Beschluss
IX ZB 30/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis nicht dem Verschulden der Partei zuzurechnen ist und die Partei glaubhaft macht, alle zumutbaren innerbetrieblichen Kontrollmaßnahmen getroffen zu haben.
• Eine von der Rechtsanwaltspraxis eingesetzte, langjährig zuverlässige Bürokraft darf grundsätzlich nicht stichprobenartig überwacht werden; deren einmaliges Fehlverhalten schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht aus.
• Fehlt die Unterschrift auf einer fristgerecht eingereichten Berufungsschrift, ist die Frist gewahrt, wenn das Versäumnis auf einem unverschuldeten Hindernis beruht und die sonstigen Voraussetzungen der §§ 233, 85 Abs. 2, 519 ZPO erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei unverschuldet fehlender Unterschrift durch langjährig zuverlässige Bürokraft • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis nicht dem Verschulden der Partei zuzurechnen ist und die Partei glaubhaft macht, alle zumutbaren innerbetrieblichen Kontrollmaßnahmen getroffen zu haben. • Eine von der Rechtsanwaltspraxis eingesetzte, langjährig zuverlässige Bürokraft darf grundsätzlich nicht stichprobenartig überwacht werden; deren einmaliges Fehlverhalten schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht aus. • Fehlt die Unterschrift auf einer fristgerecht eingereichten Berufungsschrift, ist die Frist gewahrt, wenn das Versäumnis auf einem unverschuldeten Hindernis beruht und die sonstigen Voraussetzungen der §§ 233, 85 Abs. 2, 519 ZPO erfüllt sind. Die Beklagte wurde zur Zahlung von Steuerberaterhonoraren verurteilt. Das Urteil wurde am 22.01.2015 zugestellt. Am 23.02.2015 reichte der Prozessbevollmächtigte fristwahrend eine Berufungsschrift ein, die jedoch nicht unterschrieben war. Die fehlende Unterschrift wurde darauf zurückgeführt, dass die seit 25 Jahren im Büro des Rechtsanwalts tätige Ehefrau irrtümlich das Schriftstück ohne Prüfung der Unterschrift gefaxt habe. Nach Hinweis des Berufungsgerichts wurde formgerecht Wiedereinsetzung beantragt und die Berufung erneut eingelegt. Das Berufungsgericht lehnte die Wiedereinsetzung ab; die Beklagte legte Rechtsbeschwerde ein. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, weil die Gerichtsanforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht über die durch höchstrichterliche Rechtsprechung gezogenen Grenzen hinausgehen dürfen (§§ 522, 238, 574 ZPO; Art. 2 Abs. 1 GG). • Zwar genügte der am 23.02.2015 eingegangene Schriftsatz nicht den Formerfordernissen, weil die Unterschrift fehlte und Beglaubigungsvermerke ebenfalls nicht unterschrieben waren (§ 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO). • Wiedereinsetzung ist nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn die Fristversäumnis nicht dem Verschulden der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Entscheidend ist, ob die Partei alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, die bei normalem Ablauf sicherstellen würden, dass die Frist gewahrt wird. • Der Prozessbevollmächtigte hatte sein Büropersonal allgemein angewiesen, ausgehende Schriftsätze auf Unterschriften zu prüfen; diese Maßnahme ist geeignet und zulässig, die Kontrolle zuverlässigen Personals zu übertragen. Das einmalige Fehlverhalten einer 25 Jahre fehlerfrei arbeitenden Bürokraft begründet kein der Partei zuzurechnendes Verschulden und rechtfertigt nicht die Versagung der Wiedereinsetzung. • Das Berufungsgericht hatte die Glaubhaftmachung der innerbetrieblichen Maßnahmen und der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin zu Unrecht als nicht ausreichend angesehen. Frühere Entscheidungen, in denen trotz langjähriger Tätigkeit eine Überwachung stattfand, stehen dem nicht entgegen; insoweit besteht keine Abweichung der Senatsrechtsprechung. • Folglich ist die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die formwahrende Berufung als rechtzeitig anzusehen. Der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben. Der Beklagten wird wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil das Fristversäumnis nicht ihr bzw. ihrem Vertreter nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist und sie glaubhaft gemacht hat, dass sie durch eine allgemeine Weisung zur Unterschriftskontrolle und die langjährige, beanstandungsfreie Tätigkeit der Mitarbeiterin alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hatte. Die fehlende Unterschrift auf der eingegangenen Berufungsschrift stellte ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des § 233 ZPO dar. Die erneut formgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung ist damit wirksam zu berücksichtigen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 5.462,82 €.