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IV ZR 423/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:100216BIVZR423
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:100216BIVZR423.12.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 423/12 vom 10. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann am 10. Februar 2016 beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Feststellungsinteresse für die Klageanträge, denen das Landgericht stattgegeben hat, während des Revi- sionsverfahrens entfallen sein dürfte. Es wird ange- regt, insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt zu erklären. 2. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin ge- gen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Karlsruhe vom 25. Juli 2012 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. 3. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. - 3 - Gründe: I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Za h- lung eines Gegenwerts nach Kündigung ihres Beteiligungs verhältnisses bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zum 31. Dezember 2002. Die Beklagte forderte von der Klägerin zum Stichtag des 1. Januar 2003 zunächst einen Gegenwert von 30.147.282,31 € und später einen weiteren Betrag in Höhe von 33.549,86 €. Diese auf der Grundlage zwei- er versicherungsmathematischer Gutachten berechneten Forderungen stützte die Beklagte auf § 23 Abs. 2 ihrer Satzung (VBLS, im Folgenden VBLS a.F.) in der vom Verwaltungsrat der VBL am 19. September 2002 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 beschlossenen, von der Aufsichtsbe- hörde am 22. November 2002 genehmigten und im Bundesanzeiger vom 3. Januar 2003 veröffentlichten Neufassung der Satzung. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klägerin nicht verpf lich- tet sei, die Kosten der Erstellung der beiden Gutachten zu zahlen, an die Beklagte einen gemäß § 23 Abs. 2 VBLS a.F. berechneten Gegenwert zu zahlen und die erhobenen Gegenwertforderungen zu verzinsen. Im Übr i- gen hat es die Klage abgewiesen, unter anderem den Antrag festzustel- len, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Beteiligungsverhältnis zur Beklagten mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2002 einen Gegenwert zu bezahlen. Abgewiesen worden ist auch der Hilfsantrag festzustellen, dass bei der Berechnung eines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Gegenwerts nur diejenigen Ansprüche und Anwartschaften der zum 31. Dezember 2002 in einem zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Kl ä- 1 2 3 - 4 - gerin stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen seien, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 31. Dezem- ber 2002 auf Grund einer in diesem Zeitraum bestehenden zusatzversor- gungspflichtigen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehme r der Klägerin entstanden seien. Die Berufungen beider Parteien haben keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die beiden oben g e- nannten abgewiesenen Anträge weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision auch im Übrigen Klageabweisung. Im Verlauf des Revisionsverfahrens wurde mit der am 21. Novem- ber 2012 im Verwaltungsrat der Beklagten beschlossenen, am 14. De- zember 2012 vom Bundesministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde genehmigten und am 31. Dezember 2012 im Bundesanzeiger veröffent- lichten 18. Satzungsänderung die Gegenwertregelung geändert. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt § 23 VBLS a.F. einer uneingeschränkten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und hält dieser nicht stand. Die Regelung benachteiligte einen ausgeschiedenen Beteiligten dadurch unangemessen, dass bei der Berechnung des G e- genwerts auch verfallbare Rentenanwartschaften in gleicher Weise wie unverfallbare Anwartschaften berücksichtigt würden. Außerdem liege e i- ne unangemessene Benachteiligung darin, dass der ausscheidende Be- teiligte gezwungen sei, den Gegenwert alsbald nach Beendigung der B e- teiligung und im Wege der Einmalzahlung zu leisten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin wegen ihres Ausscheidens als Beteiligte keinen Gegenwert zu zahlen habe. Die Un- wirksamkeit des § 23 Abs. 2 VBLS bedeute nicht, dass es für alle Zeit an 4 5 6 - 5 - einer Grundlage für die Erhebung einer Gegenwertforderung fehle. Sie habe vielmehr eine Regelungslücke zur Folge, die im Wege der ergä n- zenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Diese führe nicht zu einer bestimmten Gegenwertregelung, sondern nur zur Schaffung einer Befu g- nis der Beklagten, eine neue, unangemessene Benachteiligungen ve r- meidende Satzungsregelung zu schaffen. Ob die neu zu treffende Reg e- lung dazu führen könne, dass Beteiligte, die - wie die Klägerin - nur ver- hältnismäßig kurze Zeit an der Beklagten beteiligt gewesen seien, keinen Gegenwert zu zahlen hätten, lasse sich vor der Schaffung einer neuen Regelung nicht feststellen. Die hilfsweise begehrte Feststellung, bei der Berechnung eines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Gegenwerts nur die g e- nannten Ansprüche und Anwartschaften einzubeziehen, sei nicht fes t- stellungsfähig, weil es sich um eine abstrakte Rechtsfrage handele. III. Die Beklagte macht mit ihrer Revision zu Recht geltend, dass das Feststellungsinteresse der Klägerin weggefallen sei, da sie nach den Senatsurteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93; IV ZR 12/11, juris) und vom 13. Februar 2013 (IV ZR 17/12, juris) an § 23 Abs. 2 VBLS in der Fassung vom 19. September 2002 nicht mehr festhalte. 1. In den genannten - ebenfalls die hiesige Beklagte betreffenden - Urteilen hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass die Regelung des Gegenwerts in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. der uneingeschränk- ten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterfällt und den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (S e- 7 8 9 - 6 - natsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 15 ff.; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 14 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 13 ff.; jeweils m.w.N.). Für die durch die unwirksame Gegenwertbestimmung entstandene Reg e- lungslücke hat der Senat eine ergänzende Vertragsauslegung zugela s- sen, die die Möglichkeit einer neuen Satzungsregelung einschließt (Se- natsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.; jeweils m.w.N.). Die Voraussetzungen einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung hat auch das Berufungsgericht in seinem noch vor Verkündung der genann- ten Senatsurteile ergangenen Urteil bejaht. 2. Von der ihr eröffneten Möglichkeit der Neuregelung des Gege n- werts hat die Beklagte nach Erlass des Berufungsurteils mit der 18. Satzungsänderung Gebrauch gemacht. Damit ist das Feststellungsin- teresse der Klägerin entfallen. a) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine g e- genwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsint e- resse reicht nicht aus. Eine gegenwärtige Gefahr oder Rechtsunsiche r- heit droht dem Recht oder der Rechtslage des Klägers unter anderem dadurch, dass der Beklagte das Recht ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt (Senatsurteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13, juris Rn. 18 m.w.N.). b) Das Feststellungsinteresse besteht in Fällen wie dem streitge- genständlichen nicht (mehr), wenn die Beklagte an einer angegriffenen Satzungsbestimmung ausdrücklich nicht mehr festhält. Maßgeblich für 10 11 12 - 7 - das Bestehen des Feststellungsinteresses, das auch in der Revisions- instanz zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 106) ist grundsätzlich der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebene Sachverhalt (Senatsurteil vom 5. März 2014 aaO Rn. 20). Wenn der Mangel der Prozessvoraussetzung das Urteil nichtig oder vernichtbar machen würde, ist die Verhandlung vor dem Revision s- gericht entscheidend (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 aaO; vgl. BAG NJW 2006, 938, 939; BAG NJW 2000, 3226). So liegt es hier, weil das ersti n- stanzliche Urteil insoweit aufgehoben werden müsste, als es den auf § 23 Abs. 2 VBLS a.F. bezogenen Feststellungsanträgen stattgegeben hat. Das Feststellungsinteresse der Klägerin für diese Anträge ist entfa l- len, nachdem die Beklagte diese Regelung aufgegeben hat. Damit ist hinsichtlich dieser - bis dahin zulässigen und begründeten - Anträge E r- ledigung in der Hauptsache eingetreten. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen hinsichtlich der mit der Revision weiterverfolgten Klageanträge zu 1 und zu 4.5 nicht mehr vor. Die Revision der Klägerin hat insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die grundsätzliche Bedeutung, derentwegen das Berufungsge- richt die Revision zugelassen hat, ist nicht mehr gegeben, nachdem der Senat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Senatsurteilen vom 10. Oktober 2012 (aaO) und vom 13. Februar 2013 (aaO) geklärt hat. 2. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung hinsichtlich der vorgenannten Klageanträge zu Recht bestätigt. 13 14 15 - 8 - a) Der auf die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Beteiligungsverhältnis zur Beklag- ten mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2002 einen Gegenwert zu bezahlen, gerichtete Klageantrag zu 1 ist unbegründet. aa) Das Berufungsgericht hat diesen negativen Feststellungsa n- trag zutreffend so verstanden, dass die Klägerin die Feststellung be- gehrt, sie müsse anlässlich ihres Ausscheidens aus der Beklagten weder gemäß § 23 Abs. 2 VBLS a.F. noch aufgrund einer geänderten Fassung der Vorschrift einen Gegenwert zahlen. Bereits das Landgericht hat di e- sen Antrag unter Heranziehung der Klagebegründung so ausgelegt, dass die Klägerin geltend machen will, der Beklagten stehe ein Anspruch auf Zahlung eines Gegenwerts schon dem Grunde nach nicht zu. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision der Kl ägerin wendet sich dagegen auch nicht; sie befasst sich vielmehr damit, auf welche Weise die infolge der Unwirksamkeit des § 23 Abs. 2 VBLS a.F. entstandene Regelungslücke geschlossen werden kann und ob die mit der 18. Satzungsänderung beschlossene Neuregelung eine Rechtsgrund- lage für die Erhebung eines Gegenwerts bilden kann. bb) Das Berufungsgericht hat die begehrte Feststellung, dass die Klägerin keinen Gegenwert zu zahlen habe, zu Recht mit Blick darauf abgelehnt, dass die ausfüllungsbedürftige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen ist, dass der B e- klagten die Befugnis zur Neuregelung einzuräumen ist. Dies entspricht den in den Senatsurteilen vom 13. Februar 2013 (aaO Rn. 23) und vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.) dargelegten Erwägungen. Die Revision der Klägerin wendet 16 17 18 - 9 - ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht hätte die ergänzende Vertragsau s- legung selbst dergestalt vornehmen müssen, dass es anstelle der u n- wirksamen Satzungsbestimmung des § 23 Abs. 2 VBLS a.F. eine Rege- lung formuliert hätte, die den beteiligten Interessen insgesamt gerecht werde. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin hat das Ber u- fungsgericht die ergänzende Vertragsauslegung - zu Recht - nicht den Parteien überlassen, sondern sie selbst dergestalt vorgenommen, dass nach dem hypothetischen Willen der Parteien der Beklagten die Möglich- keit zu einer neuen Regelung des Gegenwerts - auch rückwirkend für die bereits beendete Beteiligung - zustehen soll (Senatsurteile vom 13. Fe- bruar 2013 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.) Dass eine Neuregelung bei keiner denkbaren Gestaltung zu einer Verpflichtung der Klägerin, anlässlich ihres Ausscheidens e inen Gegen- wert zu zahlen, führen kann, ist nicht dargelegt und auch nicht ersich t- lich. Da bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tats a- cheninstanz § 23 Abs. 2 VBLS a.F. noch nicht geändert worden war, konnte das Berufungsgericht nicht feststellen, ob die neu zu treffende Regelung dazu führen kann, dass Beteiligte, die - wie die Klägerin - nur kurze Zeit an der Beklagten beteiligt waren, unangemessen benachteiligt werden. Ob die im Verlauf des Revisionsverfahrens getroffene neue R e- gelung des Gegenwerts in der Fassung der 18. Satzungsänderung den Vorgaben der Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 Rechnung trägt und eine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Versicherung s- nehmer nunmehr entfällt, hat der Senat auch in diesem Revisionsverfa h- ren nicht zu prüfen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Februar 2013 (aaO Rn. 26 m.w.N.) ausgeführt hat, ist die Satzungs- änderung im Revisionsverfahren bei der materiell-rechtlichen Überprü- 19 - 10 - fung nicht zu beachten. Mit Blick darauf kommt entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin eine (teilweise) Aufhebung des Berufungsurteils und eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht nicht in Betracht. b) Die Vorinstanzen haben auch zu Recht die hilfsweise Festste l- lung abgelehnt, dass bei der Berechnung eines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Gegenwerts nur diejenigen Ansprüche und A n- wartschaften der zum 31. Dezember 2002 in einem zusatzversorgungs- pflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehenden Arbeitne h- merinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen seien, die im Zeitraum zwi- schen dem 1. Juli 1999 und dem 31. Dezember 2002 auf Grund einer in diesem Zeitraum bestehenden zusatzversorgungspflichtigen Beschäft i- gung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Klägerin entstanden se i- en. Damit möchte die Klägerin feststellen lassen, dass bei der Berec h- nung eines Gegenwerts Vordienstzeiten ihrer Mitarbeiter sowie Versich e- rungszeiten vor Übernahme der Rechte und Pflichten des Freistaates Sachsen durch Eintritt der Klägerin in die bestehenden Arbeitsverhältnis- se zum 1. Juli 1999 keine Berücksichtigung finden dürften. Dabei geht es ihr um die Klärung, welche Anwartschaften und Ansprüche bei der B e- rechnung eines (möglicherweise) von der Klägerin geschuldeten Gegen - 20 21 - 11 - werts einzubeziehen sind. Diese abstrakte Rechtsfrage kann nicht losge- löst von der Überprüfung einer neuen Gegenwertregelung beantwortet werden. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 28.08.2009 - 2 O 74/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2012 - 6 U 143/11 (Kart.) -