Entscheidung
I ZR 277/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:250216BIZR277
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZR277.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 277/14 vom 25. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten ei- nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Ent- scheidung zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vor- bringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2). 1 2 - 3 - II. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2015 die An- griffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. 1. Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechts- mittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 - BAVARIA). Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - I ZR 100/11, juris Rn. 3; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 - BAVARIA). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztin- stanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Das gilt auch für Ent- scheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewi- chen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vor- instanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 3 4 5 - 4 - 1497 Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich. An diesen Grundsätzen zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidun- gen ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ge- rügt worden ist. Der Umstand, dass die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe- schwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser eine nicht nur sekundäre, sondern eine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, hat keinen Einfluss auf Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbe- schwerde (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 14; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 6 - BAVARIA). 2. In der Anhörungsrüge wird eine primäre Gehörsverletzung durch den Senat nur pauschal behauptet, jedoch nicht dargelegt. Für die erforderliche Dar- legung reicht es nicht aus, dass der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zu- rückgewiesen hat, auch soweit der Kläger als Zulassungsgründe die Ablehnung von Beweisanträgen und die unterbliebene Aussetzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht geltend gemacht hat. 3. Der Kläger berücksichtigt bei seinem Vorbringen in der Anhörungsrüge im Übrigen nicht den mit Schreiben des Berichterstatters vom 31. Juli 2015 den Parteien gegebenen Hinweis, dass der zwischen diesen am 19. Februar 2009 zustande gekommene Vertrag als Umzugsvertrag im Sinne der §§ 451 ff. HGB zu qualifizieren ist. Bei einem Umzugsvertrag beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Absenders gegenüber dem Frachtführer gemäß §§ 451, 439 HGB grundsätzlich ein Jahr (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2008, 1361, 1362 f.; Staub/P. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 439 Rn. 9). Im Streitfall sind Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB, bei dem die Verjäh- 6 7 8 - 5 - rungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB drei Jahre beträgt, weder vorgetra- gen noch ersichtlich. Danach greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch, weil die Verjährungsfrist im Jahr 2009 angelaufen und damit im Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht am 9. März 2011 bereits abge- laufen war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.10.2012 - 5 O 135/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.08.2014 - 4 U 208/12 - 9