OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 T 72/15

LG BOCHUM, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Erweiterung des Betreuungsaufgabenkreises ist in der Sache unbegründet, weil die Erweiterung nicht wesentlich ist und auf dem vorhandenen psychiatrischen Gutachten beruht. • Rechtsgrundlagen für Betreuung und Einwilligungsvorbehalt sind §§ 1896 Abs.1, 1903 Abs.1 BGB; Verfahrensregelungen zur Erweiterung regelt § 293 FamFG. • Eine persönliche Anhörung und ein neues ärztliches Zeugnis sind nach § 293 Abs.2 FamFG nicht erforderlich, wenn die Erweiterung nicht wesentlich ist. • Die Überprüfungsfrist einer Betreuung darf nur bei tatsächlicher Notwendigkeit verlängert werden; eine Verlängerung bedarf nach § 295 FamFG in der Regel erneuter Anhörung und ärztlichen Zeugnisses. • Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat.
Entscheidungsgründe
Erweiterung der Betreuung auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten und Einwilligungsvorbehalt nicht wesentlich • Die Beschwerde gegen die Erweiterung des Betreuungsaufgabenkreises ist in der Sache unbegründet, weil die Erweiterung nicht wesentlich ist und auf dem vorhandenen psychiatrischen Gutachten beruht. • Rechtsgrundlagen für Betreuung und Einwilligungsvorbehalt sind §§ 1896 Abs.1, 1903 Abs.1 BGB; Verfahrensregelungen zur Erweiterung regelt § 293 FamFG. • Eine persönliche Anhörung und ein neues ärztliches Zeugnis sind nach § 293 Abs.2 FamFG nicht erforderlich, wenn die Erweiterung nicht wesentlich ist. • Die Überprüfungsfrist einer Betreuung darf nur bei tatsächlicher Notwendigkeit verlängert werden; eine Verlängerung bedarf nach § 295 FamFG in der Regel erneuter Anhörung und ärztlichen Zeugnisses. • Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat. Der Betroffene rügte, das Amtsgericht habe zu Unrecht den Aufgabenkreis der Betreuung erweitert und einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Grundlage war ein älteres psychiatrisches Gutachten; der Betroffene suchte wiederholt Auskünfte über ihm angeblich unbekannte ärztliche Gutachten und erhob eine zivilrechtliche Klage gegen die Stadt, die abgewiesen wurde und Kostenpflicht zur Folge hatte. Das Amtsgericht erweiterte die Betreuung auf sämtliche gerichtliche und außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten, insbesondere solche, die (vermeintliche) ärztliche Atteste oder Gutachten betreffen, und setzte eine Überprüfungsfrist bis 24.03.2021. Der Betroffene beschwerte sich hiergegen und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Die Kammer prüfte die Zulässigkeit und begründete die Entscheidung unter Bezugnahme auf frühere Beschlüsse und das Gutachten des Psychiaters. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war statthaft und rechtzeitig; förmliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses lag nicht vor. • Materiellrechtliche Grundlagen: Betreuung und Einwilligungsvorbehalt stützen sich auf §§ 1896 Abs.1, 1903 Abs.1 BGB; das FamFG regelt das Verfahren zur Erweiterung (§§ 293, 295 FamFG). • Wesentlichkeit: Nach § 293 Abs.2 FamFG ist keine persönliche Anhörung oder neues Gutachten erforderlich, wenn die Erweiterung nicht wesentlich ist. Maßgeblich ist die Eingriffsintensität; eine Ergänzung eines bereits bestehenden Aufgabenkreises gilt als unwesentlich. • Anwendung auf den Fall: Die Erweiterung erfasst vornehmlich wahnbedingte Klagen des Betroffenen wegen eines angeblichen Gutachtens, für dessen Existenz es keine objektiven Anhaltspunkte gibt; dadurch erhöht sich die Belastung des Betroffenen nicht wesentlich. • Erforderlichkeit und Schutzbedarf: Aufgrund fehlender Absprachefähigkeit und des Fortbestehens wahnhafter Aktivitäten besteht Vermögensgefährdung; der Einwilligungsvorbehalt ist geeignet, Vermögensgefährdungen zu verhindern. • Überprüfungsfrist: Die Verlängerung der Betreuung bis 2021 war nicht erforderlich; die ursprüngliche Frist bis 06.03.2017 wurde wiederhergestellt, weil eine Verlängerung nach § 295 FamFG weitere Verfahrensschritte erfordert hätte. • Kostenhilfe und Verfahrenspflege: Verfahrenskostenhilfe wurde versagt, da die Aufhebung der Betreuung keine Erfolgsaussichten hat; die Bestellung eines Verfahrenspflegers war nicht erforderlich, weil der Betroffene seine Interessen im Verfahren darstellen konnte. Die Beschwerde des Betroffenen wurde überwiegend zurückgewiesen. Die Erweiterung des Betreuungsaufgabenkreises auf sämtliche gerichtliche und außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten einschließlich Einwilligungsvorbehalt blieb bestehen, weil sie nicht wesentlich ist und durch das vorhandene psychiatrische Gutachten gedeckt wird. Die Verlängerung der Betreuungsfrist im angefochtenen Beschluss wurde jedoch aufgehoben und die ursprüngliche Überprüfungsfrist bis zum 06.03.2017 wiederhergestellt, da eine Verlängerung zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich war. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Aufhebung der Betreuung keine Erfolgsaussichten hat. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet.