Entscheidung
III ZR 323/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 323/13 vom 12. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert, Offenloch und die Richterin Dr. Oehler beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegen die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch Be- schluss vom 30. April 2014 haben die Kläger am 21. Mai 2014 über einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eine Anhörungsrüge erhoben und am gleichen Tage selbst einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) eingereicht. Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts sind durch Beschluss vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen wor- den. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts ha- ben die Kläger Gegenvorstellung, hilfsweise Anhörungsrüge erhoben und zu- gleich die am Beschluss vom 24. Juli 2014 mitwirkenden Richter wegen Be- sorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1 - 3 - II. Der Befangenheitsantrag ist zulässig, insbesondere konnte er ohne Mit- wirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ange- bracht werden (§ 44 Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berech- tigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN). Solche Gründe liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich in der Begrün- dung ihres Ablehnungsgesuchs im Wesentlichen gegen die dem Beschluss vom 24. Juli 2014 zugrunde gelegte Rechtsauffassung zu den Voraussetzun- gen einer Beiordnung nach § 78b ZPO. Damit wird indes kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der mitwirkenden Richter begründet. So- weit die Kläger die Verletzung von Verfahrensgrundrechten rügen, sind diese Einwände unberechtigt. Die im Beschluss vom 24. Juli 2014 zitierte Entschei- dung vom 18. Dezember 2013 (III ZR 122/13, WM 2014, 425) nimmt zwar ihrer- seits auf einen in derselben Sache (III ZR 122/13) erlassenen vorgängigen Be- schluss vom 12. September 2013 Bezug. Dessen Inhalt wird jedoch in der Ent- scheidung vom 18. Dezember 2013 vollständig wiedergegeben, so dass es nicht geboten war, den Klägern vorab - wie in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2 3 4 5 - 4 - 2014 erbeten - eine anonymisierte Abschrift des Beschlusses vom 12. Septem- ber 2013 zuzuleiten. Hierauf wurden die Kläger bereits mit Berichterstatter- schreiben vom 26. August 2014 hingewiesen. Hucke Tombrink Remmert Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -