Leitsatz
IX ZB 61/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:250216BIXZB61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:250216BIXZB61.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/15 vom 25. Februar 2016 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 127 Dem Antragsgegner steht gegen einen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss, mit dem das Prozesskostenhilfeverfahren an ein Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen wird, kein Rechtsmittel zu. GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 Die Bestimmungen über die Rechtsmittel bei einer Rechtswegentscheidung nach § 17a GVG sind im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entsprechend anwendbar. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 25. Februar 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham- burg vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe- schwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. T. bei- geordnet. Der Antragsteller hat keine Raten und keine Beträge aus dem Vermögen zu leisten. Gründe: I. Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. mbH & Co. KG (fortan: Schuld- nerin). Die Schuldnerin schloss mit der Antragsgegnerin einen Anstellungsver- trag, aufgrund dessen die Schuldnerin die Antragsgegnerin als Rechtsanwältin beschäftigte. Zwischen Januar 2008 und April 2010 zahlte die Schuldnerin der Antragsgegnerin 70.046,44 € als Entgelt. 1 - 3 - Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Rückge- währ des der Antragsgegnerin gezahlten Entgelts gemäß § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewie- sen, weil der Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte falle. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts geändert, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzu- lässig erklärt und das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht Ham- burg verwiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelasse- nen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde uneinge- schränkt zugelassen. Jedoch ist eine solche Zulassung nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs wirkungslos und das Rechtsbeschwerdege- richt hieran nicht gebunden, wenn in dem zugrunde liegenden Verfahren eine Beschwerdemöglichkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211; vom 27. Januar 2004 - VI ZB 33/03‚ FamRZ 2004, 869; vom 13. Septem- ber 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 5 mwN). Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittel- zulassung unanfechtbar. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen, 2 3 4 - 4 - weil die Vorschrift nicht dazu dient, gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel zu schaffen. Allerdings kann die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Ver- fahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 10 mwN). Hierzu zählt auch die Frage, ob im Prozesskostenhilfeverfahren eine bindende Verwei- sung des Prozesskostenhilfeverfahrens an ein Gericht eines anderen Rechts- wegs möglich ist. Für die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels ist darüber hinaus jedoch erforderlich, dass das Gesetz eine Anfechtbarkeit gerade für den Beschwerdeführer eröffnet. Sieht die Verfahrensordnung nur für bestimmte Par- teien ein Rechtsmittel vor, ist die Entscheidung für Parteien, denen das Gesetz kein Rechtsmittel zugesteht, unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Sep- tember 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 7). Dabei bleibt es auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zulässt. So liegt der Fall hier. Im Prozesskostenhilfeverfahren sind die Rechtsmit- telmöglichkeiten eingeschränkt. Beschwerde kann grundsätzlich nur die am Prozesskostenhilfeverfahren beteiligte Partei einlegen (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 127 Rn. 12). Dies ist stets der Antragsteller, der Prozesskostenhilfe begehrt. Hingegen steht dem Antragsgegner im Prozesskostenhilfeverfahren im allgemeinen kein Beschwerderecht zu (Zöller/Geimer aaO; Fischer in Musielak/ Voit, ZPO, 12. Aufl., § 127 Rn. 16; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 127 Rn. 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 127 Rn. 11 f). Der Gegner ist nicht Partei des Prozesskostenhilfeverfahrens; die in diesem Verfah- ren ergehenden Entscheidungen beeinträchtigen ihn regelmäßig nicht in seinen Rechten. Er wird durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht beschwert 5 6 - 5 - (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554). Dies gilt auch für Entscheidungen über die der Prozesskostenhilfeentscheidung vorgeschaltete Frage, welches Gericht für die Entscheidung über das Prozess- kostenhilfegesuch zuständig ist (LAG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 Ta 275/05, nv; OLG Karlsruhe, NJOZ 2007, 1772). Zwar hat das Gericht gemäß § 118 Abs. 1 ZPO dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- ben. Diese Regelung verschafft dem Gegner der Prozesskostenhilfe begehren- den Partei jedoch nicht die Stellung eines beschwerdebefugten Beteiligten des Prozesskostenhilfeverfahrens. Vielmehr soll ihm mit der Regelung nur rechtli- ches Gehör gewährt werden; sie soll zudem Gerichte und Staatskasse in die Lage versetzen, unbegründete oder aussichtslose Anträge zu erkennen (vgl. Zöller/Geimer aaO § 118 Rn. 1 f). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist außer- halb und innerhalb des Zivilprozesses nach der gesetzlichen Regelung in den §§ 114 ff ZPO ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatlichen Da- seinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806 mwN). Das Prozesskostenhilfeverfahren geht dem Hauptsacheverfahren voraus und richtet sich darauf, der bedürftigen Partei Rechtsschutz in einem bereits anhängigen oder beabsichtigten gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugänglich zu machen (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554). Eine Beschwerde steht daher im Hinblick auf Verfahrensfragen nur der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei zu. Es ist unbedenklich, dass das Gesetz nur dem Antragsgegner die An- fechtung versagt, während der Antragsteller gegen eine ablehnende Entschei- dung Beschwerde einlegen kann. Antragsteller und Antragsgegner sind im Pro- zesskostenhilfeverfahren von einer Gerichtsentscheidung in unterschiedlicher 7 - 6 - Weise betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 7 zum selbständigen Beweisverfahren). Es ist auch nicht erforderlich, dem Antragsgegner eine Beschwerdebefugnis zuzubilligen. Denn er wird durch die Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an ein anderes Gericht nicht beschwert. Er hat weder ein besonderes Interesse daran, dass ein bestimmtes Gericht über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet, noch hat eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an ein anderes Gericht für den Antragsgegner nachteilige Wirkungen. Denn die Entscheidung über das für das Prozesskostenhilfeverfahren zuständige Gericht wirkt nicht für das Haupt- sacheverfahren (BGH, Beschluss vom 5. Juni 1991 - XII ARZ 14/91, NJW-RR 1991, 1342, 1343; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209, Rn. 15 mwN). 2. Eine Beschwerdemöglichkeit ergibt sich nicht aus § 17a Abs. 4 Satz 3, 4 GVG. Zwar sehen diese Vorschriften Rechtsmittel im Verfahren über die Zu- lässigkeit des Rechtsweges vor. Diese Vorschriften gelten jedoch im Prozess- kostenhilfeverfahren weder unmittelbar noch entsprechend. Dabei kann dahin- stehen, ob - wie das Beschwerdegericht annimmt - im Prozesskostenhilfever- fahren eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG möglich ist oder ob nur eine - einen entsprechenden Antrag voraussetzende - einfache Abgabe des Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. hier- zu BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ARZ 263/11, GuT 2013, 150 Rn. 13) an ein Gericht eines anderen Rechtsweges in Betracht kommt. Jeden- falls besteht selbst im Falle einer von Amts wegen auszusprechenden und für das Gericht, an das das Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen wird, hinsicht- lich des Rechtswegs bindenden Verweisung durch das mit dem Prozesskos- tenhilfeantrag befasste Gericht entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1, 3 GVG kein Grund, hinsichtlich der Verweisungsentscheidung die in § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 8 - 7 - 6 GVG geregelten Rechtsmittel zu eröffnen. Vielmehr verbleibt es auch in die- sem Fall bei den im Prozesskostenhilfeverfahren allgemein gegebenen Rechtsmitteln. a) Das in § 17a Abs. 4 GVG geregelte Rechtsmittelverfahren bezieht sich auf Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs in einem anhängi- gen Rechtsstreit. Diese Bestimmungen sind nach allgemeiner Meinung - die auch das Beschwerdegericht teilt - im Prozesskostenhilfeverfahren nicht unmit- telbar anzuwenden. Das Verfahren der Rechtswegverweisung ist in §§ 17a, 17b GVG abschließend geregelt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344). Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG setzt voraus, dass das Verfahren bereits rechtshängig ist (BAG, NJW 2006, 1371 Rn. 17). Daran fehlt es bei einem bloßen Prozesskostenhilfe- antrag. b) Die Bestimmungen des § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG sind im Pro- zesskostenhilfeverfahren auch nicht entsprechend anzuwenden. Die in einem Prozesskostenhilfeverfahren vorgesehenen Rechtsmittel sind vom Gesetzgeber bewusst eingeschränkt worden, wie sich aus § 127 ZPO ergibt. Das Prozess- kostenhilfeverfahren ist ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatli- chen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806 mwN). Es zielt darauf, den unbemittelten Antragsteller möglichst zügig in die Lage zu versetzen, Rechts- schutz in einem Hauptsacheverfahren zu erlangen. Angesichts dieses Zwecks des Prozesskostenhilfeverfahrens ist ein zusätzlicher Rechtsmittelzug allein für die Frage, das Gericht welchen Rechtswegs über das Prozesskostenhilfege- such zu entscheiden hat, mit den gesetzlichen Wertungen nicht vereinbar (vgl. 9 10 - 8 - OVG Bautzen, VIZ 1998, 702, 703; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2007, 912, 914). Bei Zweifeln über den zulässigen Rechtsweg im Prozesskostenhilfever- fahren geht es lediglich darum, einen negativen Kompetenzkonflikt zu vermei- den und die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) - dies im Interesse des Antragstellers - nach den richtigen Maß- stäben zu beurteilen. Ein besonderer Rechtsmittelzug ist hierfür nicht erforder- lich. Die von § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG vorausgesetzte Interessenlage be- ruht auf dem Interesse beider Parteien an einer Entscheidung der Hauptsache durch das Gericht des richtigen Rechtswegs; die Frage, welches Gericht über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden hat, ist hiermit nicht vergleichbar. 3. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerde- verfahren zu bewilligen. Zwar kann für das Prozesskostenhilfeverfahren grund- sätzlich keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dies gilt jedoch nicht für eine Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich 11 12 - 9 - ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, NJW, 2003, 1192). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2015 - 316 O 376/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2015 - 9 W 29/15 -