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Leitsatz

VII ZB 46/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:020720BVIIZB46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:020720BVIIZB46.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 46/19 vom 2. Juli 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 B, Fd, 85 Abs. 2 Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, durch Stichproben eine allgemeine Anweisung zur Ausgangskontrolle der Schriftsätze zu überwachen, wenn glaub- haft gemacht ist, dass die mit dieser Aufgabe betraute Bürokraft während ihrer langjährigen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt hatte und es sich um einen einmaligen Fehler handelte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 72/88, VersR 1988, 1141). BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 - VII ZB 46/19 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2019 aufgehoben. Der Klägerin wird wegen der versäumten Berufungsbegründungs- frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 244.029,48 € Gründe: I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten wegen angeblich mangel- hafter Architektenleistungen Schadensersatz sowie die Feststellung geltend, dass diese ihr weitere Schäden zu ersetzen habe. Die Klägerin schloss mit der Beklagten Anfang des Jahres 2002 einen Architektenvertrag über den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage bezüglich der Wohnanlage P. Straße in 1 2 - 3 - F. . Die Beklagte war gegen ein Pauschalhonorar von 168.726,32 € mit den Leistungsphasen 1 - 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. be- auftragt worden. In einem von der Wohnungseigentümergemeinschaft P. Stra- ße gegen die Klägerin geführten Vorprozess wurde diese rechtskräftig zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 138.984,24 € verurteilt; zu- gleich wurde die Feststellung getroffen, dass die Klägerin der Wohnungseigen- tümergemeinschaft zum Ersatz der Mängelbeseitigungskosten wegen eines weiteren Mangels verpflichtet sei. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte in Höhe des ihr auferleg- ten Kostenvorschusses sowie der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten, ins- gesamt auf Zahlung von 145.529,18 €, sowie auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche diesen Betrag übersteigende materielle Schäden zu ersetzen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Objektüberwachung schuldhaft verletzt. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 26. Juli 2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22. August 2019, eingegangen bei Gericht am 26. August 2019, hat die Klägerin gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit nicht unterschriebe- nem Schreiben vom 25. September 2019, an diesem Tag vorab per Fax bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin beantragt, die Frist zur Berufungsbe- gründung bis zum 24. Oktober 2019 zu verlängern. Mit gerichtlicher Verfügung vom 27. September 2019, zugestellt am 1. Oktober 2019, ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung be- stehen, weil das am 25. September 2019 eingegangene Fristverlängerungsge- such nicht unterschrieben gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2019, am gleichen Tag per Fax bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin wegen Ver- 3 4 5 - 4 - säumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dem Fax war ein nunmehr unterschriebener Schriftsatz vom 25. September 2019 mit einem Antrag zur Verlängerung der Berufungsbegrün- dungsfrist bis zum 24. Oktober 2019 beigefügt. Mit am 24. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Berufung begründet. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Mitarbeiterin S. ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auf ei- nem Versehen der sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten S. . Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe seine Angestellte angewiesen, sämt- liche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Die Mitarbeiterin S. sei mit einer viermona- tigen Unterbrechung seit nahezu drei Jahren bei dem Prozessbevollmächtigten beschäftigt gewesen und habe sich bei der ihr obliegenden Fristenkontrolle stets als zuverlässig erwiesen. Es handele sich um einen einmaligen Fehler. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 hat das Berufungsgericht die Beru- fung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei nicht innerhalb der bis zum 26. September 2019 laufenden Frist begründet worden. Ein Fristverlängerungsantrag sei innerhalb der Beru- fungsbegründungsfrist nicht wirksam gestellt worden, weil der rechtzeitig einge- gangene Fristverlängerungsantrag vom 25. September 2019 nicht unterschrie- ben und der am 15. Oktober 2019 gestellte Antrag wegen Ablaufs der Begrün- dungsfrist nicht mehr zur berücksichtigen gewesen sei. Dem Antrag auf Wie- dereinsetzung sei nicht stattzugeben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe zwar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er seine bis dahin zuverläs- sige Kanzleiangestellte angewiesen habe, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Je- doch habe er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er die Zuverläs- sigkeit der Kanzleiangestellten stichprobenartig überwacht habe. Eine Beschäf- 6 7 - 5 - tigung von drei Jahren sei nicht ausreichend, um eine Ausnahme von einer stichproben- artigen Überprüfung zu rechtfertigen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist erreichen möchte. II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg. 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit einer Begründung als unzulässig verworfen, die die Anforderungen an die Sorg- faltspflichten eines Rechtsanwalts in aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Das verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 BvR 1784/05, NJW-RR 2008, 446, juris Rn. 9; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18 Rn. 8, NJW-RR 2019, 500; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 35/14 Rn. 8, NJW-RR 2017, 253; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10 Rn. 3, NJW-RR 2011, 790). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufungs- gericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we- 8 9 10 11 - 6 - gen der von ihr versäumten Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. a) Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die ohne Verschulden verhin- dert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht einem Verschulden der Partei gleich, § 85 Abs. 2 ZPO. Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Rechtsmittelbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer- den, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewie- sen hatte, sämtliche ausgehende Schriftsätze vor der Absendung auf das Vor- handensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14 Rn. 9, NJW 2014, 2961; Beschluss vom 13. März 2014 - IX ZB 47/13 Rn. 5; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11 Rn. 12, NJW 2012, 856; jeweils m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die Rechtsmittelbegrün- dungsfrist deshalb versäumt worden ist, weil ein rechtzeitig gestellter erstmali- ger Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist, mit dessen Stattgabe die Partei rechnen durfte, nicht unterzeichnet war (vgl. BGH, Be- schluss vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84, NJW 1985, 1558). Der Prozessbevollmächtigte einer Partei darf die Unterschriftenkontrolle einer sorgfältig überwachten und als zuverlässig erprobten Bürokräften über- lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 Rn. 12, MDR 2020, 625; Beschluss vom 18. Februar 2016 - IX ZB 30/15 Rn. 5, JurBüro 2017, 334; Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14 Rn. 8 m.w.N., NJW 2014, 3452). Eine Pflicht zur stichprobenartigen Überprüfung besteht regelmä- 12 13 - 7 - ßig dann, wenn die Bürokraft erst seit kurzem bei dem Prozessbevollmächtigten beschäftigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - XI ZB 14/07 Rn. 10: Tätigkeit von 2 Wochen) oder sonst Umstände ersichtlich sind, die eine Kontrol- le erforderlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 653/14 Rn. 9, NJW-RR 2016, 312; Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 45/13 Rn. 9 m.w.N., NJW-RR 2014, 634). Vortrag dazu, dass die Bürokraft stichprobenartig kontrolliert worden ist, ist jedoch entbehrlich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass während der langjährigen Tätigkeit der Bürokraft keine Feh- ler aufgetreten sind und diese sich daher als zuverlässig erwiesen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 72/88, VersR 1988, 1141, juris Rn. 7 m.w.N.). b) Nach diesen Maßgaben rechtfertigen es die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verweigern. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin hin- reichend glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter seine Kanzlei- angestellte allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Dies nimmt die Rechtsbeschwerde als ihr günstig hin. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Verschul- den des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, welches diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste, nicht darin, dass er die mit der Fristen- und Ausgangskontrolle betraute Bürokraft nicht ausreichend überwacht hat und ihm daher deren Versehen, den nicht unterschriebenen Antrag vom 25. September 2019 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht zu übermitteln, als eigenes Verschulden zuzurechnen ist. Mit dem in seiner Kanzlei angeordneten Verfahren, soweit es hier zu beurteilen ist, hat der Prozessbevollmächtigte vielmehr grundsätzlich eine zutreffende und 14 15 16 - 8 - zuverlässige Fristen- und Ausgangskontrolle sichergestellt, auf die er sich verlassen durfte. Zwar hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sich ihr Pro- zessbevollmächtigter durch Stichproben von der Zuverlässigkeit seiner Mitar- beiterin S. überzeugt hatte. Dessen bedurfte es hier jedoch auch nicht, weil glaubhaft gemacht ist, dass diese während ihrer nahezu dreijährigen Tätig- keit noch nie eine Frist versäumt hatte und ihr bisher auch keine Ungenauigkeit im Zusammenhang mit Terminen oder Fristen unterlaufen war. Zu einer beson- deren Kontrolle durch den Prozessbevollmächtigten bestand danach keine Ver- anlassung. Eine Tätigkeit von nahezu drei Jahren bietet eine hinreichende Grundlage, um die Zuverlässigkeit der mit der Fristen- und Ausgangskontrolle betrauten Bürokraft beurteilen zu können. cc) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte im vorliegenden Fall auch darauf vertrauen, dass die mit Schriftsatz vom 25. September 2019 vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beantragte erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Oktober 2019 bewilligt werden würde. Dies ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungs- frist dann der Fall, wenn entweder der Antragsgegner bereits seine Einwilligung erklärt hat (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder vom Antragsteller erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16 Rn. 19, NJW 2018, 1400; Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08 Rn. 8 m.w.N., NJW 2009, 3100). Der Prozessbevollmächtigte hat zur Begründung seines Fristverlängerungsan- trags angeführt, er habe die Berufungsbegründung wegen hohen Arbeitsauf- kommens und des Erfordernisses von Gesprächen mit den Beteiligten, zu de- nen Termine nicht vor der gesetzten Frist hätten vereinbart werden können, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zur Berufungsbegründung erstellen kön- nen. Damit hat er erhebliche Gründe benannt, die eine Fristverlängerung ohne weiteres gerechtfertigt hätten. 17 18 - 9 - c) Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben und der Klägerin ist hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Senat kann gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen im Übrigen vor. Die Klägerin hat den Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig in- nerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt und die versäumte Pro- zesshandlung innerhalb dieser Frist auch nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Pamp Kartzke Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.07.2019 - 2-26 O 151/17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.10.2019 - 29 U 166/19 -