Entscheidung
IV ZR 311/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:170216BIVZR311
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:170216BIVZR311.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 311/14 vom 17. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 17. Februar 2016 beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Beklagten und der Prozess- bevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestse t- zung im Senatsbeschluss vom 20. Januar 2016 werden zurückgewiesen. Gründe: Die Einwendungen der Beklagten und der Prozessbevollmächtig- ten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtz u- lassungsbeschwerdeverfahren sind unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde richtete sich gegen die Stattgabe der Widerklage, durch die u.a. die Erbenstellung der Beklagten festge- stellt worden ist. Der Wert des dagegen gerichteten Klageabweisungsan- trags entspricht dem Wert des Nachlasses, den der Klä ger für sich in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn. 2). Von diesem Betrag ist der übliche Fest- stellungsabschlag von 20% vorzunehmen. Nach dem Vortrag des Klä- gers bestand der Nachlass aus einem Guthaben von 9.756,22 € auf den 1 2 - 3 - Konten der Erblasserin sowie Möbeln, die für 1.380 € verwertet wurden. Hieraus ergibt sich ein Wert dieses Klageabweisungsantrages von 8.908,98 €. Hinzu kommen folgende Beträge, die bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen waren: Herausgabe des Erbscheins: 11.136,22 € Auskunft über den Nachlass und empfangene Zuwendungen: 63,00 € (3 h à 21 € (§ 22 Satz 1 JVEG); vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, ZEV 2012, 269 Rn. 5) Gesamtstreitwert: 20.108,20 € Zutreffend ist zwar, dass die gesamte Widerklage, deren Wert die Beklagte mit 1 Million € angegeben hat, auch den Antrag auf Herausga- be der unentgeltlichen Zuwendungen, die der Kläger dem Beklagtenvo r- trag zufolge zu Lebzeiten der Erblasserin in Millionenhöhe erhalten ha- ben soll, umfasst. Dieser Widerklageantrag ist aber noch nicht beschie- den, so dass er nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahrens geworden ist. Insoweit ist bislang einzig der Auskunftsantrag be- 3 4 - 4 - schieden, dessen Wert der Senat - wie oben ausgeführt - entsprechend den Grundsätzen seiner hierzu bestehenden Rechtsprechun g berück- sichtigt hat. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2013 - 13 O 49/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2014 - 25 U 4/14 -