Leitsatz
Xa ARZ 167/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ARZ 167/09 vom 30. Juli 2009 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3 Hat ein Gericht in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen und die Sache an ein anderes Gericht verwiesen, ist es dem anderen Gericht verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurtei- len (ebenso BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752). BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09 - LG Mühlhausen AG Nordhausen VG Weimar - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Nordhausen. Gründe: I. Der Antragsteller hat unter Vorlage eines Klageentwurfs Prozess- kostenhilfe für eine Klage gegen das Landratsamt … beantragt. Mit der beabsichtigten Klage will er dem Beklagten gerichtlich verbieten lassen, sein Grundstück zu betreten, und den Beklagten und dessen Mitarbeiter dazu verurteilen lassen, bei einem Zutrittserfordernis auf Grundlage hoheitlicher Rechte bestimmte, im Klageantrag näher bezeichnete Formalien einzuhalten. 1 2 Das Verwaltungsgericht Weimar hat nach Zustellung des Prozesskosten- hilfegesuchs und Anhörung beider Parteien den Rechtsweg zu den Verwal- tungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Nordhausen verwiesen. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil das Amts- gericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zuständig sei. Darüber hinaus sei die beabsichtigte Klage unbegründet. Es gebe zivilrechtlich keine Anspruchsgrundlage dafür, ein bestimmtes Behördenhandeln zu erzwin- gen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist er- folglos geblieben. Das Landgericht hat in der Beschwerdeentscheidung ausge- - 3 - führt, das Amtsgericht habe seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Ob dem An- tragsteller Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG zustün- den, könne dahingestellt bleiben; für eine entsprechende Klage sei das Landge- richt ausschließlich zuständig. Nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung hat der Antragsteller beim Landgericht beantragt, die Sache gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Bundes- gerichtshof vorzulegen. Diesem Begehren hat das Landgericht entsprochen. 3 II. Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit ist zuläs- sig. Er führt in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Be- stimmung des Amtsgerichts Nordhausen als zuständiges Gericht für die inhaltli- che Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch. 4 1. Der Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit ist in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - ausnahmsweise - zulässig. 5 6 a) Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte aus unterschiedlichen Rechtswegen ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751). b) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die vorangegangenen Entscheidungen über die Zuständigkeit im Rahmen eines Prozesskostenhilfe- verfahrens ergangen sind. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes auch im Verfahren wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe vor Rechtshängigkeit der Hauptsache, sofern das Ver- fahren wie hier durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang ge- 7 - 4 - setzt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.1994 - XII ARZ 8/94, NJW-RR 1994, 706 m.w.N.). c) Einer Bestimmung des zuständigen Gerichts steht auch nicht entge- gen, dass es im Streitfall um die Zulässigkeit des Rechtswegs geht. 8 Ein nach § 17a Abs. 2 GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, ist allerdings einer weiteren Überprüfung ent- zogen, sobald er rechtskräftig geworden ist. Auch wenn sich das Gericht, an das die Sache verwiesen wurde, an den Verweisungsbeschluss nicht für ge- bunden hält, kommt eine Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Nr. 6 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme recht- fertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß geför- dert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; ebenso BAG, Beschl. v. 28.02.2006 - 5 AS 19/05, NJW 2006, 1372 Tz. 8). 9 Im vorliegenden Fall haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Amtsgericht und das Landgericht eine inhaltliche Befassung mit der Sache ab- gelehnt. Zwar hat das Amtsgericht formal über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden. Die von ihm ausgesprochene Ablehnung dieses Gesuchs be- schränkt sich jedoch auf eine Prüfung der bereits vom Verwaltungsgericht - mit abweichendem Ergebnis - behandelten Zuständigkeitsfrage. Eine Entscheidung über die sachlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage steht damit noch aus. Sie kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Amtsgericht 10 - 5 - das Klagebegehren in einer Hilfserwägung als unbegründet bezeichnet hat. Das Landgericht hat seine Beschwerdeentscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt, sondern lediglich über die Frage der Zuständigkeit entschieden. Bliebe es dabei, hätte der Antragsteller keine zumutbare Möglichkeit, eine sachliche Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch zu erreichen. Zwar erwächst die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht in Rechtskraft (BGH, Beschl. v. 03.03.2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806; BVerfG, Beschl. v. 15.05.2007 - 1 BvR 2347/05, WM 2007, 1170 Tz. 13), so dass der Antragsteller nicht gehindert ist, einen erneuten Antrag beim Verwaltungsgericht oder beim Amtsgericht zu stellen. Angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs erscheint es aber unwahrscheinlich, dass die genannten Gerichte bei der Prüfung eines neuen Gesuchs von ihrer bisherigen Auffassung abrücken würden. 11 12 d) Alle vorangegangenen Entscheidungen sind rechtskräftig und bin- dend. 13 Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist mangels recht- zeitiger Einlegung eines Rechtsmittels nicht mehr anfechtbar und gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Amtsgericht bindend. Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung von § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig wäre (dafür z.B. Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., Vor §§ 17-16b GVG Rdn. 12; Mu- sielak/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., § 17 GVG Rdn. 3, je m.w.N. auch zur Gegen- auffassung). Eine Auslegung, nach der die genannte Bestimmung auch im Ver- fahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe anzuwenden ist, ist jeden- falls nicht unvertretbar (BGH, Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633; vgl. auch BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752). - 6 - Der Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Bewilligung von Prozess- kostenhilfe versagt hat, ist nach der Zurückweisung der dagegen eingelegten Beschwerde ebenfalls nicht mehr anfechtbar. Eine Verneinung der Zuständig- keit im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegt auch dann vor, wenn ein Prozess- kostenhilfegesuch mit der Begründung abgelehnt worden ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe mangels Zuständigkeit keine Aussicht auf Erfolg (BGH, Beschl. v. 09.02.1994 - XII ARZ 1/94, NJW 1994, 1416). 14 2. Als zuständiges Gericht für die inhaltliche Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist das Amtsgericht Nordhausen zu bestimmen. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwal- tungsgerichts gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Diese Bindungswirkung gilt zwar nur für das Verfahren über die Gewährung der beantragten Prozesskos- tenhilfe, nicht auch für ein darauf folgendes Hauptsacheverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 18.04.1991 - I ARZ 748/90; BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752). Sie stünde auch einer - nach dem Sach- und Streitstand kaum in Betracht kommenden - Versagung der Prozesskostenhilfe wegen feh- lender sachlicher Zuständigkeit nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.07.2004 - VI ZB 12/04, NJW-RR 2004, 1437). Aufgrund der Bindungswirkung ist es dem 15 - 7 - Amtsgericht jedoch verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Ent- scheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurteilen (BAG, aaO). Es hat deshalb inhaltlich über das Gesuch zu befinden und darf die Er- folgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht wegen fehlender Rechtswegzu- ständigkeit verneinen. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Berger Bacher Vorinstanz: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 T 29/09 -