Leitsatz
XII ZB 519/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270116BXIIZB519
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270116BXIIZB519.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 519/15 vom 27. Januar 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1903 Abs. 1 Satz 1, 1908 d Abs. 3 und 4; FamFG § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) Auch die Gefahr des Entstehens von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf be- gründen. b) Neigt ein Betroffener krankheitsbedingt dazu, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen, kommt die isolierte Bestimmung der rechtlichen Vertretung des Betroffenen als Aufgabenkreis in Betracht (im Anschluss an Senatsbe- schluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649). c) Droht der Betroffene durch eine Vielzahl von unsinnigen Anträgen oder Rechtsstreitig- keiten zu seinen Lasten erhebliche Kosten zu verursachen, wie etwa Gerichtsgebühren, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung oder auch die Auferlegung von Verschul- denskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozialgerichtlichen Verfahren, so kann das die Annahme einer die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordernden erheblichen Gefahr für sein Vermögen rechtfertigen. d) Zur Frage, wann die Erweiterung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht we- sentlich im Sinne des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG ist. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15 - LG Bochum AG Witten - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 31. Juli 2015 unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 7. Januar 2015 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Aufgabenkreis des Betreuers wird erweitert und umfasst nun sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie alle weiteren gerichtlichen und außerge- richtlichen Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung jeglicher Ansprüche des Betroffenen betreffend (vermeintliche) ärztliche At- teste und Gutachten oder sonstige Bescheinigungen zum Gegen- stand haben. Der Betroffene bedarf zur Wirksamkeit der vom Auf- gabenkreis umfassten Willenserklärungen der Einwilligung des Betreuers. Das Amtsgericht wird spätestens bis zum 6. März 2017 über Auf- hebung oder Fortdauer der Betreuung entscheiden. Die Entscheidung ist sofort wirksam. - 3 - Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Staatskasse hat dem Betroffenen die Hälfte seiner im Rechtsbe- schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Wert: 5.000 € Gründe: I. Der 1967 geborene Betroffene wendet sich gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises seines Betreuers. Er leidet seit gut zehn Jahren an einer Psy- chose aus dem schizophrenen Formenkreis, die dadurch geprägt ist, dass er den Verlust seiner Arbeitsplätze sowie seine spätere Einstufung als erwerbsun- fähig wahnhaft verarbeitet. Bis in das Jahr 2013 hinein machte er beim Sozial- gericht 13 Streitverfahren gegen die Träger der Leistungen nach den Sozialge- setzbüchern II und XII sowie gegen die Bundesagentur für Arbeit anhängig, in denen sein Vortrag vor allem um ein angebliches - tatsächlich nicht existentes -, nicht zu den Akten genommenes Gutachten und eine Art gesonderte Akte kreis- te. Im September 2013 regte das Sozialgericht schließlich die Errichtung einer Betreuung an. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 9. Dezember 2013 und persönlicher Anhörung des Betroffenen am 6. März 2014 bestellte das Amtsgericht im März 2014 einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis "sämtliche sozialrechtlichen Angelegenheiten, gerichtlich wie auch außerge- richtlich" und ordnete insoweit einen Einwilligungsvorbehalt vor allem deshalb 1 2 - 4 - an, weil dem Betroffenen eine Missbrauchsgebühr drohte. Als Überprüfungs- zeitpunkt wurde der 6. März 2017 festgelegt. Die Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 zurück. Nachdem der Betreuer die noch anhängigen Klagen vor dem Sozialge- richt zurückgenommen hatte, erhob der Betroffene beim Amtsgericht eine Zivil- klage gegen die Stadt W., mit der er deren Verurteilung zur Bekanntgabe "der Personalien des [ihm] weiterhin unbekannten früheren Arztes/Gutachters" be- gehrte. Daraufhin hat das Betreuungsgericht ohne erneute Begutachtung und Anhörung des Betroffenen die Betreuung mit Beschluss vom 7. Januar 2015 auf "sämtliche gerichtliche wie außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten, insbesondere die Geltendmachung von Auskunfts- und/oder Leistungsklagen, die (vermeintli- che) ärztliche Atteste und Gutachten oder sonstige Bescheinigungen zum Ge- genstand haben", erweitert und hierfür einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet sowie als Überprüfungszeitpunkt den 24. März 2021 bestimmt. Die Beschwerde des Betroffenen ist - bis auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Überprüfungszeitpunkts - erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, sei die krankheitsbedingte Beein- trächtigung der Willensfreiheit des Betroffenen für den von der erweiterten Be- treuung erfassten Aufgabenkreis gegeben. Der Betroffene könne sich in allen in 3 4 5 6 - 5 - dem Gutachten genannten juristischen Angelegenheiten nicht selbst vertreten. Die Einholung eines neuen Gutachtens und eine erneute Anhörung des Be- troffenen seien nicht erforderlich, weil es sich um eine nicht wesentliche Erwei- terung der Betreuung handele. Unwesentlich seien Erweiterungen, die lediglich eine Ergänzung eines bestehenden Aufgabenkreises beinhalteten. Die Betreuung sei auch erforderlich. Eine Vermögensgefährdung habe sich durch das zivilrechtliche Klageverfahren manifestiert. Darüber hinaus habe der Betroffene seine Bemühungen um Auskunft bzw. Schadensersatz wegen ihm unbekannter Unterlagen im Jahre 2015 auch gegenüber einem Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes, gegenüber dem Landkreis und in zwei Beratungs- hilfeverfahren weitergeführt. Diesen Vermögensgefährdungen könne nur durch einen Einwilligungsvorbehalt entgegengewirkt werden. Die Erweiterung auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten müsse erfolgen, um alle wahnbedingten Aktivitä- ten des Betroffenen lückenlos zu erfassen. Dass damit der Betreuung auch Rechtsstreitigkeiten mit anderem Inhalt unterfielen, belaste den Betroffenen nicht, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass es zu solchen komme. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. a) Gemäß § 1908 d Abs. 3 und 4 BGB sind der Aufgabenkreis des Be- treuers und der Einwilligungsvorbehalt zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Hierfür gelten die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers und die An- ordnung des Einwilligungsvorbehalts entsprechend, so dass auch insoweit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§ 1896 ff. BGB vorliegen müssen. Die bei der Erweiterung zu beachtenden verfahrensrechtlichen Regeln legt § 293 FamFG unter weitgehendem Verweis auf die Vorschriften über die Anordnung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts fest. § 293 7 8 9 10 - 6 - Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG sieht allerdings vor, dass es der persönlichen Anhö- rung und der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht be- darf, wenn die beabsichtigte Erweiterung nicht wesentlich ist. b) Das Landgericht hat zutreffend das Vorliegen dieser materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des Aufgabenkrei- ses bejaht. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber zu Recht gegen den Um- fang der angeordneten Erweiterung, weil sich diese nicht nur auf die rechtlichen Angelegenheiten mit Bezug zu dem beim Betroffenen bestehenden Wahnsys- tem beschränkt. aa) Der Betroffene leidet mit seiner schizophrenen Psychose an einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB, was auch die Rechts- beschwerde nicht in Abrede stellt. Krankheitsbedingt unterliegt er der Fehlvor- stellung, es existierten seine Gesundheit betreffende, vor ihm geheim gehaltene Unterlagen, an die er gerichtlich und außergerichtlich zu kommen versucht bzw. wegen derer er Schadensersatz begehrt. bb) Das Landgericht hat dem Grundsatz nach zu Recht angenommen, dass diese wahnbedingte Rechtsverfolgung einen Betreuungsbedarf begründet. Sie birgt die Gefahr einer finanziellen Schädigung des Betroffenen, weil sie zu gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten führt. Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Betroffene nicht über Vermögen verfü- ge und aus den bisherigen Gerichtsverfahren nicht für angefallene Kosten in Anspruch genommen worden sei. Auch das Entstehen von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewir- ken, ist ein Vermögensschaden (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 902, 904; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Dezember 2011] § 1903 BGB Rn. 34; Münch- KommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 10). Die von den Vorinstanzen getroffe- 11 12 13 14 - 7 - ne Feststellung, dass der Eintritt eines solchen Schadens drohe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar muss mit der Bestimmung der rechtlichen Vertretung als Aufgaben- kreis regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt wer- den, wofür die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht, wenn damit nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstel- lung der sich aus § 1902 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Be- treuers im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises beabsichtigt ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn - wie hier - der Betroffene krankheitsbe- dingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfah- ren zu schädigen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 11 mwN). Mithin haben die Vorinstanzen dem Grundsatz nach zu Recht einen isolierten Betreuungsbedarf für die rechtliche Vertretung des Betroffenen in den wahnbedingten Angelegenheiten bejaht. cc) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, es fehle an den notwendigen Feststellungen zum krankheitsbedingten Ausschluss des freien Willens des Betroffenen gemäß § 1896 Abs. 1a BGB. Bei der Einrichtung der Betreuung ist das Landgericht - wie auch das Amtsgericht - zu der Feststel- lung gelangt, dass es dem Betroffenen am freien Willen mangelt. Angesichts des Umstandes, dass der Sachverständige in seinem im Dezember 2013 er- statteten Gutachten ausführlich die wahnhafte Verarbeitung der Geschehnisse durch den Betroffenen sowie dessen Unfähigkeit, dieses Wahnhafte zu erken- nen, dargelegt hatte, war dies rechtlich zutreffend. Denn ohne die damit jeden- falls insoweit aufgehobene Einsichtsfähigkeit ist eine freie Willensbildung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB nicht möglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 14 und vom 15 16 - 8 - 14. Januar 2015 - XII ZB 352/14 - FamRZ 2015, 648 Rn. 11 ff. mwN). Auf diese Feststellungen hat das Landgericht nunmehr Bezug genommen. dd) Ein Betreuer durfte für den Betroffenen aber nur für solche rechtli- chen Angelegenheiten bestellt werden, die sich auf die ihm vermeintlich vorent- haltenen Unterlagen beziehen. Zum einen hat der Sachverständige in seinem vom Landgericht in Bezug genommenen Gutachten eine wahnhafte Verarbei- tung und damit die Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB), ausschließlich für die auf die tatsäch- lich nicht existierenden Unterlagen bezogene Rechtsverfolgung festgestellt. Und zum anderen sind anderweitige rechtliche Auseinandersetzungen, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss selbst erkennt, nicht absehbar, so dass eine Betreuung insoweit auch bei Vorliegen eines Betreuungsbedarfs im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erforderlich im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB wäre. Die vom Beschwerdegericht angeführte Notwendig- keit, alle wahnbedingten Aktivitäten des Betroffenen lückenlos zu erfassen, kann weder als Rechtfertigung für einen das erforderliche Maß übersteigenden Aufgabenkreis dienen noch gebietet sie einen solchen. ee) Dass Amts- und Landgericht für die von der Wahnvorstellung des Be- troffenen erfassten Angelegenheiten auch die Voraussetzungen eines Einwilli- gungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht haben, hält entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung rechtlicher Nachprüfung stand. Droht der Betroffene wie hier durch eine Vielzahl von unsinnigen Anträ- gen oder Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten erhebliche Kosten zu verursa- chen, wie etwa Gerichtsgebühren, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertre- tung oder auch die Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozialgerichtlichen Verfahren nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, rechtfertigt das die Annahme einer erheblichen Gefahr für sein 17 18 - 9 - Vermögen (vgl. KG BtPrax 2007, 84, 85; BayObLG FamRZ 1998, 454, 455 und Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 3Z BR 203/96 - juris Rn. 13; Knittel Betreu- ungsrecht [Stand: 1. Dezember 2011] § 1903 BGB Rn. 33 mwN; Münch- KommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 9; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1903 Rn. 4; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1903 Rn. 53, 55 mwN). ff) Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. (1) Der Betroffene ist zwar von den Vorinstanzen zu der Erweiterung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht nochmals angehört worden, und es wurde hierzu auch kein neues Gutachten eingeholt. Wie das Landgericht aber im Ergebnis zutreffend ausführt, war die Erweiterung nicht wesentlich im Sinne des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG, so dass diese Verfahrensschritte nicht zwingend waren. Denn der mit der Erweiterung in ihrem zutreffenden Um- fang - also bezogen allein auf die Rechtsverfolgung in den von der wahnhaften Vorstellung des Betroffenen erfassten Angelegenheiten - verbundene Eingriff in die rechtliche Selbstbestimmung des Betroffenen ist objektiv von geringem Ge- wicht. Es handelt sich um einen eng begrenzten Ausschnitt aus dem Spektrum der grundsätzlich möglichen rechtlichen Streitigkeiten und zudem lediglich um eine Fortschreibung des bereits mit der ursprünglichen Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts verbundenen Eingriffs, die allein dadurch bedingt ist, dass der Betroffene mit dem letztlich identischen Anliegen vom Sozialrecht auf andere Rechtsgebiete ausweicht. (2) Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt allerdings voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und 19 20 21 - 10 - mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 503/13 - FamRZ 2014, 828 Rn. 7). Diesen Anforde- rungen wird die Beschwerdeentscheidung noch gerecht, indem sie zur Sach- darstellung auf den vorausgegangenen Landgerichtsbeschluss vom 24. Okto- ber 2014 Bezug nimmt. In diesem waren die - verfahrensfehlerfrei erfolgte - amtsgerichtliche Anhörung und deren Ergebnis dargestellt. (3) Auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG gebot im vorlie- genden Fall weder eine nochmalige Anhörung noch die erneute Einholung ei- nes Gutachtens. Die für die zu treffende Entscheidung erforderlichen Feststel- lungen ließen sich ohne weiteres aus den vor der Erstentscheidung durchge- führten Ermittlungen und der aktenkundigen Verlegung der wahnbedingten rechtsverfolgenden Aktivitäten des Betroffenen vom sozialgerichtlichen in den zivilrechtlichen Bereich entnehmen. 3. Der Senat kann abschließend in der Sache entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG), weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Die Erweite- rung des Aufgabenkreises der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts ist auf diejenigen rechtlichen Angelegenheiten zu beschränken, in denen der Be- troffene aufgrund seiner wahnbedingten Fehlvorstellung Ansprüche wegen nicht existierender Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand geltend macht. Inso- weit ist die Beschwerdeentscheidung nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde jedoch Erfolg. Soweit mit der Erstbestellung des Betreuers sämtliche sozialrechtlichen Angelegenheiten - ohne Beschränkung auf wahn- bedingte Aktivitäten - in den Aufgabenkreis aufgenommen worden sind, war das nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. 22 23 - 11 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abge- sehen. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Witten, Entscheidung vom 07.01.2015 - 20 XVII 394/13 St - LG Bochum, Entscheidung vom 31.07.2015 - I-7 T 72/15 - 24