kollision zwischen den beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen kam. Bei dem Zusammenstoß wurde das klägerische Fahrzeug im hinteren rechten Fahrzeugbereich beschädigt. Der Kläger beauftragte in der Folge einen Gutachter mit der Schadensfeststellung an dem klägerischen Fahrzeug und wandte hierfür EUR 422,21 auf. Ausweislich des Gutachtens belaufen sich die Reparaturkosten auf EUR 1.386,20 netto, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie hoch Kosten die zur Reparatur erforderlichen Kosten sind und ob der Kläger sich auf eine von den Beklagten benannte Referenzwerkstatt verweisen lassen muss. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten holte in der Folge ein Prüfgutachten ein, ausweislich dessen sich die zur Reparatur erforderlichen Kosten auf EUR 1.254,84 netto belaufen. Wegen des Inhaltes des klägerseits eingeholten Gutachtens sowie des beklagtenseits eingeholten Prüfgutachtens wird verwiesen auf dieselben, überreicht als Anlage zur Klageschrift vom 17.02.2017 (Bl. 5–17 d.A.) sowie als Anlage des Schriftsatzes vom 06.09.2018 (Bl. 165–166 d.A.). Nach Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe und Aufforderung zur Zahlung mit Schreiben vom 12.10.2016 unter Fristsetzung zum 03.11.2016 zahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten EUR 851,03 auf die an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden sowie EUR 166,60 auf die dem Kläger vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten an den Kläger. Die Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten an den Kläger in Höhe von EUR 851,03 setzte sich dabei wie folgt zusammen: EUR 627,42 an Reparaturkosten, EUR 211,11 an Gutachterkosten und EUR 12,50 auf die Unkostenpauschale. Zudem benannte die Haftpflichtversicherung der Beklagten dem Kläger zwei Referenzwerkstätten, das Autohaus G2 GmbH und die Firma Q & E GmbH. Beide von der Haftpflichtversicherung der Beklagten benannte Referenzwerkstätten bieten die Durchführung von Mechanikarbeiten zu einem Stundenlohn von EUR 97,46, die Durchführung von Karosserie- und Elektrikarbeiten zu einen Stundenlohn von EUR 123,44 sowie die Durchführung von Lackierarbeiten zu einem Stundenlohn von EUR 143,15 an. Bei der Firma Q & E GmbH handelt es sich um einen ZKF-zertifizierten Fachbetrieb, der die Möglichkeit hat, Lackierarbeiten auf dem eigenen Betriebsgrundstück durchführen zu lassen. Der Kläger behauptet, er habe das herannahende Beklagtenfahrzeug bemerkt und das von ihm geführte Fahrzeug sodann zum Halt gebracht. Er habe ferner versucht, die Beklagte durch das Betätigen der Hupe auf sich aufmerksam zu machen. Er behauptet ferner, durch das Unfallgeschehen sei an dem klägerischen Fahrzeug ein Schaden in Höhe von EUR 1.386,20 entstanden. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von EUR 25,00 sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 229,55. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 982,38 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2016 zu zahlen, sowie 2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vom Gebührenanspruch des M, C3, … E, in Höhe von EUR 62,95 freizustellen. Mit Schriftsatz vom 12.07.2017, eingegangen bei Gericht am 15.07.2017 und zugestellt an die Beklagte am 31.07.2017 mit einer Frist zur Stellungnahme von vier Wochen, hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt nunmehr, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 982,38 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2016 zu zahlen, 2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vom Gebührenanspruch des M, C3, … E, in Höhe von EUR 62,95 freizustellen, sowie 3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall am 10.10.2018 auf dem Q4 an der X-Straße, … C, entstehen, zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 24.08.2017, eingegangen bei Gericht am 26.08.2018, hat die Beklagte den Klageantrag Ziffer 3) – unter Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht – insoweit anerkannt, als die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % der materiellen Schäden, die Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom … auf dem Q4 an der X-Straße, … C, entstehen, zu ersetzen. Im Übrigen beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe während der Rückwärtsfahrt mit dem von ihr geführten Fahrzeug abwechselnd nach vorne und nach hinten geschaut. Zum Zeitpunkt der Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge habe sich auch das klägerische Fahrzeug noch in Rückwärtsfahrt befunden. Die Beklagte vertritt hierzu die Auffassung, die Parteien hafteten jeweils hälftig für das streitgegenständliche Unfallgeschehen. Die Beklagte behauptet weiterhin, das klägerische Fahrzeug habe bereits vor dem hier in Streit stehenden Unfallgeschehen Vor-bzw. Alstschäden erlitten gehabt, die im Rahmen der Beauftragung des Gutachtens durch den Kläger keine Berücksichtigung gefunden hätten. Sie behauptet ferner, der erstattungsfähige Schaden an dem klägerischen Fahrzeug belaufe sich auf lediglich EUR 1.254,84. Die Beklagte vertritt hierzu die Auffassung, die Reparaturkosten, wie sie sich aus dem von dem Kläger eingeholten Gutachten ergeben, seien um den hierin enthaltenen Kleinteileaufschlag von EUR 8,35 zu kürzen. Sie ist ferner der Auffassung, der Kläger müsse sich auf eine der von der Haftpflichtversicherung der Beklagten benannten Referenzwerkstätten verweisen lassen. Die Beklagte behauptet hierzu, die von ihr benannten Referenzwerkstätten Autohaus G2 GmbH sowie die Firma Q und E GmbH böten eine technisch gleichwertige Reparatur sowie einen kostenlosen Hol- und Bringservice an. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, sie habe keinen Anlass für die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 12.07.2017 gegeben, sodass die diesbezüglichen Kosten – soweit die Beklagte das Anerkenntnis erklärt habe, dem Kläger aufzuerlegen seien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, Herrn C, Herrn M2, Herrn G und Herrn X sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2017 (Bl. 72–77 d.A.), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2018 (Bl. 157–159 d.A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen Herrn I vom 08.02.2018 (Bl. 91–128 d.A.). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Amtsgericht Bottrop ist sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. a) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bottrop folgt aus § 20 StVG. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich auf dem Q4 an der X-Straße, … C, und somit im Bezirk des Amtsgerichtes Bottrop. b) Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bottrop folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 2 GVG. 2. Ferner hat der Kläger das für den mit dem Klageantrag zu Ziffer 3) geltend gemachte Feststellungsbegehren erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Unstreitig hat der Kläger bislang das bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis beschädigte Fahrzeug nicht repariert. Im Falle der Reparatur des betreffenden Fahrzeugs droht dem Kläger damit der Eintritt eines weiteren Schadens in der Form des Anfalles der Umsatzsteuer. Zudem ist bei der Reparatur eines Fahrzeuges regelmäßig mit dem Anfall von Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bzw. Nutzungsausfallschadens zu rechnen. Dies allein vermag ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Kostentragungspflicht der Beklagten zu begründen. II. Die Klage ist teilweise begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom … einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des infolge des Verkehrsunfallgeschehens an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schadens gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 1 Abs. 2 StVO, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG in Höhe weiterer EUR 265,62. a) Der Unfall ereignete sich beim Betrieb der dem Kläger und der Beklagten zu 1) als Halter zuzuordnenden Kraftfahrzeuge. b) Das streitgegenständliche Unfallereignis ist nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden. c) Das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis war vorliegend auch für keinen der an dem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugführer unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. aa) Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1992, Az. VI ZR 62/91). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Verkehrsunfallgeschehens für sich geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1985, Az. VI ZR 258/83; BGH, Urteil vom 17.02.1987, Az. VI ZR 75/86; BGH, Urteil vom 21.02.1985, Az. III ZR 205/83 m.w.N.). Denn die Haftung aus § 7 StVG ist nicht wie die Haftung aus § 823 BGB eine Haftung aus Verhaltensunrecht, sondern sie bezweckt den Ausgleich von Schäden aus den Gefahren eines – auch zulässigen – Kraftfahrzeugbetriebs. § 17 Abs. 3 StVG stellt deshalb nicht einem verkehrswidrigen Verhalten das im Straßenverkehr vom Kraftfahrer zu verlangende gegenüber, sondern sein Maßstab hat die Gefahren aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, für die die Gefährdungshaftung eintreten soll, abzugrenzen gegenüber denjenigen Gefahren, für die – wenn sie sich im Schadensereignis realisieren – die Gefährdungshaftung ihrem Sinn und Zweck nach nicht mehr gerechtfertigt erschiene. Die dazu von der Rechtsprechung benutzte Ausrichtung an dem Verhalten eines „Idealfahrers“ umschreibt personifizierend dieses Abgrenzungsmerkmal. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG verlangt damit eine sich am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausrichtende Wertung (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1988, Az. VI ZR 346/87). Diese Wertung hat unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1964, Az. VI ZR 12/63). Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat. Vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr – nunmehr zu spät – wie ein „Idealfahrer“ verhält (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1992, Az. VI ZR 62/91). Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. bb) Das Gericht vermochte vorliegend nicht festzustellen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis vom … um ein für einen der Beteiligten unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hätte. Weder der Kläger noch die Beklagten haben gegenüber dem Gericht hinreichend substantiiert dargelegt, warum das vorliegende Verkehrsunfallereignis für den jeweiligen Fahrzeugführer unabwendbar gewesen sein soll. Es bedarf indes eines konkreten, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Sachvortrages derjenigen Partei, welche sich zu ihren Gunsten auf die Unabwendbarkeit des Verkehrsunfallgeschehens beruft, will sie dieselbe gegenüber dem Gericht darlegen. Der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers und auch der Beklagten genügt diesen Anforderungen jedoch nicht. Vielmehr hat keine der Parteien gegenüber dem Gericht sich überhaupt auf die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens für den jeweiligen Fahrzeugführer berufen. Der Sachvortrag beider Parteien ist daher nicht geeignet, ein für einen der Fahrzeugführer unabwendbares Verkehrsunfallgeschehen gegenüber dem Gericht darzulegen. e) Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile lässt aus Sicht des Gerichts eine alleinige Haftung zulasten der Beklagten von 80 % als gerechtfertigt erscheinen. Der Beklagten als Führerin des Beklagtenfahrzeuges ist ein Verstoß gegen die ihr gemäß § 1 Abs. 2 StVO obliegende Sorgfaltspflicht aufgrund einer von ihr im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vorgenommenen Rückwärtsfahrt auf einem Q4 anzulasten. aa) Gemäß § 17 StVG, § 254 BGB ist die Haftungsverteilung nach dem Maß der Verursachung, in dem die Unfallbeteiligten jeweils zur Schadensentstehung beigetragen haben, vorzunehmen. Sind an dem die Haftung begründenden Unfallereignis mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz des – dem jeweils infolge des Unfallgeschehens Geschädigten – entstandenen Schadens von den Umständen, insbesondere jedoch davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht und verschuldet worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die nachgewiesener Maßen ursächlich für den Schaden geworden sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2014, Az. 9 U 60/14). bb) Gegen die Beklagte als Führerin des Beklagtenfahrzeuges streitet ein Beweis des ersten Anscheins im Hinblick auf einen Verstoß gegen die ihr gemäß § 1 Abs. 2 StVO obliegende Sorgfaltspflicht. Zur Überzeugung des Gerichtes steht vorliegend fest, dass es zu dem zwischen den Parteien in Streit stehenden Unfallgeschehen gekommen ist, da das Beklagtenfahrzeug rückwärts auf das klägerische Fahrzeug auffuhr, welches zum Zeitpunkt der Kollision stand. Zwar findet § 9 Abs. 5 Var. 3 StVO auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter, den das Gericht vorliegend nicht feststellen konnte, nicht unmittelbare Anwendung. Mittelbare Bedeutung erlangt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 Var. 3 StVO indes über § 1 Abs. 2 StVO (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016, Az. VI ZR 179/15). Gemäß § 9 Abs. 5 Var. 3 StVO hat, wer ein Fahrzeug führte, sich beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 Var. 3 StVO muss sich daher die Beklagte als diejenige, die auf einem Q4 rückwärtsfährt, so verhalten, dass sie ihr Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016, Az. VI ZR 179/15). Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Q-Platz ein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Q3 zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016, Az. VI ZR 189/15; Freymann, DAR 2018, 242 ff.). Greift der Anscheinsbeweis ein, muss in die nach § 17 Abse. 1, 2 StVG gebotenen Haftungsabwägung ein (nicht unerhebliches) Verschulden des Rückwärtsfahrenden eingestellt werden. Spricht gegen beide Fahrer ein Anscheinsbeweis, führt dies im Regelfall zu der schon früher angenommenen Haftungsverteilung von jeweils 50 %, ebenso wie in dem Fall, in dem keiner der Parteien ein Verschulden nachgewiesen werden kann (vgl. AG Frankenthal, Urteil vom 05.08.2016, Az. 3a C 143/16). Während allerdings das Verschulden des Rückwärtsfahrenden im fließenden Verkehr die einfache Betriebsgefahr des anderen Kraftfahrzeugs regelmäßig zurücktreten lässt, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für den Q2 anderes. Denn die wechselseitigen Sorgfaltspflichten (und Betriebsgefahren) sind auf einem Q4 einander angenähert, weshalb das Verschulden des Rückwärtsfahrenden im Regelfall nicht derart starker überwiegt, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges gänzlich zurückzutreten hätte. Aus diesem Grund ist regelmäßig eine – wenn auch geringe – Mithaftung desjenigen Fahrzeugführers, welcher zum Kollisionszeitpunkt das von ihm geführte Fahrzeug bereits zum Halten gebracht hat, anzunehmen, wenn nur einen der Fahrzeugführer ein Verschulden trifft und keine besonderen Umstände hinzutreten, die ein Zurücktreten der Betriebsgefahr ausnahmsweise rechtfertigen würden (vgl. LG Essen, Urteil vom 19.03.2015, Az. 8 O 139/14; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.12.2015, Az. 8 S #####/####; LG Hamburg, Beschluss vom 01.02.2017, Az. 302 S 16/16; LG Dortmund, Urteil vom 22.08.2017, Az. 1 S 388/16; AG Essen, Beschluss vom 03.05.2016, Az. 11 C 64/16). cc) Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze durchzuführende Abwägung führt vorliegend zu einer Haftung von 80 % zulasten der Beklagten. Zur Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass der Kläger zum Kollisionszeitpunkt das von ihm geführte Fahrzeug bereits zum Stillstand gebracht hatte, während die Beklagte mit dem von ihr geführten Fahrzeug gegen das stehende klägerische Fahrzeug fuhr. Diese Überzeugung des Gerichts gründet – neben der Vernehmung der Zeugen – insbesondere auf den überzeugenden, weil in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und den technischen Anforderungen an ein solches Gutachten entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Herrn I im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 08.02.2018. Der Sachverständige führt insofern aus, dass aufgrund der dokumentierten, feinen senkrechten Streifen- und Kratzspuren am rechten Seitenschenkel der hinteren Stoßfängerverkleidung des Klägerfahrzeuges davon auszugehen sei, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden habe. Zwar führt der Sachverständige zugleich aus, dass nicht festgestellt werden könne, wann das klägerische Fahrzeug vor der Kollision zum Stehen gekommen sei. Darauf kommt es indes nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht an. Da es der Beklagte mithin nicht gelungen ist, ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO i.V.m. § 9 Abs. 5 Var. 3 StVO nachzuweisen, ist allein der Beklagten ein entsprechender Sorgfaltspflichtverstoß anzulasten. Dies führt zu der regelmäßig anzunehmenden Haftungsabwägung von 80 % zulasten der Beklagten. Denn das Gericht vermochte nicht das Hinzutreten besonderer Umstände festzustellen, die eine weitere Verschiebung der Haftungsverteilung zulasten der Beklagten und somit das Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges hätten rechtfertigen können. Dabei ist aus Sicht des Gerichtes unerheblich, dass sowohl der Zeuge T als auch der Zeuge G die Behauptung des Klägers bestätigt haben, dieser habe vor der Kollision versucht, die Beklagte durch ein Hupen auf sich aufmerksam zu machen. Denn keiner der Zeugen war in der Lage, das Hupen mit der insoweit erforderlichen hinreichenden Gewissheit in einem zeitlichen Zusammenhang zum Zeitpunkt der Kollision zu setzen. Das Gericht konnte somit nicht ausschließen, dass das Hupen durch den Kläger erst so kurzfristig vor dem Zeitpunkt der Kollision, dass es der Beklagten nicht mehr möglich war, noch auf dasselbe zu reagieren, bevor es zur Kollision kam. Ebenso konnte das Gericht nicht ausschließen, dass das Hupen bereits in einem solch großen zeitlichen Abstand zu der Kollision erfolgte, dass es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, das von ihm geführte Fahrzeug aus dem Gefahrenbereich herauszubewegen. In dem Falle eines Hupens mit besonders großem zeitlichem Abstand zu dem Zeitpunkt der Kollision wäre zwar der Beklagten ein höheres Mitverschulden anzulasten. Gleichzeitig träfe auch den Kläger ein erhöhtes Mitverschulden, da es ihm zuzumuten gewesen wäre, unfallvermeidende Maßnahmen zu ergreifen, indem er sein Fahrzeug aus dem Gefahrenbereich bewegt, dies indes unterlassen und somit das Unfallgeschehen erst ermöglicht hätte. Auch in diesem Falle hielte das Gericht eine Haftungsabwägung von 80 % zulasten der Beklagten für angemessen. Die übrigen Zeugenaussagen waren in Bezug auf die Behauptung des Klägers unergiebig. Zwar hat auch der Zeuge M2 bestätigt, dass er ein Hupen gehört habe. Dieses konnte er indes keinem Fahrzeug zuordnen. f) Der Kläger kann in Höhe eines Betrages von weiteren EUR 265,62 Zahlung des ihm infolge des Unfallereignisses vom … entstandenen Schadens von der Beklagten verlangen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus weiteren Reparaturkosten in Höhe von EUR 131,46, weiteren Gutachterkosten in Höhe von EUR 126,66 und einer weiteren Unkostenpauschale in Höhe von EUR 7,50. aa) Das Gericht nimmt hierbei einen erstattungsfähigen Schaden hinsichtlich der Reparaturkosten in Höhe von EUR 948,60 netto aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Herrn I, welche auch insofern als überzeugend zu bewerten und somit dem Gutachten zugrunde zu legen waren, an. Auf Grundlage einer Haftungsquote von 80 % ergibt sich somit ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von EUR 758,88. Durch die vorprozessuale Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten auf die Reparaturkosten in Höhe von EUR 627,42 ist der Anspruch in derselben Höhe gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, sodass allein noch ein Zahlungsbetrag in Höhe von EUR 131,46 verblieben ist. Eine Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten, wie von dem Kläger geltend gemacht, in Höhe von EUR 105,00 netto nimmt das Gericht dahingegen nicht an. Der Kläger war insofern auf die von der Versicherung der Beklagten benannten Referenzwerkstatt Q & E GmbH zu verweisen (vgl. exemplarisch BGH, Urteil vom 15.07.2014, Az. VI ZR 313/13). Ausweislich des von der Beklagten zur Akte gereichten Gutachtens befindet sich diese in einer dem Kläger zumutbaren Entfernung von 16,3 km zu dem Wohnort des Klägers, sodass es nicht auf die Frage ankommt, ob die benannte Werkstatt einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbietet. Im Übrigen nimmt das Gericht eine technisch gleichwertige Reparatur in der vorgenannten Referenzwerkstatt an, da es sich insofern unstreitig einen ZKF-zertifizierten Fachbetrieb handelt (vgl. LG Bochum, Urteil vom 01.07.2011, Az. 5 S 6/11). bb) Daneben kann der Kläger insgesamt 80 % der von ihm verauslagten Gutachterkosten von EUR 422,21, mithin EUR 337,77 von der Beklagten erstattet verlangen. Dieser Anspruch ist aufgrund der vorprozessualen Zahlung der Haftpflichtversicherungen der Beklagten in Höhe von EUR 211,11 in dem genannten Umfang gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, sodass der Kläger allein noch einen Betrag in Höhe von EUR 126,66 geltend zu machen vermochte. cc) Ferner kann der Kläger insgesamt 80 % der nach Auffassung des Gerichtes mit EUR 25,00 zu bemessenden Auslagenpauschale, mithin EUR 20,00, von der Beklagten erstattet verlangen. Auch dieser Anspruch ist aufgrund der vorprozessualen Zahlung der Haftpflichtversicherungen der Beklagten in Höhe von EUR 12,50 bereits in dem genannten Umfang gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, sodass der Kläger allein noch einen Betrag in Höhe von EUR 7,50 geltend zu machen vermochte. III. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1, 2 BGB. IV. Der Kläger hat daneben Anspruch auf Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen, anwaltlichen Vertretung in Höhe weiterer EUR 35,11 gegen die Beklagte. 1. Der Schadensersatzanspruch des Klägers erstreckt sich grundsätzlich auch auf die im Rahmen der vorprozessualen Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltskosten, soweit diese nach der berechtigten Schadensersatzforderung angefallen wären. Denn soweit es die rein zivilrechtliche Verfolgung der eigenen Ansprüche angeht, darf sich der Geschädigte bereits vorprozessual eines Rechtsanwalts bedienen (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1962, Az. III ZR 210/60), nicht etwa nur dann, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Bei derartigen – im Rahmen der Geltendmachung eines Verkehrsunfallschadens angefallenen – Rechtsanwaltskosten handelt es sich um einen adäquaten Schaden, der aus der Schädigungshandlung erwächst, sodass die entsprechenden Kosten im Rahmen des Erforderlichen zu ersetzen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008, Az. 6 U 48/08). Der Gegner muss vor Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe daher nicht in Verzug gesetzt worden sein (Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, § 249 BGB Rn. 57). 2. Die Höhe der dem Kläger zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bemisst sich indes in Abhängigkeit der (ursprünglich) berechtigten Schadensersatzforderung. Der Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2007, Az. VIII ZR 341/06). Der Streitwert der berechtigten, vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung beläuft sich, auf Grundlage des vorstehend Ausgeführten, vorliegend auf lediglich EUR 1.116,65 (EUR 758,88 an Reparaturkosten + EUR 337,77 an Sachverständigenkosten + EUR 20,00 Unkostenpauschale). Bei der Bemessung des Gegenstandswertes der vorgerichtlichen rechtsanwaltlichen Vertretung des Klägers hatte das mit dem Klageantrag zu Ziffer 3) geltend gemachte Feststellungsbegehren des Klägers außer Betracht zu bleiben. Denn der Kläger hat dieses Begehren vorprozessual nicht geltend gemacht, sodass es keine Erhöhung des Gegenstandswertes zu begründen vermochte. Auf Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 1.116,65 sind die erstattungsfähigen Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung des Klägers mit EUR 201,71 zu beziffern. In Höhe eines Betrages von EUR 166,60 ist indes gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung des Anspruchs des Klägers eingetreten, sodass dieser insoweit erloschen ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte vorprozessual einen Betrag in Höhe von EUR 166,60 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an den Kläger gezahlt hat. V. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 982,38 bis zum 14.07.2017 und auf EUR 1.245,76 ab dem 15.07.2018. Dabei bewertete das Gericht den Klageantrag zu Ziffer 1) mit EUR 982,38, mithin dem Wert des Zahlungsbegehrens. Ferner bewertete das Gericht den Klageantrag zu Ziffer 3) mit EUR 263,38. Dies entspricht dem Betrag der Mehrwertsteuer, der anfallen würde, legt man den von dem Kläger behaupteten Schaden in Höhe von EUR 1.386,20 zugrunde. Da der Kläger vorliegend eine fiktive Abrechnung des ihm entstandenen Schadens vornimmt, ist als zukünftiger Schaden des Klägers, welcher ihm nach dem Klageantrag zu Ziffer 3) durch die Beklagte zu ersetzen wäre, allenfalls der Anfall der Mehrwertsteuer zu erwarten. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO. Berücksichtigt man den vorgenannten Streitwert in Höhe von zuletzt EUR 1.245,76,, welcher sich hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1) aus EUR 982,38 und hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 3) aus EUR 263,38 zusammensetzt, so waren dem Kläger die Kosten in Höhe eines Betrages von EUR 901,13 aufzuerlegen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 1) (Zahlung von EUR 982,38) unterliegt der Kläger in Höhe von EUR 716,76, da ihm lediglich ein Anspruch auf eine weitere Zahlung von EUR 265,62 zugesprochen wurde. Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 3) (Freistellung von zukünftigen Schäden, deren Wert durch das Gericht mit EUR 263,38 bewertet wurden) unterliegt der Kläger in Höhe von EUR 184,37. Dieser Betrag setzt sich zum einen zusammen aus EUR 131,69. Dies entspricht 50 % des Freistellungsbegehrens. Insofern hat die Beklagte das sofortige Anerkenntnis erklärt, sodass dem Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren, § 93 ZPO. Ferner sind weitere EUR 52,68 hinzuzuaddieren. Dies entspricht 20 % des Freistellungsbegehrens. Insofern ist der Kläger mit seinem Begehren unterlegen, da das Gericht lediglich eine Haftungsquote der Beklagten von 80 % angenommen hat. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Y-Straße, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bottrop statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bottrop, H-Straße. 24-26, 46236 Bottrop, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.