Entscheidung
1 StR 389/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
50mal zitiert
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
60 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 389/12 vom 23. August 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2012 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Strafkammer hat festgestellt, dass der an einer paranoiden Schizo- phrenie leidende Angeklagte dreimal mit Betäubungsmitteln Handel getrieben und einmal seine Freundin massiv misshandelt und dabei lebensgefährlich ver- letzt hat, weil sie - statt ihn nach Hause zu fahren - ihren minderjährigen Sohn am Bahnhof abholen wollte. Deshalb wurde er zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Einsatzstrafe: drei Jahre und sechs Monate wegen gefährlicher Körperverletzung) und es wurde seine Unterbringung in ei- nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem muss er der Ge- schädigten 10.000 € Schmerzensgeld zahlen und ihre künftigen Schäden erset- zen. 1 - 3 - Die Kammer folgt dem Sachverständigen in seinem Befund, soweit er ei- ne paranoide Schizophrenie und die sich daraus ergebende Beeinträchtigung des Angeklagten diagnostiziert hat. Sie referiert darüber hinaus die Bewertung des Sachverständigen, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten nicht beeinträchtigt gewesen sei. Die psychische Erkrankung wirke sich jedoch auf die Steuerungsfähigkeit aus und beeinträchtige die Impulskontrolle; die Reizschwelle des Angeklagten sei herabgesetzt; das Maß der Gewalt und die Brutalität der Handlungen seien aber nicht einzig auf die psychiatrische Er- krankung des Angeklagten zurückzuführen. Die Kammer folgt dem Sachver- ständigen auch insoweit, als dieser auch beim Körperverletzungsdelikt kein akutes psychotisches Erleben festgestellt hat. Aufgrund dessen steht zur Über- zeugung der Kammer fest, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Körperverletzungshandlung zwar erheblich eingeschränkt, aber nicht auf- gehoben war. Seine Revision ist auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützt. Die diesbezüglichen Ausführungen betreffen die Strafe wegen gefährlicher Körper- verletzung und - im Blick auf § 827 BGB - die Adhäsionsentscheidung. Er sei bei der Tat schuldunfähig gewesen. Dies habe der Sachverständige auch in der Hauptverhandlung vertreten, wie bereits schon in seinem schriftlichen Gutach- ten. Daher habe auch die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt Freispruch we- gen Schuldunfähigkeit beantragt. Soweit das Urteil sich zur Begründung der Annahme (nur) erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf die Ausführungen des Sachverständigen berufe, gebe es diese falsch wieder. Daher sei es rechts- fehlerhaft, dass nicht die Schuldunfähigkeit des Angeklagten festgestellt worden sei. Selbst wenn die Strafkammer aber den Sachverständigen so wie im Ur- teil dargelegt verstanden habe, hätte sie auf die dadurch entstehende Abwei- 2 3 4 - 4 - chung vom schriftlichen Gutachten hinweisen, einen weiteren Gutachter hinzu- ziehen und/oder die für die Änderung des schriftlichen Gutachtens maßgebli- chen Gründe im Urteil behandeln müssen. In der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft heißt es, die Ver- fahrensabläufe seien richtig und vollständig wiedergegeben. Die Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Soweit es die sachlich-rechtliche Überprüfung betrifft, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Urteilsausführungen nicht, dass der Sachverständige die Auffassung vertreten hat, der Angeklagte sei bei Begehung der Tat schuld- unfähig gewesen. Ob die Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen haben, hat die Kammer rechtsfehlerfrei entschieden. Ihre Bewertung, die Steuerungs- fähigkeit des Angeklagten sei nur erheblich eingeschränkt gewesen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Schizophrenie für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeit- räume überdauernden gesicherten Aufhebung der Schuldfähigkeit führt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12; BGH NStZ-RR 2008, 39). II. Zu der verfahrensrechtlichen Beanstandung, das Urteil gebe die Bewer- tung des Sachverständigen zur Frage des § 20 StGB unzutreffend wieder, be- merkt der Senat: 5 6 7 8 - 5 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind be- hauptete Widersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten oder dem Verlauf der Hauptverhandlung, wenn sie sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich (vgl. BGHSt 17, 351; BGH NStZ 1992, 506 f.; 1995, 27, 29; 1997, 294; 2008, 55). Eine Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme durch das Revisions- gericht widerspricht - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - der Ordnung des Revisionsverfahrens (vgl. BGH NStZ 1992, 506, 507; 1997, 296; 2008, 55). III. Mit den Verfahrensrügen wird der Sache nach geltend gemacht, das Ur- teil sei auch auf der Grundlage der dort niedergelegten Ausführungen des Sachverständigen aufzuheben, also auch dann, wenn dies nicht schon Folge der für geboten erachteten Rekonstruktion der Beweisaufnahme sei. Dem steht aber bereits entgegen, dass nur für den Fall der Erfolglosigkeit anderen Vor- bringens, also hilfsweise angebrachte Verfahrensrügen, nicht zulässig sind (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 349/11 mwN). Die Rügen blieben aber auch erfolglos, wenn sie nicht nur hilfsweise an- gebracht wären. 1. Vorliegend wurde kein Sicherungs-, sondern ein Strafverfahren durch- geführt. Die zugelassene Anklage ist demgemäß von (sei es auch erheblich verminderter) Schuldfähigkeit ausgegangen. Auf die Möglichkeit eines anklage- gemäßen Urteils muss nicht hingewiesen werden, unabhängig davon, ob Ver- 9 10 11 12 - 6 - fahrensbeteiligte - sei es auch die Staatsanwaltschaft - wegen ihrer Bewertung der Beweisaufnahme ein von der Anklage abweichendes Urteil beantragen. 2. Allerdings entsprechen die im Urteil mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht dem Ergebnis seines vorbe- reitenden schriftlichen Gutachtens. Dieses kann aber nicht Urteilsgrundlage sein, sondern allein das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 StR 649/07). Für dessen Würdigung kann es jedoch bedeutsam sein, wenn der Sachverständige im Laufe des Verfahrens seine Meinung geändert hat (BGH, Beschluss vom 12. September 2007 - 1 StR 407/07). Ohne dass damit notwendig jeder denkbare Einzelfall - dessen Um- stände stets maßgeblich sind - erfasst wäre, lassen sich jedenfalls die folgen- den Fallgestaltungen unterscheiden: a) Sind in ihrer Bedeutung klar erkennbare neue Erkenntnisse angefallen (etwa wenn sich für die Beurteilung seines innerpsychischen Zustands wichtige Angaben des Angeklagten als falsch erwiesen haben [vgl. z.B. BGH, Urteile vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 und 31. Mai 2005 - 1 StR 290/04]), bedürf- te eine hierauf beruhende Änderung der Auffassung des Sachverständigen kei- ner besonderen Erklärung. b) Beruhte die Änderung auf für die übrigen Verfahrensbeteiligten weni- ger offenkundigen Erkenntnissen (etwa wenn der Sachverständige wegen Un- terschieden des Aussageverhaltens in der Hauptverhandlung und bei der Ex- ploration die Glaubwürdigkeit des Zeugen nunmehr anders einschätzt [vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 1 StR 580/95]), müssten sich allein daraus - ebenfalls - noch keine Bedenken gegen das in der Hauptverhandlung erstatte- te Gutachten ergeben. Die für die Änderung maßgeblichen Gesichtspunkte wä- ren aber eingehender als die für jedermann erkennbare Änderung von Erkennt- 13 14 15 - 7 - nissen zu erläutern und sollten zweckmäßigerweise - zumindest knapp - auch in den Urteilsgründen dargelegt werden (vgl. schon BGHSt 8, 113, 116 mwN). c) In einem - nach forensischer Erfahrung allenfalls seltenen - Fall, in dem ein Sachverständiger überhaupt keinen (nachvollziehbaren) Grund für die Änderung seiner Auffassung nennen könnte, würde dies allerdings Zweifel an seiner Sachkunde wecken und die Hinzuziehung eines weiteren Sachverstän- digen nahelegen. Jedenfalls könnten danach die Ausführungen dieses Sach- verständigen allein schwerlich maßgebliche Grundlage richterlicher Überzeu- gungsbildung sein. 3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: a) Die Entscheidung über Verfahrensrügen, die auf Unterschiede zwi- schen einem vorbereitenden und dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten gestützt sind (vgl. BGHSt aaO), erfordert regelmäßig einen inhaltli- chen Vergleich zwischen den beiden Gutachten. Nur so ist zuverlässig feststell- bar, ob beide Gutachten auf identischer tatsächlicher Grundlage erstattet sind, oder ob sich die Differenzen aus unterschiedlichen tatsächlichen Grundlagen ohne weiteres von selbst erklären. Während sich jedoch die Grundlagen des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens regelmäßig aus den Urteilsgrün- den ergeben, ist dies hinsichtlich einer durch den weiteren Verfahrensablauf überholten Grundlage eines früheren Gutachtens nicht stets notwendig der Fall. Dementsprechend hat der Revisionsführer in einem solchen Fall regel- mäßig jedenfalls den wesentlichen Kern des ursprünglichen Gutachtens vorzu- tragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und kann sich nicht auf die Mitteilung be- schränken, das ursprüngliche Gutachten sei zu einem anderen Ergebnis ge- kommen. 16 17 18 19 - 8 - b) So verhält es sich aber hier. Es ist lediglich ein Satz aus dem schriftli- chen Gutachten mitgeteilt ("Damit gehe ich ... von einer Aufhebung der Steue- rungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aus"), ohne dass Weiteres dargelegt wird. Dieses Vorbringen genügt aus den genannten Gründen den Anforderun- gen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Daran ändert sich auch nichts durch den Vortrag, "aus Sicht der Verteidigung (sei) keine Abweichung zum schriftli- chen Vorgutachten festzustellen." Die Feststellung, dass keine wesentliche Ab- weichung vorliegt, kann zwar Ergebnis einer Überprüfung des schriftlichen Gut- achtens einerseits und der Urteilsgründe andererseits durch das Revisionsge- richt sein. Eine entsprechende Bewertung durch den Verteidiger kann jedoch den Vortrag konkreter, ohne Bezugnahme auf den Akteninhalt aus sich heraus verständlicher Tatsachen, die zu diesem Ergebnis führen sollen, nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 503/06 mwN). Die genannten Rügen sind daher (auch noch aus diesem Grunde) nicht ordnungsgemäß angebracht. Nack Wahl Graf Jäger Sander 20 21