Entscheidung
IV ZR 374/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:170216BIVZR374
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:170216BIVZR374.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 374/14 vom 17. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 17. Februar 2016 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge- gen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 27. Zi- vilsenat - vom 27. August 2014 zugelassen. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 320.000 € Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem englischen L e- bensversicherer, Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklä- rungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensvers i- cherungsvertrages. Diese Versicherung war Bestandteil eines von der S. Service GmbH & Co. KG konzipierten und als "Sicherheits- Kompakt-Rente (SKR)" bezeichneten kreditfinanzierten Anlagemodells. 1 - 3 - Im Anschluss an ein Beratungsgespräch mit dem Vermittler W . beantragte der Kläger den Abschluss eines Lebensversicherungsvertr a- ges vom Typ W. N. über 330.291 € mit der Beklagten über eine Laufzeit von 14 Jahren. Die Ablaufleistung dieses Vertrages war im Rahmen des Anlagemodells als sogenanntes Tilgungsinstrument zur Ti l- gung von zwei endfälligen Darlehen vorgesehen, die der Kläger am 30. Oktober 2001 zur Finanzierung der Anlage aufnahm. Weiterer Bestandteil des Anlagemodells war der Abschluss einer Rentenversicherung, aus der zunächst die Zinsen für das Bankdarlehen bedient werden und deren Leistungen nach Tilgung des Darlehens dem Kläger zufließen sollten. Im Jahre 2012 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag; der Rückgabewert von 342.266,02 € wurde seinem Konto bei der finanzie- renden Bank gutgebracht. Der Kläger wirft der Beklagten unzutreffende Angaben über die zu erwartende Rendite aus der Lebensversicherung vor. Er verlangt, so ge- stellt zu werden, als hätte er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt. Den ihm durch den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages en t- standenen Schaden beziffert er insoweit auf 297.609,73 €. Zur Verfolgung seines Schadensersatzanspruchs reichte er über seinen Anwalt bei der staatlich anerkannten Gütestelle eines Rechtsan- walts und Mediators in F. einen auf den 22. Dezember 2009 datier- ten Güteantrag ein, von dem die Beklagte durch Schreiben der Güteste l- le vom 17. März 2010 unterrichtet wurde. Mit Schreiben vom 23. März 2 3 4 5 6 - 4 - 2010, bei der Gütestelle eingegangen am 26. März 2010, teilte die Be- klagte mit, dass sie am Güteverfahren nicht teilnehmen werde. Daraufhin stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 20. April 2010, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. April 2010, das Schei- tern des Verfahrens fest. Am 18. Oktober 2012 hat der Kläger beim Landgericht Klage ein- gereicht, die der Beklagten am 21. November 2012 zugestellt worden ist. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 297.603,73 € nebst Zin- sen, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weitergehenden Schadens gerichtete Klage wegen Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr größtenteils stattgegeben. Dagegen ric h- tet sich die Beschwerde der Beklagten. II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzula s- sen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht Teile des Beklagtenvorbringens vollständig übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verle tzt hat. 1. Das Berufungsgericht hat die Kausalität der von ihm angeno m- menen Aufklärungspflichtverletzung für die Zeichnung der Anlage allein aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bejaht, die nicht widerlegt sei. Hierbei hat es nicht beachtet, dass die Beklagte bereits in 7 8 9 10 11 - 5 - ihrer Klageerwiderung (dort Seite 33/34) zur Widerlegung dieser Verm u- tung unter Beweisantritt (u.a. Parteivernehmung des Klägers) behauptet hatte, dass der Kläger sich auch bei einer vollständigen Aufklärung für das von ihm gewählte Anlagemodell entschieden hätte - so sei gerade das von der Beklagten durchgeführte Smoothing ein Aspekt gewesen, der ihn zur Antragsunterzeichnung bewegt hätte. Hierüber hat sich das Berufungsgericht hinweggesetzt, ohne den angebotenen Bewe is zu er- heben oder sich mit diesem Vorbringen auch nur auseinanderzusetzen. 2. Des Weiteren hat sich das Berufungsgericht, soweit es eine Ve r- jährung verneint hat, mit den Einwänden der Beklagten gegen die He m- mungswirkung des eingereichten Güteantrags in keiner Weise befasst. Auf dieser Gehörsverletzung beruht das angefochtene Urteil jedenfalls insoweit, als das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten zu e i- ner rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Güteverfahrens nicht nachgegangen ist. Zwar stellt es noch keine rechtsmissbräuchliche Inan- spruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben und ist es auch grun d- sätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 Rn. 32 f.). Hiervon ist aber dann eine Aus- nahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfa h- ren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzula s- sen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 aaO Rn. 34). 12 - 6 - Dies hatte die Beklagte hier in ihrem Schriftsatz vom 14. Nove m- ber 2013 (dort Seite 43) unter Beweisantritt vorgetragen und diesen Vo r- trag unter B.IV. ihrer Berufungserwiderung ausdrücklich wiederholt. Auch dem ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Dies wird es nachz u- holen haben, da nach den Grundsätzen des Senatsurteils IV ZR 405/14 vom 28. Oktober 2015 (VersR 2015, 1545 Rn. 13 ff.) von einer zur Ver- jährungshemmung ausreichenden Individualisierung des Streitgege n- stands durch den Güteantrag in Verbindung mit dem beigefügten An- spruchsschreiben auszugehen ist. Letzteres enthielt die Policennummer und die Versicherungssumme und ließ Art und Umfang des geltend g e- machten Schadensersatzanspruchs erkennen. So sind der Umfang der begehrten Freistellung bezüglich der Darlehen und das invest ierte Ei- genkapital unter der Überschrift "Schaden" aufgeführt. Auch die Einbe t- tung des Versicherungsvertrags in ein Anlagemodell und die erfolgte Fremdfinanzierung sind aufgezeigt. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht, sofern es nach der ergänzenden Beweisaufnahme we i- terhin von einem Anspruch des Klägers sowie einer durch den Gütea n- trag eingetretenen Hemmung der Verjährung ausgehen sollte, für die Dauer der Hemmung durch das Güteverfahren auch den Zeitpu nkt fest- zustellen haben wird, in dem die Bekanntgabe des Schreibens der B e- klagten vom 23. März 2010 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers 13 14 - 7 - durch die Gütestelle veranlasst worden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Ok- tober 2015 - IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545 Rn. 30 und 37). Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 17.03.2014 - 85 O 3975/12 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 27.08.2014 - 27 U 1430/14 -