Urteil
III ZR 383/12
BGH, Entscheidung vom
11mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine als unbeschränkter Zahlungsanspruch angemeldete Forderung zur Insolvenztabelle ist wirksam, auch wenn materiell eine Zug-um-Zug-Einschränkung besteht.
• Zug-um-Zug-Forderungen sind zur Tabelle unzulässig, weil sie sich nicht zur Berechnung der Quote eignen; ihre Umrechnung auf einen baren Wert bedarf tatsächlicher Feststellungen.
• Die Wirksamkeit einer Forderungsanmeldung richtet sich nach ihrer Bezeichnung in der Anmeldung; spätere Korrekturen sind möglich (§ 177 InsO).
• Bei Feststellung zur Tabelle ist der bestreitende Gläubiger Aufnahmegegner; in der Folge kann das Verfahren gegen diesen geführt werden.
Entscheidungsgründe
Anmeldung von Schadensersatzforderungen und Zug-um-Zug-Einschränkung in Insolvenzverfahren • Eine als unbeschränkter Zahlungsanspruch angemeldete Forderung zur Insolvenztabelle ist wirksam, auch wenn materiell eine Zug-um-Zug-Einschränkung besteht. • Zug-um-Zug-Forderungen sind zur Tabelle unzulässig, weil sie sich nicht zur Berechnung der Quote eignen; ihre Umrechnung auf einen baren Wert bedarf tatsächlicher Feststellungen. • Die Wirksamkeit einer Forderungsanmeldung richtet sich nach ihrer Bezeichnung in der Anmeldung; spätere Korrekturen sind möglich (§ 177 InsO). • Bei Feststellung zur Tabelle ist der bestreitende Gläubiger Aufnahmegegner; in der Folge kann das Verfahren gegen diesen geführt werden. Der Kläger erwarb 2000 eine Kommanditbeteiligung an der C. KG und beanstandete Prospektmängel sowie mangelnde Aufklärung über Provisionen und Verflechtungen. Beklagte zu 1 war Treuhandkommanditistin und kontrollierte Mittelverwendung; die Beklagte zu 1 wurde teilweise zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Über das Vermögen der Beklagten zu 1 wurde Insolvenz eröffnet; die Revisionsklägerin ist deren Haftpflichtversicherer und widersprach der Forderungsanmeldung des Klägers zur Insolvenztabelle. Der Kläger nahm das unterbrochene Verfahren gegen die Revisionsklägerin als widersprechende Gläubigerin wieder auf und wandelte seinen Antrag auf Feststellung zur Tabelle um. Streitpunkt ist, ob die Anmeldung als unbeschränkter Zahlungsanspruch wirksam ist, obwohl das Berufungsgericht den Anspruch nur Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditanteile zugesprochen hatte. • Die Revision der Revisionsklägerin hatte Erfolg insoweit, als das Berufungsurteil in dem von ihr angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen war. • Unterscheidung: Zug-um-Zug-Forderungen sind zur Insolvenztabelle unanmeldungsfähig, weil sie sich nicht zur Quotenermittlung eignen; ein rein barer Zahlungsanspruch hingegen ist anmeldefähig, selbst wenn materiell eine Zug-um-Zug-Einschränkung besteht. • Die Wirksamkeit der Anmeldung bestimmt sich nach der in der Anmeldung vorgenommenen Bezeichnung; die Anmeldung des Klägers wies keine Zug-um-Zug-Einschränkung auf und wurde vom Insolvenzverwalter als unbeschränkter Zahlungsanspruch eingetragen. • Eine nachträgliche Korrektur oder Änderung der Anmeldung ist möglich (§ 177 InsO); die Anmeldung vom 26.07.2013 stellte die Forderung ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt dar. • Da der Kläger seine Anträge verfahrensrechtlich an die Insolvenzordnung angepasst hat, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil tatsächliche Feststellungen über den Wert der zu übertragenden Kommanditbeteiligung und über einzelne angemeldete Beträge (z.B. Rechtsverfolgungskosten, Finanzierungszinsen) zu treffen sind. • Aufnahmegegner ist der widersprechende Gläubiger; insoweit ist die Revisionsklägerin in den Rechtsstreit an die Stelle der ursprünglichen Beklagten getreten. • Rechtliche Grundlagen und Erwägungen beziehen sich auf Vorschriften der InsO (insb. §§ 44,45,87,177,181) und die Unterscheidung zwischen insolvenzrechtlicher Anmeldungsfähigkeit und materiell-rechtlicher Berechtigung. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Revisionsklägerin teilweise stattgegeben, das angefochtene Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Anmeldung des Klägers zur Insolvenztabelle ist wirksam als unbeschränkter Zahlungsanspruch zu verstehen, weil keine Zug-um-Zug-Einschränkung in der Anmeldung selbst genannt wurde und die Anmeldung vom Insolvenzverwalter entsprechend eingetragen wurde; eine spätere Korrektur durch den Kläger ist zulässig. Zug-um-Zug-Forderungen sind grundsätzlich nicht zur Tabelle geeignet, weshalb der konkrete barwertige Anspruch und der Wert der zu übertragenden Kommanditbeteiligung vom Berufungsgericht festzustellen sind. Für das weitere Verfahren sind insbesondere der Nachweis und die Bezifferung der Rechtsverfolgungskosten sowie die tatsächliche Werthaltigkeit der abzutretenden Beteiligung zu klären; insoweit ist die Haftung dem Grunde nach bereits als überwiegend gegeben anzusehen.