OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 StR 512/15

BGH, Entscheidung vom

31mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Annahme voller Schuldfähigkeit bedarf tragfähiger Begründung; der Tatrichter muss wesentliche Anknüpfungspunkte des Sachverständigengutachtens wiedergeben. • Bei § 145a StGB ist die Rechtsfehlerfreiheit und Bestimmtheit der Führungsaufsichtweisungen darzulegen; der Führungsaufsichtsbeschluss muss zumindest auszugsweise in den Gründen wiedergegeben sein. • Liegt aufgrund festgestellter Persönlichkeitsstörungen oder Intelligenzminderung Zweifel an der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, ist eine erneute Verhandlung zur Schuldfähigkeit erforderlich.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Schuldsprüchen bei unzureichender Begründung der Schuldfähigkeit und unbestimmten Führungsaufsichtweisungen • Die Annahme voller Schuldfähigkeit bedarf tragfähiger Begründung; der Tatrichter muss wesentliche Anknüpfungspunkte des Sachverständigengutachtens wiedergeben. • Bei § 145a StGB ist die Rechtsfehlerfreiheit und Bestimmtheit der Führungsaufsichtweisungen darzulegen; der Führungsaufsichtsbeschluss muss zumindest auszugsweise in den Gründen wiedergegeben sein. • Liegt aufgrund festgestellter Persönlichkeitsstörungen oder Intelligenzminderung Zweifel an der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, ist eine erneute Verhandlung zur Schuldfähigkeit erforderlich. Der 26-jährige Angeklagte, unter Führungsaufsicht und Betreuung stehend, begab sich am 11.11.2014 zu seiner 67-jährigen Nachbarin, stülpte ihr eine Plastiktüte über den Kopf, würgte und fesselte sie, entwendete 1.200 € sowie weitere Wertgegenstände und verließ die Wohnung. Die Nebenklägerin erlitt Prellungen. Der Angeklagte gestand die Tat später Bekannten und wurde am Folgetag festgenommen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, ferner wegen 91-fachen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht und ordnete Sicherungsverwahrung an. Der Angeklagte legte Revision ein, die zur Überprüfung insbesondere der Frage der Schuldfähigkeit und der Bestimmtheit der Führungsaufsichtweisungen führte. • Der Tatrichter entscheidet über die Schuldfähigkeit rechtsverantwortlich und muss bei Anknüpfung an ein Sachverständigengutachten dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Ausführungen in den Urteilsgründen wiedergeben. • Das Landgericht führte nur knapp aus, der Sachverständige habe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Zügen sowie eine leichte Intelligenzminderung (IQ 59) diagnostiziert und keine Aufhebung oder erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit angenommen; es fehlten aber nähere Darlegungen zu Art, Ausmaß und Tatbezug der Störungen. • Vor allem Hinweise auf ausgeprägte Sozialisationsdefizite, erheblich beeinträchtigte Einsichtsfähigkeit und frühere psychiatrische Behandlung wecken Zweifel an der Einschätzung unbeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten. • Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen in der Führungsaufsicht nach §145a StGB setzt voraus, dass die Weisungen rechtsfehlerfrei und hinreichend bestimmt sind; der Führungsaufsichtsbeschluss ist insoweit wenigstens auszugsweise in den Gründen wiederzugeben, damit überprüfbar ist, ob es sich um strafbewehrte Weisungen handelt. • Das angefochtene Urteil enthält weder die Führungsaufsichtsbeschlüsse noch Ausführungen zur Bestimmtheit, Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der Weisungen; deshalb können diese Schuldsprüche nicht Bestand haben. • Mangels tragfähiger Begründung der Schuldfähigkeit und unvollständiger Feststellungen zu den Weisungen hat die Revision zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer geführt. • Für das neue Verfahren weist der Senat auf die sorgfältige Glaubhaftigkeitsprüfung pauschaler Geständnisse des Angeklagten (etwa Cannabisgebrauch) hin, da Entlastendes aus Urinkontrollen vorliegt und der Angeklagte an Intelligenzminderung leidet. Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.06.2015 wird im Umfang der Verurteilung aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Schuldsprüche wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen 91-fachen Verstoßes gegen Führungsaufsichtweisungen halten nicht stand, weil die Annahme voller Schuldfähigkeit nicht tragfähig begründet wurde und die Führungsaufsichtsbeschlüsse sowie die Bestimmtheit der Weisungen nicht in den Urteilsgründen wiedergegeben sind. Ebenso ist aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs die angeordnete Sicherungsverwahrung aufzuheben. Im neuen Verfahren sind insbesondere die Schuldfähigkeitsfrage unter Darstellung der Sachverständigenanknüpfungen und die genaue Prüfung der Weisungen nach § 145a StGB sowie die Glaubhaftigkeit von Drogenangaben sorgfältig zu untersuchen.