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Beschluss

I ZR 277/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist statthaft, führt aber nur bei neuen und eigenständigen Gehörsverletzungen des Rechtsmittelgerichts zur Abhilfe. • Parteien haben Anspruch auf Anhörung nach Art.103 Abs.1 GG; sie können jedoch nicht verlangen, dass das Gericht sich in dem von ihnen gewünschten Sinne mit ihrem Vorbringen befasst. • Letztinstanzliche Entscheidungen, die nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden können, bedürfen regelmäßig keiner ausführlichen Begründung; Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen gegeben. • Bei einem als Umzugsvertrag nach §§451 ff. HGB zu qualifizierenden Vertrag beträgt die Verjährungsfrist für Absenderansprüche regelmäßig ein Jahr gemäß §§451, 439 HGB, es sei denn, qualifiziertes Verschulden nach §435 HGB liegt vor.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge zurückgewiesen; keine neue Gehörsverletzung, Verjährung bei Umzugsvertrag • Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist statthaft, führt aber nur bei neuen und eigenständigen Gehörsverletzungen des Rechtsmittelgerichts zur Abhilfe. • Parteien haben Anspruch auf Anhörung nach Art.103 Abs.1 GG; sie können jedoch nicht verlangen, dass das Gericht sich in dem von ihnen gewünschten Sinne mit ihrem Vorbringen befasst. • Letztinstanzliche Entscheidungen, die nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden können, bedürfen regelmäßig keiner ausführlichen Begründung; Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen gegeben. • Bei einem als Umzugsvertrag nach §§451 ff. HGB zu qualifizierenden Vertrag beträgt die Verjährungsfrist für Absenderansprüche regelmäßig ein Jahr gemäß §§451, 439 HGB, es sei denn, qualifiziertes Verschulden nach §435 HGB liegt vor. Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde und anschließend eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2015. Er rügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs und machte als Zulassungsgründe unter anderem die Ablehnung von Beweisanträgen und die unterbliebene Aussetzung des Verfahrens geltend. Der Senat hatte zuvor per Hinweis darauf hingewiesen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 19. Februar 2009 als Umzugsvertrag im Sinne der §§451 ff. HGB zu qualifizieren sei. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Das Gericht prüfte die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde und setzte sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinander. • Art.103 Abs.1 GG gewährt Anspruch auf Anhörung; dieser Anspruch umfasst das Recht, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, nicht aber ein Anrecht darauf, dass das Gericht seinem Vortrag in dessen gewünschtem Sinn folgt. • Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO kann nur neue und eigenständige Gehörsverletzungen rügen; Wiederholung bereits vorgebrachter Angriffspunkte aus der Nichtzulassungsbeschwerde reicht nicht aus. • Letztinstanzliche Entscheidungen, die nicht weiter mit ordentlichen Rechtsmitteln angreifbar sind, bedürfen regelmäßig keiner ausführlichen Begründung; eine Ausnahme besteht nur bei Abweichung vom eindeutigen Wortlaut einer Norm oder wenn ein Zulassungsgrund zwischenzeitlich weggefallen ist, was hier nicht vorliegt. • Das Rechtsmittelgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vollständig geprüft und die vorgebrachten Angriffe nicht als durchgreifend angesehen; pauschale Behauptungen einer primären Gehörsverletzung ohne konkrete Darlegung genügen nicht. • Der Hinweis des Berichterstatters, wonach der Vertrag als Umzugsvertrag nach §§451 ff. HGB zu qualifizieren ist, ist zu berücksichtigen; danach beträgt die Verjährungsfrist für Absenderansprüche regelmäßig ein Jahr nach §§451, 439 HGB, und es wurden keine Anhaltspunkte für qualifiziertes Verschulden nach §435 HGB vorgetragen, sodass die Verjährung eingreift. • Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2015 wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Begründet wurde dies damit, dass keine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art.103 Abs.1 GG dargetan wurde und die Wiederholung bereits vorgetragenen Vorbringens aus der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich ist. Zudem genügen pauschale Vorwürfe ohne konkrete Darlegung einer primären Gehörsverletzung nicht. Schließlich ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Umzugsvertrag nach §§451 ff. HGB zu qualifizieren, sodass die Einrede der Verjährung greift, weil kein qualifiziertes Verschulden im Sinne des §435 HGB vorgetragen wurde.