Entscheidung
5 StR 497/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270116B5STR497
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270116B5STR497.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 497/15 vom 27. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dresden vom 13. August 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend gefasst, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz ei- ner Schusswaffe sowie mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr- erlaubnis verurteilt ist, b) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrunde- liegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten festgesetzt wird. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „vorsätzli- chem unerlaubtem Besitz einer Schreckschusswaffe“ und wegen vorsätzlichen 1 - 3 - Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre und drei Monate Freiheitsstra- fe, 60 Tagessätze Geldstrafe) und eine Maßregelentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) und das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) keine eigen- ständigen Taten dar. Vielmehr ist Tateinheit gegeben, weil sie in der Ausfüh- rungshandlung zusammentreffen. Die vom Landgericht als selbständige Tat ausgeurteilte Fahrt diente nach den Feststellungen dem Verkauf von Teilmen- gen aus dem Heroinvorrat des Angeklagten, den dieser in seiner Wohnung be- reithielt. Damit war die Verkaufsfahrt Teil des Handeltreibens (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 2 StR 507/13 mwN). 2. Die durch den Senat vorgenommene Schuldspruchänderung entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe und den beiden Einzelfreiheitsstrafen die Grundlage. Da die zutreffende rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses den ma- teriellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt aber nicht beein- flusst, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und vier Monate fest. 3. Ansonsten hat die rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Festsetzung einer soge- nannten isolierten Sperrfrist ist vorliegend noch hinreichend begründet (vgl. da- zu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 487/14, NZV 2015, 2 3 4 - 4 - 252 [L]; Urteil vom 5. September 2006 – 1 StR 107/06, NStZ-RR 2007, 40; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 69 StGB Rn. 13, 13a). Sander Dölp König Berger Bellay