Entscheidung
4 StR 526/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:160216B4STR526
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:160216B4STR526.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 526/15 vom 16. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 21. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten sich der Angeklagte und die damals 16-jährige Nebenklägerin im Jahr 2008 kennenge- lernt und eine Beziehung zueinander aufgenommen. Nach der Geburt der ge- 1 2 - 3 - meinsamen Tochter trennten die beiden sich im Jahr 2011, jedoch bestand auch in der Folgezeit Kontakt zwischen ihnen und es kam mehrmals zum Ge- schlechtsverkehr. Am Abend des 15. November 2013 suchte der Angeklagte die Neben- klägerin in deren Wohnung auf. Sie rauchten gemeinsam einen Joint und der Angeklagte, der der Nebenklägerin vorhielt, dass sie und die gemeinsame Tochter alles seien, was er habe, begann zu weinen. Der Bitte der Nebenkläge- rin, der das Verhalten des Angeklagten unangenehm war, die Wohnung zu ver- lassen, kam der Angeklagte nicht nach. Vielmehr zog er plötzlich die Hose her- unter, begann die Nebenklägerin zu schlagen und drang schließlich trotz deren Gegenwehr von hinten in die Vagina der Nebenklägerin ein. Nach einiger Zeit hörte der Angeklagte „plötzlich“ auf, zog sich an und verließ die Wohnung. 2. Die Feststellungen stützt die Kammer insbesondere auf die Angaben der Nebenklägerin und ein hierzu eingeholtes Glaubhaftigkeitsgutachten, ferner auf eine SMS des eine Vergewaltigung bestreitenden Angeklagten, in der die- ser sich bei der Nebenklägerin „entschuldigt“, die Ergebnisse eines molekular- genetischen Sachverständigengutachtens, wonach im Rahmen von Vaginal- abstrichen gesicherte DNA mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu mehr als 100 Milliarden vom Angeklagten herrührt sowie eine ärztliche Bescheinigung zu Verletzungen der Nebenklägerin (Hämatome am Ellenbogen und Oberarm). II. Die Beweiswürdigung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 3 4 5 - 4 - 1. Sie leidet schon an einem für den Senat nicht auflösbaren Wider- spruch. Nach den Urteilsgründen hatte die Nebenklägerin bei ihrer ersten polizei- lichen Vernehmung unter anderem geschildert, dass es während des Tatge- schehens insgesamt zwei Mal zum Anal-, einmal zum vaginalen Geschlechts- und einmal zum Oralverkehr gekommen sei; auch habe der Angeklagte ihr einen Ledergürtel um den Hals gelegt und sie damit gewürgt. Bei ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung und gegenüber der Sachverständigen habe sie da- gegen angegeben, dass der Oralverkehr misslungen sei, weil sie ihren Mund nicht aufgemacht habe. In der Hauptverhandlung schilderte die Nebenklägerin dagegen nur einen Analverkehr (keinen vaginalen Geschlechtsverkehr), trotz mehrmaliger Nachfrage keinen (versuchten) Oralverkehr und hatte an die Ver- wendung eines Ledergürtels keine Erinnerung mehr. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie die Strafkammer im Hinblick auf die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zu der Bewertung kommt, diese habe in allen Vernehmungen („stets“) Vaginalverkehr geschildert (UA S. 15). Konstante Angaben zum „letztendlich festgestellten Kerngeschehen“, von denen die Strafkammer ausgeht, kann der Senat diesen Ausführungen vielmehr gerade nicht entnehmen. 2. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Denn das Landgericht stützt seine Überzeugung vom Tathergang we- sentlich auf die Aussage der Nebenklägerin. Zwar sprechen gegen den Ange- klagten eine Reihe weiterer gewichtiger Indizien. Jedoch finden etwa die bei der 6 7 8 9 10 - 5 - Nebenklägerin festgestellten Verletzungen in dem mitgeteilten Tatgeschehen nicht ohne weiteres eine hinreichende Erklärung. Das Ergebnis der molekular- genetischen Untersuchung belegt lediglich den – vom Angeklagten ersichtlich nicht bestrittenen – Geschlechtsverkehr. 3. Hinzu kommt, dass die Strafkammer zwar darauf hinweist, dass die Sachverständige in dem in der Hauptverhandlung erstatteten Glaubhaftigkeits- gutachten „nicht unerheblich“ von ihrem schriftlichen Gutachten abgewichen sei, sie dies aber im Urteil nicht näher erläutert. Widerspricht jedoch das münd- lich erstattete Gutachten dem vorbereitenden – schriftlichen - Gutachten in ent- scheidenden Punkten, so muss sich das Gericht mit diesen Widersprüchen auseinandersetzen und nachvollziehbar darlegen, warum es das eine Ergebnis für zutreffend, das andere für unzutreffend erachtet (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 4 StR 120/04, NStZ 2005, 161; weiter differenzierend: BGH, Be- schluss vom 23. August 2012 – 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98 f.). Sost-Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 11