Entscheidung
III ZR 323/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:150216BIIIZR323
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:150216BIIIZR323.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 323/13 vom 15. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 15. Februar 2016 durch den Richter Hucke, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Offenloch sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 23. September 2015 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Tenor dahingehend berichtigt, dass es nicht 2. Juli 2015, sondern 1. Juli 2015 heißen muss. Gründe: Im Beschluss des Senats vom 23. September 2015 ist im Tenor ein of- fensichtlicher Schreibfehler enthalten; das dort genannte Datum des 2. Juli 2015 ist nicht zutreffend und war deshalb dahingehend zu berichtigen, dass es stattdessen 1. Juli 2015 heißen muss, wie dies auch in der Begründung des Beschlusses zutreffend angegeben ist. Eine Ergänzung des Beschlusses kam dagegen nicht in Betracht, über die Eingaben der Kläger ist vollständig entschieden worden, insbesondere sind alle Ablehnungsgesuche gegen die an den vorangegangenen Beschlüssen be- teiligten Richterinnen und Richter beschieden worden. 1 2 - 3 - Die Kläger können mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sa- che nicht mehr rechnen. Hucke Liebert Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 - 3