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Beschluss

VI ZR 49/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtsprechung ersichtlich ist (§ 543 Abs.2 ZPO). • Art. 103 Abs.1 GG (rechtliches Gehör) wird verletzt, wenn das Berufungsgericht neuen, substantiierten Vortrag einer Partei ohne Prüfung nach § 531 Abs.2 ZPO zurückweist, obwohl der Vortrag erst in der Berufungsinstanz aufgrund neuer Erkenntnisse erhoben wurde. • Ob schriftliche Behandlungsunterlagen und Dokumentation zur Beurteilung ärztlicher Maßnahmen ausreichen oder ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, ist eine Tatsachenfrage, die der Tatrichter unter Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu klären hat.
Entscheidungsgründe
Verletzung rechtlichen Gehörs und Erforderlichkeit sachverständiger Prüfung bei Arzthaftung • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtsprechung ersichtlich ist (§ 543 Abs.2 ZPO). • Art. 103 Abs.1 GG (rechtliches Gehör) wird verletzt, wenn das Berufungsgericht neuen, substantiierten Vortrag einer Partei ohne Prüfung nach § 531 Abs.2 ZPO zurückweist, obwohl der Vortrag erst in der Berufungsinstanz aufgrund neuer Erkenntnisse erhoben wurde. • Ob schriftliche Behandlungsunterlagen und Dokumentation zur Beurteilung ärztlicher Maßnahmen ausreichen oder ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, ist eine Tatsachenfrage, die der Tatrichter unter Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu klären hat. Die Klägerin, geboren 1950, begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung nach Oberschenkelhalsfraktur und späterer Schaftfraktur. Nach einer initialen Schraubenosteosynthese erfolgte bei einem späteren Notfalleingriff eine Konvertierungsoperation mit Hüftprothese in Klinik der Beklagten zu 2; danach traten mehrfache Komplikationen und bakterielle Besiedelung auf. Die Klägerin rügt, insbesondere seien Wunddebridements nach der Operation vom 4. Februar 2010 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und Hygienestandards verletzt worden. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage bzw. die Berufung ab; das OLG ließ die Revision nicht zu. Mit Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe ihren in der Berufungsinstanz konkretisierten Vortrag zur möglichen Ursache der tiefen Infektion nicht zuzulassen gehabt. Der BGH prüft die Beschwerde hinsichtlich beider Beklagten getrennt. • Gegen Beklagte zu 1 ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet; es liegt kein Fall grundlegender Bedeutung i.S.v. § 543 Abs.2 ZPO vor. • Gegen Beklagte zu 2 ist die Nichtzulassungsbeschwerde begründet: Das Berufungsgericht hat durch Zurückweisung des in der Berufungsinstanz konkretisierten Vortrags der Klägerin gegen § 531 Abs.2 ZPO und Art.103 Abs.1 GG verstoßen, indem es ohne ausreichende Prüfung Nachlässigkeit unterstellte. • Die Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess sind zurückhaltend; vom Patienten kann nicht verlangt werden, medizinisches Fachwissen zur Aufklärung möglicher Behandlungsfehler zu erwerben. • Die Frage, ob die Behandlungsdokumentation ausreicht, um verlässliche Feststellungen zu treffen, ist medizinisch zu klären; das Berufungsgericht durfte dies nicht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigen aus eigener Sachkunde entscheiden. • Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich, weil sie die Beurteilung der Klageansprüche beeinflusst haben kann; daher ist Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich (§ 544 Abs.7 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen Beklagte zu 1 wird zurückgewiesen; soweit die Beschwerde die Abweisung der Klage gegen Beklagte zu 2 betrifft, wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem es in der Berufungsinstanz konkretisierten Vortrag und die Frage der Beweisführung ohne erforderliche sachverständige Prüfung verworfen. Das Berufungsgericht hat außerdem verfahrensfehlerhaft eigene, nicht ausgewiesene Sachkunde zur Beurteilung der Dokumentations- und Beweisfrage angewandt. Die Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die im Nichtzulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1; über die sonstigen Kosten hat das zurückverwiesene Berufungsgericht zu entscheiden.