Entscheidung
IV ZR 423/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:141216BIVZR423
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:141216BIVZR423.12.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 423/12 vom 14. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf -Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 14. Dezember 2016 beschlossen: Die Klägerin wird, nachdem sie ihre Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2012 zurückgenommen hat, dieses Rechts- mittels für verlustig erklärt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinan- der aufgehoben. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Soweit die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat, hat sie die Kosten zu tragen (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO). 2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Revision der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat d er Senat diesbezüglich nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des 1 2 - 3 - bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kos- ten zu entscheiden. Insoweit hat die Beklagte die Kosten zu tragen. Wie der Senat in dem Beschluss vom 10. Februar 2016 (Rn. 12) im Einzelnen ausgeführt hat, hätte das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden müssen, soweit es den auf § 23 Abs. 2 VBLS a.F. bezogenen Feststellungsanträgen stattgegeben hat. Da das Feststellungsinteresse der Klägerin erst infolge der Aufgabe der früheren Gegenwertregelung im Verlauf des Revisions- verfahrens entfallen und damit Erledigung der ursprünglich zulässigen und begründeten Anträge eingetreten ist, entspricht es billigem Ermes- sen, insoweit der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Insgesamt sind die Kosten des Revisionsverfahrens - ebenso wie die des Berufungsverfahrens - gegeneinander aufzuheben, da die zu- rückgenommenen und die für erledigt erklärten Revisionsanträge gleich zu bewerten sind. 3. Die von der Beklagten erbetene Klarstellung, dass die vor - instanzlichen Urteile wirkungslos sind, soweit sie der Klage stattgegeben haben, hält der Senat nicht für geboten. Uneingeschränkte übereinstim- mende Erledigungserklärungen beenden zwingend die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache. Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, ohne dass es einer ausdrück- lichen Aufhebung bedarf. Dies kann entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO ausgesprochen werden, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus ei- ner vorinstanzlichen Entscheidung möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 176/12, juris Rn. 4 m.w.N.). Für einen solchen 3 4 5 - 4 - Ausspruch besteht hier kein Rechtsschutzbedürfnis, weil aus den Fes t- stellungsaussprüchen nicht vollstreckt werden kann. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 28.08.2009 - 2 O 74/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2012 - 6 U 143/11 (Kart.) -