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Entscheidung

4 StR 550/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:180216B4STR550
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:180216B4STR550.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 550/15 vom 18. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Paderborn vom 27. August 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schwe- ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit versuchtem Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von sieben Jah- ren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen klingelten der Angeklagte, der gesondert Ver- folgte L. und ein weiterer unbekannt gebliebener Täter, die vorhatten, von den Brüdern B. gewaltsam Bargeld und größere Mengen Betäubungsmit- tel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zu erlangen, am frühen Morgen des Tattags versehentlich an der Wohnung der Geschädigten, in der Annahme, es handle sich um die Wohnung der Brüder. Nachdem der Geschä- digte H. unmittelbar nach dem Öffnen der Wohnungstür von L. einen Schlag ins Gesicht erhalten hatte und zu Boden gestürzt war, kniete sich der Angeklagte auf den Brustkorb des Geschädigten und bedrohte ihn mit einem in die Nähe des Gesichts gehaltenen Elektroschocker, den er mehrfach betätigte. Während der unbekannt gebliebene Täter sich in das Badezimmer der Wohnung zu der Geschädigten F. begab, sie mit einem Griff in den Nacken zu Boden drückte und mittels einer ihr gegen die Schläfe gedrückten geladenen Gaspistole dazu zwang, den Kopf nach unten zu halten und knien zu bleiben, durchsuchte L. die Wohnung nach Bargeld und Drogen. Er fand lediglich zwei Mobiltelefone sowie eine Geldbörse mit etwa 45 € Bargeld und nahm beides an sich. Als es dem Geschädigten H. gelang, sich in einem geeigneten Moment loszureißen und unter lauten Hilferufen aus der Wohnung zu fliehen, brachen die Täter die weitere Nachsuche ab und flüchte- ten. Die Geschädigte F. trug neben den psychischen Beeinträchtigungen Schmerzen im Nacken und an der linken Seite des Gesichts davon. II. 1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten F. hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zur Erfül- 2 3 - 4 - lung des ausweislich der Liste der angewandten Vorschriften von der Straf- kammer angenommenen Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist erforderlich, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer wird vor allem durch die Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch das Zu- sammenwirken mehrerer in seiner Chance beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. September 2015 – 5 StR 367/15, NStZ 2015, 698; vom 17. Juli 2012 – 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4; Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 387). Dass der unbekannt gebliebene Täter bei dem im Badezimmer der Wohnung geführten tätlichen Angriff auf die Geschädigte F. in sol- cher Weise von einem der beiden anderen Tatbeteiligten unterstützt wurde, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung des General- bundesanwalts lässt sich den Urteilsfeststellungen auch nicht entnehmen, dass die Körperverletzung der Geschädigten F. durch die Gaspistole als von außen unmittelbar auf den Körper des Tatopfers einwirkendes Tatmittel verur- sacht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 4 StR 200/14, NStZ-RR 2015, 244; Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573). Die Verwirklichung der Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist somit ebenfalls nicht belegt. Da weiter gehende Feststellungen in einer neuerlichen Hauptverhand- lung nicht zu erwarten sind und eine Verurteilung aus dem Grundtatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB wegen des Fehlens des nach § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrags nicht in Betracht kommt, 4 - 5 - lässt der Senat die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverlet- zung zum Nachteil der Geschädigten F. entfallen. 2. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, den das Landgericht aufgrund des Einsatzes des funktionsfähigen Elektroschockers als Drohmittel zu Recht angenommen hat, ist in der Urteils- formel durch die Bezeichnung als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101 mwN). Schließlich hat sich der Angeklagte, da die nach dem Tatplan durch den Überfall zu erlangenden Betäubungsmittel zur gewinn- bringenden Weiterveräußerung dienen sollten, nicht wegen versuchten Sich- Verschaffens von Betäubungsmitteln, sondern des versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 – 2 StR 593/81, BGHSt 30, 359, 361; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 510 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch ent- sprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen. 3. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Das Landgericht hat die entfallende tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten F. im Rahmen der Strafzumessung weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Be- messung der verhängten Freiheitsstrafe straferschwerend berücksichtigt. 5 6 - 6 - 4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel verursachten Kosten und Auslagen freizustellen. Sost-Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 7