Urteil
IV ZR 526/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bei einer Gütestelle eingereichter und inhaltlich durch Bezugsdokumente hinreichend konkretisierter Güteantrag kann die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen.
• Die Hinauswirkung der Hemmung ist von Beginn der Antragstellung an zu berechnen, wenn die Bekanntgabe an den Antragsgegner im Sinn von § 167 ZPO "demnächst" erfolgt ist.
• Die Inanspruchnahme eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung ist nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich; ausnahmsweise liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn dem Antragsteller bereits vor Einreichung des Antrags bekannt war, dass der Antragsgegner eindeutig und unmissverständlich jede Mitwirkung an einer gütlichen Einigung ausgeschlossen hat.
• Ein Schreiben des Leistungspflichtigen, das die Ansprüche bestimmt und ernsthaft und endgültig zurückweist, begründet Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ohne vorherige Mahnung.
Entscheidungsgründe
Verjährungshemmung durch Güteantrag; Rechtsmissbrauchsausnahme und Verzug ohne Mahnung • Ein bei einer Gütestelle eingereichter und inhaltlich durch Bezugsdokumente hinreichend konkretisierter Güteantrag kann die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen. • Die Hinauswirkung der Hemmung ist von Beginn der Antragstellung an zu berechnen, wenn die Bekanntgabe an den Antragsgegner im Sinn von § 167 ZPO "demnächst" erfolgt ist. • Die Inanspruchnahme eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung ist nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich; ausnahmsweise liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn dem Antragsteller bereits vor Einreichung des Antrags bekannt war, dass der Antragsgegner eindeutig und unmissverständlich jede Mitwirkung an einer gütlichen Einigung ausgeschlossen hat. • Ein Schreiben des Leistungspflichtigen, das die Ansprüche bestimmt und ernsthaft und endgültig zurückweist, begründet Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ohne vorherige Mahnung. Der Kläger schloss 2001 mit der Beklagten, einem englischen Lebensversicherer, eine Lebensversicherung als Bestandteil eines kapitalmarktbezogenen Altersvorsorgemodells ab und finanzierte die Zeichnung teilweise durch ein Darlehen. Bei Fälligkeit 2011 ergab sich ein negativer Restschaden; Kläger und Bank schlossen einen Vergleich über die Darlehensforderung. Der Kläger machte Aufklärungs- und Beratungsfehler geltend und reichte am 31.12.2009 über seinen Anwalt einen Güteantrag bei einer Gütestelle ein, dem ein Anspruchsschreiben beigefügt war; die Beklagte wurde hierüber am 17.03.2010 informiert und erklärte am 23.03.2010, nicht an einer Güteverhandlung teilnehmen zu wollen. Der Kläger klagte am 17.10.2012. Das Berufungsgericht gab überwiegend Schadensersatz, insbesondere ein negatives Interesse von 157.829,28 €, und nahm eine Verjährungshemmung durch den Güteantrag an; die Beklagte legte Revision ein, der Kläger Anschlussrevision. • Die Revision ist teilweise erfolgreich; die Sache wird hinsichtlich der Verjährungs- und Hemmungsfragen sowie der Zinsfeststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. • Zur Verjährung: Die maßgebliche zehnjährige Frist begann am 01.01.2002 zu laufen und wäre Ende 2011 geendet. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Hemmung durch den Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB angenommen, da der Güteantrag zusammen mit dem beigefügten Anspruchsschreiben den geltend gemachten Anspruch hinreichend individualisierte. • Der Güteantrag muss das konkrete Begehren und den Rechtsdurchsetzungswillen deutlich machen; strenge Formerfordernisse sind nicht anzuwenden, sodass Bezugnahmen auf ein beigefügtes Anspruchsschreiben ausreichend sein können. • Die Bekanntgabe des Güteantrags wirkte nach § 167 ZPO zurück auf den 31.12.2009, weil die tatsächliche Mitteilung an die Beklagte noch 'demnächst' erfolgte; damit begann die Hemmung zu diesem Datum. • Rechtsmissbrauch: Grundsätzlich ist die Anrufung der Gütestelle zur Hemmung unschädlich, selbst wenn zahlreiche gleichlautende Anträge eingereicht werden. Eine Ausnahme liegt vor, wenn bereits vor Einreichung des Antrags feststeht und dem Antragsteller bekannt ist, dass der Antragsgegner eindeutig jede Mitwirkung an einem Güteverfahren ausschließt; in diesem Fall ist die Hemmung wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen. • Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend geprüft, ob die Beklagte vorab unmissverständlich erklärt hatte, nicht an einer außergerichtlichen Einigung mitzuwirken; hierzu sind Feststellungen nachzuholen, weshalb Zurückverweisung geboten ist. • Anschlussrevision: Das Berufungsgericht hat den weitergehenden Zinsanspruch zu Unrecht abgewiesen, ohne die Wirkung eines Schreibens der Beklagten vom 07.01.2010 zu prüfen, mit dem diese die Leistung ernsthaft und endgültig zurückwies; dadurch trat nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Verzug ohne Mahnung ein, was sich auf Zinsansprüche auswirken kann. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit auf, als die Klage bezüglich bestimmter Verzugszinsen abgewiesen wurde, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Revision und die Anschlussrevision haben in wesentlichen Punkten Erfolg; das Berufungsgericht hat zwar zu Recht eine Verletzung der Aufklärungspflichten und einen daraus folgenden Vertrauensschaden festgestellt, es hat jedoch unzureichend geprüft, ob die Verjährungshemmung durch den Güteantrag wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen ist, und es hat den Hinweis der Anschlussrevision auf das Schreiben der Beklagten vom 07.01.2010, das Verzug ohne Mahnung begründet, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat daher Feststellungen zur Vorbekanntheit der Ablehnung einer gütlichen Einigung durch die Beklagte und zur rechtlichen Wirkung des Schreibens vom 07.01.2010 nachzuholen; erst danach kann endgültig entschieden werden, welche Zinsansprüche dem Kläger zustehen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind ebenso erneut zu entscheiden.