Urteil
5 U 1/14
OLG Rostock 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2023:0203.5U1.14.00
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Leitsätze
1. Die medizinische Dokumentationspflicht erfordert nicht, Routinemaßnahmen und jeden einzelnen therapeutischen oder diagnostischen Schritt festzuhalten, insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen technisch notwendigen und aus ärztlicher Sicht selbstverständlichen Bestandteil einer bestimmten klinischen Methode handelt. Ebenso wenig sind Negativbefunde zu dokumentieren, es sei denn, es besteht hierfür ausnahmsweise ein konkreter Anlass, etwa, wenn ärztlicherseits von vornherein ein bestehender Verdacht auszuräumen war.(Rn.45)
2. Umstände und Tatsachen, deren Aufzeichnung und Aufbewahrung für die weitere Behandlung des Patienten rein medizinisch nicht erforderlich sind, sind auch aus Rechtsgründen nicht zu dokumentieren, so dass aus dem Unterbleiben derartiger Aufzeichnungen keine beweisrechtlichen Folgerungen gezogen werden dürfen (Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98, Rn. 13, juris).(Rn.59)
3. Eine Unterlassung, hier der zeitgerechten Benachrichtigung des Facharztes, ist nur dann für den Schaden kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 63/11, Rn. 10, juris).(Rn.101)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27.11.2013, Az. 10 O 395/10, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 185.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die medizinische Dokumentationspflicht erfordert nicht, Routinemaßnahmen und jeden einzelnen therapeutischen oder diagnostischen Schritt festzuhalten, insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen technisch notwendigen und aus ärztlicher Sicht selbstverständlichen Bestandteil einer bestimmten klinischen Methode handelt. Ebenso wenig sind Negativbefunde zu dokumentieren, es sei denn, es besteht hierfür ausnahmsweise ein konkreter Anlass, etwa, wenn ärztlicherseits von vornherein ein bestehender Verdacht auszuräumen war.(Rn.45) 2. Umstände und Tatsachen, deren Aufzeichnung und Aufbewahrung für die weitere Behandlung des Patienten rein medizinisch nicht erforderlich sind, sind auch aus Rechtsgründen nicht zu dokumentieren, so dass aus dem Unterbleiben derartiger Aufzeichnungen keine beweisrechtlichen Folgerungen gezogen werden dürfen (Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98, Rn. 13, juris).(Rn.59) 3. Eine Unterlassung, hier der zeitgerechten Benachrichtigung des Facharztes, ist nur dann für den Schaden kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 63/11, Rn. 10, juris).(Rn.101) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27.11.2013, Az. 10 O 395/10, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 185.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines erlittenen Geburtsschadens. Er wurde am 23.10.2005 mit schwerster peripartaler Asphyxie im Klinikum A., einem Eigenbetrieb der Beklagten zu 1), in der 41. + 5. Schwangerschaftswoche geboren. Die Beklagte zu 2) war an dem Geburtsvorgang als diensthabende Ärztin (nicht Fachärztin), die Beklagte zu 3) als Hebamme beteiligt. Wegen Überschreitung des Geburtstermins erhielt die Mutter am 21.10.2005 um 16:20 Uhr bei unreifer Cervix 100 μg Cytotec oral zur Geburtseinleitung. Am 22.10.2005 um 10:55 Uhr erfolgte eine weitere Gabe von 100 μg oral. Am 23.10.2005 erfolgte gegen 01:00 Uhr bei regelmäßigen Wehen und praller Fruchtblase die Verlegung in den Kreißsaal. Die CTG-Werte waren im Wesentlichen bis mindestens 04:40 Uhr unauffällig, im Anschluss, wobei die genauen Zeitpunkte streitig sind, brach die Registrierung der kindlichen Herztöne ab. Es erfolgte die zweimalige Gabe von Partusisten und wenigstens ein Lagerungswechsel. Um 4:45 Uhr rief die Beklagte zu 3) die Beklagte zu 2) als diensthabende Ärztin hinzu. Nachdem für eine Zeit von ca. 2 Minuten nochmals Herztöne mit ca. 70 - 80 Schlägen pro Minute abgeleitet werden konnten, ließen sich in der Folge keine durchgängig verwertbaren Herztöne mehr erfassen. Sodann erfolgte die Anlage einer Skalpelektrode am kindlichen Kopf zur inneren Ableitung der Herzfrequenz. Über diese wurde das Vorliegen einer schweren fetalen Bradykardie bestätigt, weswegen die Fachärztin verständigt wurde, welche die Notsectio anordnete. Um 05:06 Uhr wurde der Kläger mit einem Gewicht von 3.665 g ohne Spontanatmung bei Herzstillstand geboren. Er konnte reanimiert werden, erlitt aber noch im Kreißsaal einen tonisch-klonischen Krampfanfall. Im Rahmen der Notsectio wurde festgestellt, dass bei der Mutter eine komplette Uterusruptur mit Lokalisation der Ruptur am Uterusseitenrand aufgetreten war und das Kind in der freien Bauchhöhle gelegen hatte. Der Kläger hat behauptet, ab 04:40 Uhr sei es zu einem Abbruch der Wehentätigkeit und der normalen Herztonaufzeichnung gekommen. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Notsectio eingeleitet, jedenfalls die Fachärztin hinzugerufen werden müssen. Die Uterusruptur sei zu diesem Zeitpunkt eingetreten und habe als Grund für die Änderung im CTG, insbesondere auch weil die Mutter des Klägers untypisch schwere Schmerzen mitgeteilt habe, in Erwägung gezogen werden müssen. Gleichwohl sei die Erhebung notwendiger Befunde zum Zwecke der Abklärung des Rupturverdachts unterlassen worden, ebenso wie zur Abklärung des kindlichen Zustandes, etwa durch eine Mikroblutuntersuchung (nachfolgend: MBU). Letztere hätte bei ihrer Durchführung einen pathologischen kindlichen pH-Wert mit der Indikation zur Notsectio ergeben. Zudem seien neben dem CTG aufgrund der erfolgten Geburtseinleitung mit Cytotec weitere Überwachungsmaßnahmen nötig gewesen, etwa eine intrauterine Druckableitung zur Kontrolle der Wehenstärke und der Herzfrequenz des Ungeborenen. Kontraindiziert seien die Gabe von Partusisten, die Lageänderung und die Anlage der Skalpelektrode gewesen, weil hierdurch unnötig Zeit verschwendet worden sei. Die Gabe von Cytotec sei nicht indiziert gewesen. Zwischen dieser und der Uterusruptur bestehe ein Kausalzusammenhang. Fehlerhaft sei die Mutter des Klägers nicht auf die Risiken der Gabe des Mittels zur Geburtseinleitung, insbesondere das Risiko einer Uterusruptur, hingewiesen worden. Es sei bewusst irreführend im Aufklärungsbogen als nebenwirkungsloses Mittel beschrieben. Weiter hat der Kläger behauptet, er wäre bei ordnungsgemäßer Reaktion und sonst gleichem Verlauf um 4:51 Uhr geboren worden. Seine - im konkreten Umfang streitige - Behinderung mit einem GdB von 100 % sei auf die grob fehlerhaft verzögerte Stellung der Indikation zur Notsectio zurückzuführen. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld von mindestens 150.000,- €, eine Schmerzensgeldrente von 350,- € monatlich, Ersatz für materielle Schäden in Höhe von 247,36 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden geltend gemacht. Die Beklagten haben behauptet, die Gabe von Cytotec zur Geburtseinleitung sei nicht nur indiziert gewesen, sondern mit der Kindesmutter sei auch ein ausführliches Aufklärungsgespräch hinsichtlich des Einsatzes dieses Medikaments und seiner möglichen Nebenwirkungen geführt worden, weswegen sie sich mit dessen Einsatz einverstanden erklärt habe. Im Übrigen fehle es an einer Kausalität zwischen der Gabe des Medikaments und der später festgestellten Uterusruptur. Denn der Zeitraum zwischen der letzten Verabreichung und dem Einsetzen regelmäßiger Wehen sei zu lang gewesen, um die später eingetretene Uterusruptur erklären zu können. Im CTG habe sich ab 4:42 Uhr ein kindlicher Herzfrequenzabfall ergeben. Hierauf sei standardgerecht mit sämtlichen angezeigten Maßnahmen, wie der wiederholten Gabe von Partusisten, Lagewechseln und der Anlage einer Skalpelektrode, reagiert worden. Nachdem um 4:53 Uhr die interne Elektrode die fetale Bradykardie untermauert habe, sei sofort die Fachärztin, nämlich um 4:55 Uhr, hinzugerufen und der Entschluss zur Notsectio gefällt worden. Im Übrigen sei die erforderliche E-E-Zeit (Entschluss-Entwicklung-Zeit) von 20 Minuten zwischen Indikationsstellung zur Sectio und Entwicklung des Kindes mit nur 11 Minuten deutlich unterschritten. Zudem seien die Ursachen der behaupteten Behinderungen und Einschränkungen des Klägers bis heute nicht abschließend untersucht worden. Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens sowie Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. med. W. hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Überwachung der Geburtseinleitung und die sich anschließende Geburt seien laut Sachverständigem sachgemäß und medizinisch richtig erfolgt. Der im CTG ersichtliche Herzfrequenzabfall allein habe keinen Schluss auf eine Uterusruptur zugelassen. Eine Notsectio sei zu diesem Zeitpunkt nicht indiziert gewesen. Zwar sei nach dem neuerlichen Aussetzen der kindlichen Herztöne und zweiter Gabe von Partusisten ohne entsprechend reaktives CTG um 04:50 Uhr vom beteiligten Kreißsaalteam die Entscheidung zur Objektivierung der CTG-Veränderung, z.B. mittels MBU, zu treffen gewesen, aufgrund der notwendigen Umlagerung der Mutter des Klägers und in Anbetracht der schwierigen Entnahme der Blutprobe am Fetalskalp hätte aber selbst im günstigsten Fall ein pathologischer pH-Wert mit der Konsequenz einer sofortigen Notsectio allenfalls 2 bis 3 Minuten vor der tatsächlich gestellten Notsectio-Indikation vorgelegen. Selbst wenn darin ein Behandlungsfehler gesehen würde, der nicht als grob zu werten sei, fehle es am klägerseits zu erbringenden Beweis des Kausalzusammenhangs zu den von ihm behaupteten Schädigungen. Aber auch bei Annahme einer etwaigen Beweislastumkehr wegen einer unterlassenen Befunderhebung sei anhand des gemessenen pH-Werts der Nabelschnur sowie des Zustandes des Klägers bei der Geburt ein besserer Gesundheitszustand bei einer nur um wenige Minuten vorverlegten Notsectio auszuschließen. Unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung stünden dem Kläger deshalb keine Ansprüche gegen die Beklagten zu, weil ihm der Nachweis dafür nicht gelungen sei, dass die behaupteten Schädigungen infolge stattgefundener Uterusruptur auf die Verabreichung des Medikaments Cytotec an seine Mutter zurückzuführen seien. Denn das zuletzt um 10:55 Uhr des Vortages verabreichte Medikament müsse 18 Stunden später nahezu vollständig aus dem mütterlichen Kreislauf eliminiert worden sein. Eine Kontraindikation zur Verabreichung des Medikaments habe nicht vorgelegen. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und der Einzelheiten der Begründung auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit seiner Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe zu Unrecht einen groben Behandlungsfehler verneint. Ein solcher liege jedenfalls in der mangelnden Alarmierung der Fachärztin um 04:50 Uhr zum Zwecke des Entschlusses zur Notsectio. Vorwerfbar sei auch eine mangelnde Objektivierung des kindlichen Zustandes vor Hinzuziehung der Fachärztin. Jedenfalls hätte um 04:50 Uhr eine MBU stattfinden müssen mit der Folge des sofort reaktionspflichtigen Befundes 2 bis 3 Minuten später. Seitens der Beklagten zu 3) seien notwendige Tastuntersuchungen im Hinblick auf die Wehenstärke und kindliche Teile außerhalb des Uterus unterblieben, ebenso wie eine vaginale Untersuchung nach dem Abfall der Herztonaufzeichnung. Eine solche habe erst nach Einnahme der Knie-Ellenbogen-Lage und auch nur unzureichend stattgefunden. Bei Vornahme dieser Untersuchungen hätten sich Hinweise auf die Uterusruptur ergeben. Denn der Bauch der Mutter des Klägers habe sich - als Symptom einer inneren Blutung - steinhart angefühlt; sie habe das Gefühl gehabt, etwas sei verrutscht. Schließlich sei die Mutter auch nicht zum notwendigen ruhigen Atmen in den Bauch aufgefordert worden. Im Laufe des Berufungsverfahrens sei aufgrund der Hinweise des Senats zu widersprüchlichen Angaben in dem beklagtenseits vorgelegten CTG gemäß Anlage 3 zum Schriftsatz vom 11.02.2011 (GA I, Bl. 87 d.A.) und sonstigen Behandlungsunterlagen bei deren Durchsicht aufgefallen, dass sich darin der zur Grundlage der bis dahin erfolgten Begutachtung des Sachverständigen gemachte CTG-Streifen gemäß Anlage 3 nicht befinde, sondern nur ein CTG-Streifen mit davon abweichenden Eintragungen gemäß Anlage K 30 zum Schriftsatz vom 03.02.2016 (GA V, Bl. 46 d.A.). Aufgrund der sich ergebenden Widersprüche zwischen dem CTG gemäß Anlage 3 und Anlage K 30 sowie weiteren Widersprüchen zum Inhalt der sonstigen Behandlungsunterlagen, insbesondere im Hinblick auf die Zeiten einzelner Maßnahmen, nämlich zum Protokoll über die Geburt gemäß Anlage K 4 (GA I, Bl. 26 d.A.) sowie dem Partogramm gemäß Anlage K 31 zum Schriftsatz vom 03.04.2016 (GA V, Bl. 75 ff. d.A.), werde nicht nur bestritten, dass die einzelnen geburtshilflichen Maßnahmen, bis auf die Gabe von Partusisten sowie einen von der Mutter der Klägerin bestätigten Lagewechsel, überhaupt durchgeführt worden seien, sondern auch zu den beklagtenseits angegebenen und im CTG gemäß Anlage 3 handschriftlich eingetragenen Zeiten. Die Dokumentation biete angesichts der Widersprüchlichkeiten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Verfälschungen und könne daher keinen Beweis für die Vornahme der Maßnahmen und ihre jeweiligen Zeitpunkte erbringen. Fehlerhaft seien die Feststellungen des Landgerichts zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen der MBU und den Schädigungen des Klägers. Die Beklagten hätten den Nachweis, dass bei einer fehlerfrei durchgeführten früheren Geburt des Klägers der gleiche Verlauf mit identischen Hirnschäden aufgetreten wäre, gerade nicht erbracht. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit den gemessenen pH-Werten. Es sei im Übrigen allgemein anerkannt, dass bei der Sauerstoffunterversorgung jede einzelne Minute für das Ausmaß der Schäden relevant sei, weshalb jedenfalls die Mitursächlichkeit der Verzögerung der Geburt für den Umfang der Schädigung des Klägers nicht ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn die einzelnen Behandlungsfehler für sich genommen keine groben Behandlungsfehler darstellten, sei das gesamte Behandlungsgeschehen durch ein Fehlverhalten gekennzeichnet, das in seiner Gesamtheit aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheine. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 27.11.2013, Aktenzeichen 10 O 395/10, 1. die Beklagten zu verurteilen, ihm gesamtschuldnerisch ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 150.000,- € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. die Beklagten zu verurteilen, ihm fortlaufend ab dem 01.11.2008 - lebenslang - eine jeweils zum 1. eines jeden Monats fällige Schmerzensgeldrente in Höhe von 350,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gesamtschuldnerisch zu zahlen, und zwar aus 10.850 € ab Rechtshängigkeit sowie ab dem 01.06.2011 aus jeweils weiteren 350 € ab jeweiliger Fälligkeit zum 1. eines jeden Monats. 3. die Beklagten zu verurteilen, ihm gesamtschuldnerisch den entstandenen materiellen Schaden in Höhe von 247,36 € zu ersetzen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung anlässlich seiner Geburt im Oktober 2005 resultieren, gesamtschuldnerisch zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die vom Kläger im Rahmen der Berufung gerügten widersprüchlichen CTG-Aufzeichnungen beruhten darauf, dass das CTG seinerzeit auf zwei unterschiedliche Arten aufgezeichnet worden sei. Zum einen sei es, wie üblicherweise, auf Thermopapier aufgezeichnet worden und unter der Geburt seien handschriftliche Eintragungen der durchgeführten Maßnahmen erfolgt. Wegen des Verblassens der Aufzeichnungen auf Thermopapier im Laufe der Zeit habe sich seinerzeit die digitale CTG-Aufzeichnung im Krankenhaus der Beklagten zu 1) in der Erprobung befunden, weshalb zusätzlich eine digitale Aufzeichnung stattgefunden habe. Bei der vorgelegten Anlage 3 handele es sich um einen später gefertigten Ausdruck der digitalen Aufzeichnung, der für das klägerseits angestrengte Schlichtungsverfahren vorgenommen und zum Zwecke der Verdeutlichung der getroffenen Maßnahmen mit handschriftlichen Einträgen versehen worden sei, weil zwischenzeitlich der Original-CTG-Streifen auf Thermopapier stark verblasst gewesen sei. Hingegen handele es sich bei der klägerseits vorgelegten Anlage K 30 um die Kopie des Original-CTG's, nämlich der Aufzeichnung auf Thermopapier, welche die Beklagte zu 1) im Original ebenfalls zur Akte gereicht hat (GA VI, Bl. 12 d.A.). Aus der klägerseits vorgelegten und den ihm übermittelten Behandlungsunterlagen entnommenen Kopie des CTG-Streifens auf Thermopapier gemäß Anlage K 30 seien die einzelnen erfolgten geburtshilflichen Maßnahmen zu entnehmen, wobei die konkreten Vornahmezeitpunkte nicht auf die Minute genau angegeben werden könnten, weil - insoweit unstreitig - ein technisch bedingter Zeitversatz von 2 Minuten zwischen der Aufzeichnung der Kurve durch das Gerät und der Möglichkeit, an dieser Stelle des Streifens handschriftliche Eintragungen vorzunehmen, besteht. Die aufgeführten geburtshilflichen Maßnahmen hätten jeweils eine gewisse, ebenfalls nicht genau anzugebende Zeit in Anspruch genommen, die Partusistengabe beispielsweise ca. eine Minute, und erst nach deren Vornahme sei auf der jeweils gerade freien Fläche auf dem aus dem CTG-Drucker gekommenen Papier deren Dokumentation erfolgt. Soweit sich aus der beklagtenseits eingereichten Farbkopie des CTG-Streifens ein unterschiedliches Schriftbild und unterschiedliche Farben der Eintragungen entnehmen ließen, beruhe dies darauf, dass diese teilweise von der Beklagten zu 2), teilweise von der Beklagten zu 3) stammen würden. Zeitliche Differenzen zu dem vorgelegten Partogramm bestünden nicht. Denn die dortige Zeitachse sei viel zu grob, um zeitgenaue Eintragungen vorzunehmen und Abweichungen auszumachen. Auf den Abfall der Herztonaufzeichnung sei, wie auch der Sachverständige ausgeführt habe, umgehend und adäquat reagiert worden. Die Mutter des Klägers habe auf Anweisung der Beklagten zu 3) ruhig in den Bauch geatmet und Wehen seien weiterhin festzustellen gewesen. An Verdachtszeichen einer Ruptur habe es gefehlt, insbesondere seien Blutungen nicht vorhanden gewesen. Der Sachverständige habe auch nicht den Entschluss zur Notsectio um 04:50 Uhr gefordert, sondern eine Vergewisserung über den Zustand des Klägers, z.B. durch eine MBU. Die dazu angelegte Skalpelektrode sei ebenso fachlich veranlasst gewesen. Die Fachärztin sei rechtzeitig hinzugerufen worden. Ein relevanter Zeitgewinn wäre auch bei deren früherer Benachrichtigung nicht eingetreten. Der Senat hat ergänzende gutachterliche Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. W. sowie ein schriftliches Gutachten der Sachverständigen G. eingeholt. Beide haben ihre Gutachten mündlich erläutert. Darüber hinaus hat der Senat die Mutter des Klägers sowie die Beklagten zu 2) und 3) angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen und der Beweisaufnahme durch den Senat wird auf die ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. W. vom 03.12.2017, 23.08.2021 und 30.10.2021 (GA VI, Bl. 35 ff.; GA VII, Bl. 2 ff.; GA VII, Bl.64 ff. d.A.), das schriftliche Gutachten der Sachverständigen G. vom 27.02.2022 sowie die Sitzungsniederschriften vom 18.12.2015, 12.03.2021 und 13.01.2023 (GA V, Bl. 16 ff.; GA VI, Bl. 153 ff.; GA VII, Bl. 171 ff.) Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Ihm stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) nach §§ 280 Abs. 1, 611 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, § 831 Abs. 1 BGB bzw. gegen die Beklagten zu 2) und 3) nach §§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 229 StGB zu. Obgleich es zu einem einfachen Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) durch verzögertes Hinzurufen der Fachärztin gekommen ist, fehlt es am Nachweis des nötigen Kausalzusammenhangs zur Hirnschädigung des Klägers, da eine Verzögerung des Entschlusses zur Notsectio nicht erwiesen ist. Im Übrigen hat die ergänzende Beweisaufnahme keine Behandlungsfehler, insbesondere keinen Mangel der Befunderhebung, seitens der Beklagten zu 2) oder 3) und kein haftungsbegründendes Aufklärungsversäumnis ergeben. 1. Bei dem zwischen der Mutter des Klägers und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag handelt es sich, wie bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, um einen Dienstvertrag. Die Beklagte zu 1) schuldete eine fachgerechte, dem wissenschaftlichen Stand entsprechende Behandlung durch die von ihr angestellten Ärzte und Hebammen als Dienstleistung, keinen Behandlungs- oder Heilerfolg. Allein ein Misserfolg der eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen begründet deshalb keinen Behandlungsfehler. Die einem Arzt und entsprechend einer Hebamme bei der Behandlung obliegenden Sorgfaltspflichten und die deliktischen Sorgfaltspflichten sind dabei grundsätzlich identisch. Für die den Arzt treffende Verantwortung macht es auch keinen Unterschied, ob das Schwergewicht seines Handelns in der Vornahme einer sachwidrigen Behandlung oder in der Unterlassung einer sachlich gebotenen Heilmaßnahme liegt (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z. B. Urteil vom 20.09.1988 - VI ZR 37/88, juris). Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu behandeln. Als Behandlungsfehler ist dabei jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft zu verstehen. Ob einem Arzt bzw. einer Hebamme ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, beantwortet sich danach, ob er nach den von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen im konkreten Fall diagnostisch und therapeutisch sorgfältig und zumindest vertretbar vorgegangen ist (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. P 13; Grüneberg-Weidenkaff, BGB, 82. Aufl., § 630a Rn. 9, 10). 2. Behandlungsfehler der die Mutter des Klägers behandelnden Ärzte der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 3) bis zum Zeitpunkt des Abfalls der fetalen Herzfrequenz in der CTG-Registrierung oder ein haftungsbegründender Aufklärungsmangel liegen auch nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat nicht vor. a) Die Einleitung der Geburt mittels des Medikaments Cytotec stellte nach den Feststellungen des Landgerichts, die der Kläger mit der Berufung ausdrücklich nicht angegriffen hat, keine Unterschreitung des ärztlichen Standards dar. Auch im Rahmen einer nicht an die erhobenen Rügen und Angriffe gebundenen, grundsätzlich erforderlichen umfassenden Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2004, V ZR 257/03, beck-online; BeckOK ZPO/Wulf, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 520 Rn. 31, § 529 Rn. 11; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 529 Rn. 24; BGH, Urteil vom 08.11.1991, V ZR 260/90, Rn. 8; BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10 -, Rn. 14, juris) sind Rechtsfehler oder Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts insoweit nicht ersichtlich. Der Sachverständige hat in seinem Ausgangsgutachten ausgeführt, die Geburtseinleitung mit dem vorliegenden Medikament entspreche dem gängigen geburtshilflichen Standard. Eine Kontraindikation der Applikation zur Weheninduktion bei Zustand nach vorausgegangener Sectio habe nicht vorgelegen. b) Soweit Gegenstand der Berufung die behauptete mangelnde Aufklärung dahingehend sein soll, dass es durch die Gabe von Cytotec zu einer Uterusruptur kommen könne, kann dahinstehen, ob - mangels Rüge mit der Berufungsbegründung - überhaupt ein zulässiger Berufungsangriff vorliegt (vgl. dagegen: BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 228/05 -, Rn. 11 f., juris; BGH, Beschluss vom 27.1.2015 - VI ZB 40/14 -, Rn. 15, beck-online). Denn das Landgericht hat zu Recht eine Haftung wegen einer unzureichenden Aufklärung verneint. Die nicht von einer wirksamen Einwilligung mangels hinreichender Aufklärung gedeckte Behandlung führt nur dann zu einem Schadensersatzanspruch, wenn der Patient darlegen und beweisen kann, dass sein Gesundheitsschaden auf dieser Behandlung beruht (BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 - VI ZR 63/11 -, Rn. 10, juris; Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. A 2113). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung des Landgerichts im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dem Kläger sei der Nachweis nicht gelungen, dass die seinerseits behaupteten Schädigungen infolge stattgefundener Uterusruptur auf die Verabreichung von Cytotec an seine Mutter zurückzuführen seien, hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Der Sachverständige hat überzeugend unter Bezugnahme auf Fachliteratur in seinem schriftlichen Gutachten vom 01.06.2012, der ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2012 sowie seiner mündlichen Anhörung im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 18.12.2015 ausgeführt, das Medikament werde nach - wie hier - erfolgter oraler Gabe rasch resorbiert. Die Plasmahalbwertszeit von Misoprostol (= Cytotec) betrage 20 - 40 Minuten, nach 4 - 5 Halbwertzeiten sei die Substanz praktisch vollständig eliminiert. Zurückgerechnet auf die letzte Gabe von 100 μg Cytotec am 22.10.2005 um 10:55 Uhr sei davon auszugehen, dass am 23.10.2005 gegen 4:40 Uhr, dem Zeitpunkt, zu dem die Uterusruptur vermutlich stattgefunden habe, das Medikament nahezu vollständig abgebaut gewesen sei. In der Literatur seien Uterusrupturen mit und ohne vorangegangene Misoprostol-Verabreichung beschrieben. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat ergänzte er, weder aus geburtshilflicher noch pathologischer Sicht sei im Nachhinein aufzuklären, was Ursache der aufgetretenen Ruptur bei der Mutter des Klägers gewesen sei. Wegen des Abbaus der Cytotec-Gaben zum anzunehmenden Rupturzeitpunkt schließe er den Ursachenzusammenhang aus. c) Auch ein Befunderhebungsmangel oder Verstoß gegen die Befundsicherungspflicht liegen bis zum Zeitpunkt des Abfalls der Herztonaufzeichnung nicht vor. Dies gilt sowohl hinsichtlich der seitens der Beklagten zu 3) als betreuender Hebamme erforderlichen Untersuchungen als auch etwaiger begleitender ärztlicher Maßnahmen. aa) Die Tätigkeit einer Hebamme ist ein Heilberuf; die Grundsätze der Arzthaftung sind entsprechend anwendbar, soweit es sich um Verletzung der Pflichten handelt, die einer Hebamme selbst obliegen (OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Mai 2016 - 8 U 159/14 -, Rn. 46, juris). Die Pflichten ergeben sich aus der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger des Landes Mecklenburg-Vorpommern (HebBO) vom 14. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993, S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 362). Nach § 2 Abs. 1 HebBO leisten Hebammen und Entbindungspfleger eigenverantwortlich Hilfe bei allen regelrechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes. Bei Regelwidrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrigkeiten haben sie die Hinzuziehung eines Arztes oder einer Ärztin zu veranlassen. Sobald der Arzt, hier die Beklagte zu 2), die Behandlung übernimmt, ist dieser nach § 2 Abs. 2 HebBO gegenüber der Hebamme weisungsbefugt. Von diesem Zeitpunkt an ist die Hebamme von einer eigenen Verantwortung grundsätzlich befreit, es sei denn sie muss, was auch der Kläger nicht behauptet, aufgrund ihrer geburtshilflichen Ausbildung erkennen, dass das Vorgehen des Arztes vollkommen regelwidrig und unverständlich ist, sie aber gleichwohl nicht remonstriert (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 47 - 48 m.w.N., juris). Nach den Ausführungen der Sachverständigen G. in ihrem schriftlichen Gutachten war aufgrund der erfolgten Geburtseinleitung mit Cytotec eine engmaschige Geburtsbetreuung von Mutter und Kind aufgrund des erhöhten Risikos einer Überstimulation der Wehentätigkeit erforderlich. Unabhängig von dem zur Einleitung gegebenen Medikament bestehe diese Gefahr. Deshalb seien regelmäßige CTG-Kontrollen bzw. das Überprüfen der Wehentätigkeit eine Hauptaufgabe der Hebamme bei der Geburtseinleitung. Soweit die Sachverständige der vorliegenden Dokumentation entnehmen könne, habe die Beklagte zu 3) regelmäßige CTG-Kontrollen durchgeführt mit Verlegung der Kindesmutter in den Kreißsaal bei weiterem Voranschreiten der Geburt. Die Beklagte zu 3) habe stündlich den Blutdruck, den mütterlichen Puls und die Temperatur kontrolliert und dokumentiert sowie regelmäßig vaginal untersucht und Maßnahmen wie einen Einlauf und ein Bad bei der Mutter des Klägers durchgeführt. Regelmäßiges Wasserlassen der Mutter sowie die verabreichten Medikamente (Buscopan und Partusisten) seien dokumentiert. Soweit die Sachverständige angab, in der Dokumentation fehlten Angaben zum Befinden der Mutter des Klägers, nämlich wie stark die Wehen waren und wie sie damit klargekommen sei, notwendig sei, die Wehen zwischendurch immer wieder zu tasten, folgt daraus keine unzureichende Befunderhebung oder -sicherung seitens der Beklagten zu 3). Denn das Erheben entsprechender Befunde, nämlich die Durchführung von Tastuntersuchungen sowie von Feststellungen zum Befinden der Mutter neben den dokumentierten Befunden zu Puls, Blutdruck und Temperatur, war nicht dokumentationspflichtig, so dass weder auf das Unterbleiben entsprechender Untersuchungen seitens der Beklagten zu 3) noch auf das Vorliegen pathologischer Befunde geschlossen werden kann. Eine diesbezügliche Dokumentationspflicht ergab sich nicht aus § 5 Abs. 1 HebBO, weil dort lediglich geregelt wird, dass Hebammen die erforderlichen Aufzeichnungen über von ihnen getroffene Maßnahmen und Feststellungen zu führen haben, nicht jedoch, welche Aufzeichnungen erforderlich im Sinne der Norm sind. Vielmehr ist für den Umfang der Dokumentationspflicht der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass nicht jede Einzelheit niederzulegen ist, sondern eine Aufzeichnungspflicht lediglich für die aus medizinischen Gründen wesentlichen medizinischen Fakten besteht. Zu dokumentieren sind nur die für die Behandlung und Nachbehandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse, die für die Sicherstellung der derzeitigen oder einer künftigen Behandlung wesentlich sind bzw. wesentlich werden können (Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. D 209, D 211a; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. August 2017 - 7 U 202/16 -, Rn. 22, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. April 2005 - 1 U 34/04 -, Rn. 30, juris). Es geht um die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie die wesentlichen Verlaufsdaten (OLG Düsseldorf, VersR 1995, 339, zitiert nach juris; Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. D 318). Hingegen erfordert die Dokumentationspflicht nicht, Routinemaßnahmen und jeden einzelnen therapeutischen oder diagnostischen Schritt festzuhalten, insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen technisch notwendigen und aus ärztlicher Sicht selbstverständlichen Bestandteil einer bestimmten klinischen Methode handelt. Ebenso wenig sind Negativbefunde zu dokumentieren, es sei denn, es besteht hierfür ausnahmsweise ein konkreter Anlass, etwa, wenn ärztlicherseits von vornherein ein bestehender Verdacht auszuräumen war (OLG Dresden, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 5, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. November 2015 - 1 U 96/14 -, Rn. 42, juris; Martis/Winkhart, a.a.O.). Gemessen hieran relativierte die Sachverständige G. die im schriftlichen Gutachten vermissten Angaben zum Befinden der Mutter, zur Wehenstärke und zur Vornahme von Tastuntersuchungen im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung. Sie empfehle als Sachverständige, und zwar auch in Fortbildungen, eine schnellstmögliche Dokumentation. Diese werde ggf. für Fallbesprechungen, Qualitätszirkel oder im schlimmsten Fall Prozesse benötigt, aber letztlich seien die von ihr im schriftlichen Gutachten angesprochenen Untersuchungen und Fragen für die weitere Behandlung nicht mehr relevant. Nach Maßgabe der durch den Senat ihr dargestellten rechtlichen Anforderungen an eine Dokumentationspflicht aus medizinischen Gründen habe es einer ausdrücklichen Dokumentation der erwähnten Gesichtspunkte nicht bedurft. Es habe sich bei den vermissten Befunden nicht um wesentliche Verlaufsdaten für die weitere Behandlung gehandelt. bb) Auch der ärztliche Sachverständige Prof. Dr. W. verneinte das Erfordernis zusätzlicher Befunderhebungen bis zum Eintritt des Abfalls der Herztonkurve. Bereits in seinem Ausgangsgutachten führte er aus, die Überwachung der Geburtseinleitung und der sich anschließenden Geburt sei sachgemäß und medizinisch richtig erfolgt. Die Überwachung der Kreißenden sei nicht nur über das CTG erfolgt, sondern laut Partogramm seien auch die mütterlichen Vitalparameter, nämlich Blutdruck und Puls regelmäßig dokumentiert worden. 3. Auch nach dem Abfallen der Herztöne des Klägers in der CTG-Registrierung fallen der Beklagten zu 3) nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme keine Behandlungsfehler, insbesondere auch keine Befunderhebungsfehler zur Last. Demgegenüber liegt ein einfacher Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) vor. a) Für die Beurteilung der Frage einer Pflichtverletzung sind die aus der Behandlungsdokumentation, insbesondere der Kopie des CTG-Streifens gemäß Anlage K 30, dem Protokoll über die Geburt gemäß Anlage K 4 sowie dem Partogramm gemäß Anlage K 31, ersichtlichen geburtshilflichen Maßnahmen entgegen dem - im Ergebnis unerheblichen - Bestreiten des Klägers zugrunde zu legen. Grundsätzlich kann nämlich das Gericht einer ordnungsgemäßen Dokumentation, die keine Anhaltspunkte für nachträgliche Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten aufweist, bis zum Beweis des Gegenteils Glauben schenken. Es ist Sache des Patienten, die Vermutung der Richtigkeit der ärztlichen Dokumentation zu erschüttern (Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. D 202). Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Anhaltspunkte für eine Verfälschung oder Manipulation der Dokumentation sind nicht ersichtlich. Das der erstinstanzlichen Begutachtung noch zugrunde gelegte CTG gemäß Anlage 3 war bereits nicht Teil der Behandlungsunterlagen, sondern wurde - insoweit unstreitig - erst für das im Jahr 2008 eingeleitete Schlichtungsverfahren gefertigt. Im Übrigen nimmt die Behandlungsdokumentation nur insoweit nicht an der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit teil, wie die Indizwirkung erschüttert ist, so dass aufgrund des nachträglichen Erstellens des CTG gemäß Anlage 3 nicht der Rückgriff auf das frühere, bei den Behandlungsunterlagen befindliche CTG gemäß Anlage K 30 für die weitere Beweiserhebung durch den Senat ausgeschlossen ist (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2013 - 20 U 225/10 -, Rn. 8 ff., juris). Die Rüge des Klägers, wegen der Unterschiede der diversen Ausdrucke sei nicht klar, ob die CTG-Registrierungen überhaupt von seiner Geburt stammten, ist durch den Inhalt der 2. Ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. W. widerlegt. Denn laut Gutachter seien sowohl das CTG gemäß Anlage K 30 als auch die diversen Ausdrucke des digitalen CTG's (insb. gemäß Anlage 3) allein dem Kläger und dessen Mutter zuzuordnen. Zweifel daran seien anhand des Aktenmaterials nicht zu belegen. Soweit, wie vom Kläger ebenfalls beanstandet, Zeitangaben in dem Protokoll gemäß Anlage K4 teilweise abweichen, ist offensichtlich, dass dort nur eine Zusammenfassung der geburtshilflichen Maßnahmen vorgenommen wurde, aber keine genaue zeitliche Zuordnung. Denn in dieser Anlage sind für 4:45 Uhr sämtliche Maßnahmen eingetragen, die laut Kopie des CTG-Ausdrucks gemäß Anlage K 30 bis 4:53 Uhr erfolgten, d.h. bis zur Anlage der Kopfschwartenelektrode. Diese Maßnahmen können nicht gleichzeitig um 4:45 Uhr vorgenommen worden sein (Lagerungswechsel der Mutter und Wechsel in die Knie-Ellenbogen-Lage, zweimal Partusisten). Vielmehr zeigt sich, dass es sich um einen zusammenfassenden Bericht unter der Zeitangabe 4:45 Uhr handelt, der hinsichtlich der Maßnahmen mit dem CTG gemäß Anlage K 30 übereinstimmt. Die beschriebenen Maßnahmen ergeben sich aus beiden. Vom Sachverständigen Prof. Dr. W. wurde die Anlage K 4 deswegen in seiner 2. Ergänzenden Stellungnahme auch nachvollziehbar als Gedächtnisprotokoll bezeichnet. Auch das Partogramm nach Anlage K 31 steht dem CTG gemäß Anlage K 30 nicht entgegen, sondern bestätigt dessen Inhalt. Denn die getroffenen Maßnahmen sind dort ebenfalls aufgeführt. Dass die Zeiteinträge nicht genau den Eintragungen auf dem CTG-Ausdruck entsprechen können, ist offensichtlich, weil im Partogramm jedes Kästchen 10 min entspricht, während in der CTG-Registrierung jedes Kästchen eine halbe Minute widerspiegelt. Damit ermöglicht das Partogramm keine zeitgenaue Eintragung. Der Sachverständige Prof. Dr. W. bestätigte dies und führte insoweit aus, dass die zeitlichen Zuordnungen im Partogramm ohnehin zu grob seien. Ein Hinweis auf eine Manipulation der Dokumentation ergibt sich, anders als klägerseits gerügt, auch nicht aus vermeintlichen Widersprüchen zwischen den eingereichten digitalen CTG-Aufzeichnungen, speziell für den 22.10.2005, gemäß Anlage K 34 (GA V, Bl. 139 ff.) und der Anlage zum Schreiben des seitens der Beklagten zu 1) betriebenen Krankenhauses vom 22.09.2016 (GA VI, Bl. 8 ff.). In dem neu eingereichten Ausdruck der digitalen CTG-Aufzeichnung gemäß Anlage zum Schreiben vom 22.09.2016 ist deswegen ein durchgehender Kurvenverlauf vorhanden, weil die aus dem alten Ausdruck des digitalen CTG-Verlaufs für den 22.10.2005 ersichtliche Unterbrechung der Herztonkurve zwischen 11:13 Uhr und 11:18 Uhr dort nicht abgebildet sein kann. Das folgt laut dem Gutachter Prof. Dr. W. daraus, dass die neu eingereichte digitale CTG-Kurve vom 22.10.2005 erst um 11:33 Uhr beginnt und damit nach der Herztonunterbrechung, die aus dem alten Ausdruck ersichtlich ist. Die aus dem neuen Ausdruck der digitalen CTG-Aufzeichnung ersichtliche Unterbrechung der Herztonkurve sei eine spätere, nämlich von 12:39 Uhr bis 12:42 Uhr, die wiederum in der alten CTG-Aufzeichnung nach Anlage K 34 nicht habe vorhanden sein können, weil diese nur den Zeitraum bis 11:41 Uhr betroffen habe. Die zweite Unterbrechung sei aus gutachterlicher Sicht irrelevant. Allein die ebenfalls klägerseits gerügte Tatsache, dass die alten digitalen CTG-Ausdrucke für den 21.10. und 22.10.2005 gemäß Anlage K 34 unter der Herztonkurve Uhrzeiten aufweisen, während die neuen Ausdrucke in der Anlage zum Schreiben vom 22.09.2016 für dieselben Tage keine Uhrzeiten unter der Herztonkurve enthalten, bleibt als Widerspruch übrig. Die Ursache sei, so der Sachverständige Prof. Dr. W. in der 2. Ergänzenden Stellungnahme, unklar. Allerdings sei eine Manipulation unplausibel, weil auch so die zeitliche Nachvollziehbarkeit aufgrund des aufgedruckten Anfangs- und Endpunkts der Aufzeichnung bestehen bleibe. Im Ergebnis bleibt es angesichts der genannten Feststellbarkeit, dass alle Kurven vom Kläger bzw. seiner Mutter stammen und die Vornahme der einzelnen Maßnahmen durch die Anlage K 4 und das Partogramm bestätigt werden, bei der Plausibilität der Dokumentation, insbesondere der als Anlage K 30 vorgelegten und zu den Behandlungsunterlagen genommenen Kopie des CTG-Streifens, ohne Anhaltspunkte für Verfälschungen, Veränderungen oder Widersprüchlichkeiten. Hinsichtlich der einzelnen Zeitpunkte der in dem CTG-Streifen gemäß Anlage K 30 handschriftlich vermerkten geburtshilflichen Maßnahmen besteht jedoch auch nach der Anhörung der Beklagten zu 2) und 3) sowie des Sachverständigen Prof. Dr. W. eine nicht mehr zu beseitigende Ungewissheit. Diese wirkt sich aber nicht zulasten der Beklagten aus. Die Ungewissheit folgt daraus, dass zum Zeitpunkt der einzelnen Maßnahmen, etwa der ersten Partusistengabe, die entsprechende Stelle des Streifens noch nicht aus dem Drucker getreten war, sondern ein Zeitversatz von 2 min bis zum Austritt der jeweiligen Stelle aus dem Gerät bestand. Bei zeitlich paralleler Maßnahme und Eintragung auf dem Streifen wäre es also mindestens zwei Minuten später gewesen als der Streifen ausweist, d.h. die erste Partusistengabe wäre tatsächlich zwischen 4:46 Uhr und 4:47 Uhr erfolgt und nicht, wie die Eintragung auf Anlage K 30 ausweist, zwischen 4:44 Uhr und 4:45 Uhr. Zwar haben die Beklagten zu 2) und 3) im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat vom 12.03.2021 übereinstimmend erklärt, die einzelnen geburtshilflichen Maßnahmen seien zuerst durchgeführt und dann die handschriftlichen Eintragungen auf dem CTG-Streifen vorgenommen worden. Die Durchführung habe jeweils eine gewisse, nicht näher anzugebende Zeit in Anspruch genommen, beispielsweise die Gabe von Partusisten ungefähr eine Minute. Nach Ausführung der einzelnen Maßnahmen sei dann jeweils die Eintragung auf der gerade freien Fläche des CTG-Streifens erfolgt. Daraus kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO geschlossen werden, dass angesichts der Dauer der Maßnahme mit anschließendem Eintrag dann jede handschriftlich vermerkte Tätigkeit eine Minute später als eingetragen erfolgt sein muss, worauf der Sachverständige Prof. Dr. W. in seiner 3. Ergänzenden Stellungnahme zutreffend verwiesen hat. Angesichts der Breite der Einträge auf dem CTG-Streifen und der dramatischen Umstände der Geburt des Klägers bleibt es jedenfalls zweifelhaft, wie genau die Einträge vorgenommen wurden, ob wirklich jeweils direkt nach Abschluss der einzelnen Maßnahme, d.h. ohne Zeitversatz durch Beginn schon anderer Maßnahmen oder Untersuchungen im Geburtsverlauf, und ob so geschrieben wurde, dass die Schrift genau an dem gerade aus dem Gerät getretenen Teil erfolgte. Auch darf die Angabe der Beklagten, nicht auf die Uhr gesehen zu haben und weder die Dauer der einzelnen Maßnahmen noch die Vornahmezeitpunkte minutengenau angeben zu können, nicht außer Betracht bleiben. Diese Ungewissheit wirkt sich deshalb nicht zulasten der Beklagten aus, weil die Dokumentation nicht dazu dient, dem Patienten Beweise für Schadensersatzansprüche in einem späteren Arzthaftungsprozess zu verschaffen, sondern allein medizinischen Zwecken (BGH, Urteil vom 23. März 1993 - VI ZR 26/92 -, Rn. 9, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 5, juris; OLG Köln, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 5 U 144/17 -, Rn. 4, juris). Umstände und Tatsachen, deren Aufzeichnung und Aufbewahrung für die weitere Behandlung des Patienten rein medizinisch nicht erforderlich sind, sind auch aus Rechtsgründen nicht zu dokumentieren, so dass aus dem Unterbleiben derartiger Aufzeichnungen keine beweisrechtlichen Folgerungen gezogen werden dürfen (Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. D 204; BGH, Urteil vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 -, Rn. 13, juris). Vorliegend hat der Sachverständige Prof. Dr. W. in seiner 3. Ergänzenden Stellungnahme vom 23.08.2021 ausgeführt, wenngleich die Notwendigkeit einer korrekten Dokumentation nicht in Abrede gestellt werden solle, kämen insbesondere in drohenden Notsituationen unter der Geburt auch weniger rasterorientierte Einträge in Betracht. Es sei gängige Praxis, Einträge auf CTG-Streifen auch erst nach stattgehabter Entbindung vorzunehmen. Damit übereinstimmend führte die Sachverständige G. in ihrem Gutachten sowie der mündlichen Anhörung aus, in einer Notsituation sei das Dokumentieren erschwert, weil hier das Handeln im Vordergrund stehe. Deshalb könne nicht jede Handlung sofort dokumentiert werden, sondern erst, wenn die Situation bewältigt sei. Auch eine spätere Dokumentation, also unmittelbar nach einem Notfall gelte daher noch als zeitnahe Dokumentation. Gemessen hieran war von den Beklagten zu 2) und 3) in der dramatischen Geburtssituation vom 23.10.2005 eine minutengenaue Dokumentation nicht zu erwarten. Vielmehr waren zügige Reaktionen gefordert. Es konnte schlicht von ihnen nicht erwartet werden, zu Beginn und Ende jeder Maßnahme auf die Uhr zu sehen, um die Zeitpunkte unter Beachtung des Zeitversatzes des CTG-Gerätes korrekt dokumentieren zu können. Insofern konnte jedoch auch unmittelbar im Anschluss an die Geburt nicht die minutengenaue Zeitangabe für die einzelnen Maßnahmen verlangt werden, sondern nur noch der Eintrag der Abfolge der einzelnen Maßnahmen mit letztlich ungefähren Zeitangaben, wie beispielsweise mit der Anlage K 4 erfolgt. Aus diesem Grund bilden die aus dem CTG-Streifen ersichtlichen Zeitpunkte der handschriftlich eingetragenen Maßnahmen unter Beachtung der zeitversetzten Beschriftungsmöglichkeit einen Anknüpfungspunkt für die Begutachtung als ungefähre Zeitpunkte, verschaffen aber letztlich keine Sicherheit darüber, dass die Partusistengaben sowie Lagewechsel tatsächlich genau zu diesen Zeiten und nicht ggf. kurz vorher oder nachher erfolgten. Letztlich lassen sich die minutengenauen Vornahmezeitpunkte nicht mehr bestimmen, was mangels konkreter Aufzeichnungspflicht in der gegebenen Situation keine beweisrechtlichen Nachteile für die Beklagten begründet, nämlich gerade nicht die Vermutung einer verspäteten Reaktion. b) Behandlungsfehler der Beklagten zu 3) hat die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat auch für die Zeit im Anschluss an den Abfall der Herzfrequenzkurve nicht ergeben. Da das Gericht grundsätzlich einen Sachverständigen aus dem betreffenden medizinischen Fachgebiet des beklagten Arztes auszuwählen hat (Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. S 6; BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VI ZR 49/15 -, Rn. 8, juris), hat der Senat das Gutachten der Sachverständigen im Hebammenwesen G. eingeholt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten habe es für die Beklagte zu 3) beim Abfallen der kindlichen Herztonkurve zunächst einmal keine weiteren Hinweise gegeben, dass es sich um eine Uterusruptur gehandelt haben könnte. Möglicherweise habe die Beklagte zu 3) eine Verlangsamung der kindlichen Herzfrequenz aufgrund des sogenannten Kopfeintrittseffekts vermutet. Unabhängig davon, warum die fetale Herzfrequenz nicht mehr korrekt aufgezeichnet worden sei, habe die Beklagte zu 3) folgerichtig als erstes einen Positionswechsel durchgeführt. Mangels eindeutiger klinischer Hinweiszeichen für eine Ruptur sei es für die Sachverständige verständlich, dass die Beklagte zu 3) zuerst versucht habe, die kindlichen Herztöne wiederzufinden und mehrere Lagewechsel durchgeführt habe. Diese sowie die Gabe von Partusisten hätten dem damals üblichen Vorgehen entsprochen. Mit der um 4:45 Uhr erfolgten Alarmierung der Beklagten zu 2) habe die Beklagte zu 3) auch zeitnah die diensthabende Ärztin hinzugerufen. Von Hebammen werde erwartet, mit konservativen Maßnahmen zu versuchen, die Ableitung der Herzfrequenz zu verbessern. Häufig erholten sich die Dezelerationen oder auch eine Bradykardie durch solche Maßnahmen. Die Beklagte zu 3) habe die entsprechenden Maßnahmen zeitnah ergriffen und die Ärztin rechtzeitig informiert. Zwar sei bei einer Uterusruptur eine notfallmäßige Schnittentbindung durchzuführen, da sich das Kind in einer absoluten Notsituation, die ein sofortiges Handeln erforderlich mache, befinde. Gleichwohl seien die getroffenen Maßnahmen der Beklagten zu 3) folgerichtig gewesen, da einzige anamnestische Warnzeichen für die Möglichkeit einer Uterusruptur die bei der Kindsmutter erfolgte Abrasio im Jahr 2002 und sodann die fehlende fetale Herzfrequenzableitung gewesen seien. Weitere klinische Hinweiszeichen auf das Vorliegen einer Ruptur seien nicht dokumentiert. Solche seien neben der fehlenden fetalen Herztonaufzeichnung ein plötzlicher Wehenstopp, plötzlicher und heftiger Schmerz, Angstzustände, abdominale Druckempfindlichkeit, mütterliche Schocksymptome, eine äußerlich sichtbare Blutung, die schwere oder Nichterreichbarkeit des vorangehenden Teils bei der vaginalen Untersuchung und das Tasten des Kindes dicht unter der Bauchdecke. Die Patientin könne meist das Gefühl angeben, dass „etwas gerissen“ sei. Nach dem Anästhesieprotokoll würden sich laut Sachverständiger keine Anzeichen einer Schocksymptomatik der Mutter ergeben und der vorangehende Teil sei aufgrund der erfolgten Anlage einer Kopfschwartenelektrode offensichtlich erreichbar gewesen. Soweit die Sachverständige G. der Dokumentation weder das Vorliegen der übrigen Begleitsymptome einer Uterusruptur noch deren Fehlen entnehmen konnte, kann das Vorliegen pathologischer Befunde bereits deshalb nicht angenommen werden, weil es an einem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht fehlt. Die Sachverständige führte diesbezüglich bereits in ihrem schriftlichen Gutachten aus, soweit weitere Symptome einer Uterusruptur tatsächlich nicht vorgelegen haben sollten, habe es nichts weiter zu dokumentieren gegeben, was im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung zur fehlenden Dokumentationspflicht von Negativbefunden steht. Ein Ausnahmefall wegen eines auszuräumenden konkreten Verdachts, hier auf das Bestehen einer Uterusruptur, lag angesichts der Angaben der Sachverständigen G. wie auch Prof. Dr. W. nicht vor. Im Übrigen war auch die Aufzeichnung der nicht dokumentierten geburtshilflichen Maßnahmen, nämlich von Tastuntersuchungen, einer vaginalen Untersuchung, Anleitung zum ruhigen Atmen nach den Ausführungen der Sachverständigen G. nicht aus medizinischen, sondern nur aus forensischen Gründen erforderlich. Der danach vom Kläger zu führende Beweis für das Vorliegen von - sich aus der Dokumentation nicht ergebenden - auf eine Uterusruptur hindeutenden Symptomen und das Unterbleiben der nicht dokumentationspflichtigen geburtshilflichen Maßnahmen ist ihm nicht gelungen. Die Mutter des minderjährigen Klägers war insoweit nicht als Zeugin zu vernehmen, sondern nach §§ 525, 455 Abs. 1 ZPO als Partei anzuhören. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung nach §§ 525, 447, 448 ZPO lagen nicht vor. Sie hat zwar in ihrer Anhörung vom 13.01.2023 angegeben, ihr Bauch sei steinhart gewesen und sie habe gespürt, wie ihr Kind nach rechts unten verrutscht sei. Wehen seien nicht mehr gekommen, sie habe aber unter starken Schmerzen gelitten und sich zunächst geweigert, ihre Lage zu ändern. Allerdings ist der Senat nicht davon überzeugt, dass es sich bei den angegebenen Empfindungen unter der Geburt tatsächlich um Symptome einer Uterusruptur gehandelt hat. Denn die Gutachterin G. hat zu diesen Angaben erklärt, dass hiermit der Übergang zur Austrittsphase seitens der Mutter beschrieben worden sei. Diese sei für alle ein Gewaltakt. Bei einer Uterusruptur liege hingegen ein Höllenschmerz vor, der nicht mehr aufhöre. Es werde ein Gefühl des Zerreißens beschrieben, was auf jeden Fall auffalle. Diese Symptome seien weder der Beschreibung des Dauerschmerzes seitens der Mutter noch ihrer zwischenzeitlichen Weigerung, einen Lagewechsel auszuführen, zu entnehmen. Die Weigerung sei völlig normal, weil es um die anstrengendste Phase der Geburt gehe, in der Hebammen mit Engelszungen auf die Mütter einreden müssten. Auch das Tiefertreten des Kindes mit dem Eintreten des Kopfes in die Scheide werde als Dauerschmerz empfunden. Letztlich werde ein Zustand, wie sie - die Sachverständige - ihn bereits zweimal anlässlich Rupturen bei Frauen erlebt habe, von der Kindsmutter nicht beschrieben. Damit im Einklang standen auch die Angaben der Beklagten zu 3) im Rahmen ihrer Anhörung. Sie hatte angesichts des Zeitablaufs keine konkrete Erinnerung mehr an die streitgegenständliche Geburt, gab aber an, ein für eine Uterusruptur symptomatischer Höllenschmerz sei nicht geschildert und wäre von ihr andernfalls auch dokumentiert worden. Die Aussage der Mutter des Klägers war im Hinblick auf das klägerseits behauptete Unterbleiben von Tastuntersuchungen sowie vaginaler Untersuchungen bereits nicht ergiebig. Zu der Angabe, die Beklagte zu 3) habe ihr nur auf den Bauch gefasst, diesen aber nicht abgetastet, gab die Beklagte zu 3) an, sie taste den Bauch nur vorsichtig unter Vermeidung größeren Drucks zur Erfassung der kindlichen Lage und der Spannung des Bauchs ab. Dies bestätigte die Sachverständige G. im Hinblick auf die Art und Weise auch als standardgerecht. Eine Möglichkeit neben dem Abtasten von oben nach unten sei das Handauflegen ohne Druck, um nach Wehen zu tasten und festzustellen, ob der Bauch hart oder weich ist. Es handele sich um automatisch ablaufende Handgriffe. Ebenso gab die Mutter des Klägers im Rahmen ihrer Anhörung eine vaginale Untersuchung seitens der Beklagten zu 3) an. Das Erfordernis darüberhinausgehender oder zusätzlicher vaginaler Untersuchungen hat die Sachverständige G. demgegenüber nicht angegeben. Soweit die Mutter auf entsprechende Nachfrage besondere Aufforderungen zum Atmen verneinte, ist der Senat von der Richtigkeit dieser Angabe nicht überzeugt. Da es sich für alle Beteiligte, auch die Mutter des Klägers, um eine an sich selbstverständliche Aufforderung gehandelt haben dürfte, kann der Senat nicht ausschließen, dass sie entsprechenden Aufforderungen im Rahmen der ansonsten dramatischen Erlebnisse schlicht keine Bedeutung beigemessen und sie daher vergessen hat. c) Hinsichtlich der seitens der Beklagten zu 2) im Anschluss an ihre Alarmierung um 4:45 Uhr ergriffenen Maßnahmen hat sich bis zum erneuten Abfallen der Herztöne nach zwischenzeitlicher Registrierung, d.h. bis 4:49 Uhr, auch in der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat keine Standardunterschreitung ergeben. Ein Behandlungsfehler liegt jedoch in der fehlenden Benachrichtigung der Fachärztin um 4:50 Uhr. aa) Die Maßnahmen nach der erfolgten ersten Gabe von Partusisten, also ab dem Hinzutreten der Beklagten zu 2) als diensthabender Ärztin, entsprachen auch auf Basis der CTG-Registrierung gemäß Anlage K 30, welche der Sachverständige Prof. Dr. W. im Rahmen der durch den Senat angeordneten ergänzenden Begutachtung zugrunde gelegt hat, dem ärztlichen Standard. Die qualitative Veränderung der fetalen Herzfrequenzkurve, nämlich deren Abfallen im CTG (Dezeleration), sei im Kreißsaal, so der Sachverständige in seiner 3. Ergänzenden Stellungnahme, richtig erkannt worden. Ein expektatives Vorgehen mit Tokolyse, d.h. Gabe von Partusisten, und kontrolliert-verzögerter Entbindung führe zu einem besseren unmittelbaren neonatalen Outcome als eine Notfallentbindung bei Bestehen des Verdachts auf eine fetale Notlage aufgrund einer auffälligen fetalen Herzfrequenz. Ein systematischer Review zu den Möglichkeiten der Intervention bei fetaler Notlage sub partu habe jedenfalls keine Vorteile einer bestimmten Technik belegen können, wenngleich Tokolyse und Lagewechsel als wichtigste geburtshilfliche Optionen in diesem Zusammenhang angesehen würden. So würden sich 95 % der Episoden einer prolongierten Dezeleration innerhalb von 9 Minuten erholen. Die NICE Guidelines würden bei einer akuten Bradykardie bzw. prolongierten Dezeleration von 3 Minuten oder länger die Initiierung einer oder mehrerer konservativer Maßnahmen wie Mobilisierung, Lagewechsel, Volumensubstitution, Skalpstimulation, Sistieren einer Oxytozinunterstützung, Applikation von Tokolytika empfehlen. Laut Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ausgangsgutachten, der Ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2012, der 3. Ergänzenden Stellungnahme vom 23.08.2021 sowie der Anhörung vom 18.12.2015 sei, wie schon die Sachverständige G. angab, ein Rupturverdacht, der eine unmittelbare Schnittentbindung erfordert hätte, aus dem CTG-Verlauf nicht zu stellen gewesen. Entsprechend der verfügbaren Literatur gebe es kein bestimmtes Muster der fetalen Herzfrequenzableitung, das auf das Eintreten einer Uterusruptur hinzuweisen vermöge. Insofern lasse der Herzfrequenzabfall keineswegs den alleinigen Schluss auf eine Uterusruptur zu. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Verdacht auf eine Uterusruptur nicht ergeben. Auch ein Sistieren der Wehentätigkeit als Symptom sei anhand des CTG's nicht zu belegen. Die dokumentierten Maßnahmen der Beklagten seien nachzuvollziehen und in ihrer zeitlichen Abfolge korrekt. Es ergebe sich auch unter Zugrundelegung des CTG-Ausdrucks gemäß Anlage K 30 anstelle des für das Schlichtungsgutachten gefertigten Ausdrucks nach der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 11.02.2011 hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit von Maßnahmen sowie ihrer zeitgerechten Durchführung keine gegenüber seinen vorangegangenen, insbesondere in der ersten Instanz abgegebenen Stellungnahmen geänderte Einschätzung. bb) Auch hinsichtlich der klägerseits gerügten, sich aus dem Operationsbericht vom 23.10.2005 ergebenden dritten Gabe von Partusisten hat die Beweisaufnahme keine Unterschreitung des ärztlichen Standards ergeben. Die erfolgte perioperative Applikation werde, so der Sachverständige Prof. Dr. W. in seiner 3. Ergänzenden Stellungnahme, in der Fachliteratur zum Teil zwecks Verbesserung der Oxygenierung des Feten empfohlen, aber auch, um Zeit zu gewinnen, wenn bereits die Entscheidung für eine operative Geburt gefallen sei, um etwaigen Verzögerungen bis zur Durchführung der Notsectio zu begegnen. Im vorliegenden Fall sei die dritte Gabe offensichtlich erfolgt, um die augenscheinlich schwere Kompromittierung des Kindes nicht weiter voranschreiten zu lassen. Zwar sei ein entsprechend positiver Effekt für den Feten aufgrund der stattgehabten Uterusruptur nicht zu erwarten gewesen, eine solche habe aber erst intraoperativ validiert werden können. Soweit er ausführte, zum Teil erfolge die intraoperative Gabe eines Tokolytikums von einigen Geburtshelfern auch zur Erleichterung der Kindsentwicklung im Rahmen der Sectio, was im vorliegenden Fall zwar nicht sinnvoll, aber „auch nicht als absolut kontraindiziert“ anzusehen wäre, kann dahinstehen, ob die Gabe zur Erleichterung der Kindsentwicklung jedenfalls kontraindiziert war. Denn der Gutachter geht nach dem Inhalt der Behandlungsunterlagen nicht davon aus, dass die vorliegende perioperative Gabe zur Erleichterung der Kindsentwicklung erfolgt sei, sondern wegen der augenscheinlichen Kompromittierung des Klägers. cc) Nach Überzeugung des Senats ist allerdings die Benachrichtigung der Fachärztin, die laut OP-Bericht und dem Protokoll gemäß Anlage K 4 um 4:55 Uhr erfolgte, verspätet gewesen. Vielmehr wäre es nach dem ärztlichen Standard geboten gewesen, sie bereits um 4:50 Uhr hinzuzurufen, was jedoch nur den Beklagten zu 1) sowie 2), nicht aber der Beklagten zu 3) nach den dargestellten Grundsätzen zur Haftung einer Hebamme im Anschluss an eine ärztliche Behandlungsübernahme anzulasten ist, da jedenfalls ein unverständliches, vollkommen regelwidriges ärztliches Vorgehen, gegen das sie zu remonstrieren hatte, nicht vorlag. (1) Die aufgrund seiner vorangegangenen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen noch bestehende Unklarheit hinsichtlich der Frage eines Behandlungsfehlers bezüglich der Alarmierung der Fachärztin um 4:55 Uhr hat der Sachverständige Prof. Dr. W. in seiner mündlichen Anhörung vom 13.01.2023 ausgeräumt. Während er in seinem Ausgangsgutachten vom 01.06.2012 sowie den weiteren schriftlichen wie mündlichen Stellungnahmen einerseits durchgehend eine Benachrichtigung der Fachärztin um 4:50 Uhr als erforderlich ansah, gab er jeweils gleichzeitig an, dass dem geburtshilflichen Team jedenfalls kein grobes Fehlverhalten anzulasten sei, es habe sich um einen schicksalhaften Verlauf gehandelt. In seiner ersten Anhörung durch den Senat vom 18.12.2015 teilte er wiederum mit, die Benachrichtigung sei um 4:50 Uhr nötig gewesen, allerdings sei den Geburtshelfern ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen, der auch mit der Alarmierung um 4:55 Uhr noch gewahrt gewesen sei. Eine Unterschreitung des ärztlichen Standards sei, so der Gutachter weiter in der 3. Ergänzenden Stellungnahme, nicht gegeben, weil für die Indikationsstellung zur Notsectio durch die Fachärztin ebenfalls eine valide Evaluation des fetalen Standards zu fordern war, die bis zu diesem Zeitpunkt, also vor der Anlage der Kopfschwartenelektrode, noch nicht erreicht war. Die danach bestehende Ungewissheit über die Frage einer Abweichung vom ärztlichen Standard seitens der Beklagten zu 2) hat der Sachverständige auf konkreten Vorhalt der rechtlichen Definition eines dem ärztlichen Standard entsprechenden Verhaltens durch den Senat als das von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung nach dem jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung zu erwartende Verhalten (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13 -, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12 -, Rn. 11, juris) in seiner Anhörung vom 13.01.2023 überzeugend aufgeklärt. So gab er an, dass er deswegen keine Unterschreitung des Standards habe erkennen können, weil die nach dem Standard vorgegebene Zeit von 20 min zwischen der Entscheidung zu einer Notsectio und Entwicklung des Kindes mit der tatsächlich um 5:06 Uhr erfolgten Geburt des Klägers auch bei einer Indikationsstellung zur Notsectio bereits um 4:50 Uhr gewahrt gewesen wäre. Letzteres ist jedoch für die rechtliche, dem Senat vorbehaltene Wertung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, unerheblich. Denn ein Behandlungsfehler wird durch das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise, die sich nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft des jeweiligen Fachgebiets bestimmt, begründet (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15 -, Rn. 8, juris; Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. B 25). Wenn vorliegend bereits um 4:50 Uhr die Hinzurufung eines Facharztes erforderlich war, entlastet die im Anschluss kurze Zeit bis zur Entbindung des Klägers die Beklagtenseite nicht mehr. Mangels anderer Anhaltspunkte kann nämlich davon ausgegangen werden, dass bei einer Indikationsstellung um 4:50 Uhr der Kläger ebenfalls binnen 11 Minuten hätte entwickelt werden können, d. h. bereits um 5:01 Uhr. Es wäre auch kein rechtmäßiges und damit den Kausalzusammenhang ausschließendes Alternativverhalten eines um 04:50 Uhr hinzugerufenen Facharztes gewesen, eine indizierte, binnen 11 min mögliche Notsectio noch länger hinauszuzögern, weil es laut Sachverständigem um eine schnellstmögliche Entbindung nach der Indikation geht. Auch im Hinblick auf die Reichweite des Ermessensspielraums des Kreißsaalteams klärte Prof. Dr. W. die aufgrund der Angabe in seiner Anhörung vom 18.12.2015 entstandene Unklarheit auf. Er gab hierzu - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - an, da es keine ausreichenden weiteren Anhaltspunkte für eine Uterusruptur gegeben habe, hätten vor der Indikation zur Notsectio zunächst alle konservativen Maßnahmen ausgeschöpft werden müssen. Insoweit gebe es im Kreißsaalsetting immer Spielräume, wann die Information an die Fachärztin erfolge. Diese lägen jedenfalls bei einer oder zwei Minuten, sogar noch bei 5 min. Wenn aber die konservativen Maßnahmen keinen Erfolg brächten, müsse sich das Team fragen, wie die fetalen Herztöne wiederzuerlangen seien. Weitere mögliche Maßnahmen seien die hier erfolgte Anlage der Kopfschwartenelektrode gewesen oder auch die Durchführung einer MBU. Die Entscheidung dazu habe dem Kreißsaalteam oblegen, was den Zeitraum bis 4:55 Uhr erklären möge. Allerdings habe - dies ist für die Feststellung des Behandlungsfehlers durch den Senat maßgeblich - die Entscheidung zu den weiteren vertretbaren Maßnahmen zeitgleich mit dem Rufen der Fachärztin erfolgen müssen. (2) Demgegenüber hat die Beweisaufnahme die Erforderlichkeit einer noch früheren Hinzuziehung der Fachärztin, nämlich vor 4:50 Uhr, nicht ergeben. Vielmehr war laut Gutachter erst nach Ausbleiben des erhofften Effekts einer anhaltenden Erholung der fetalen Herzfrequenz durch die ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die stattgehabte Knie-Ellenbogen-Lagerung der Mutter des Klägers, die Frage zu beantworten, wie die Geburt des Klägers zeitnah habe erfolgen können. Nach dem erneuten Abfallen der Herzfrequenz um 4:49 Uhr habe das Team davon ausgehen müssen, dass sich die Herzfrequenz nicht mehr erhole. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte zuvor auch nicht von einer schweren Bradykardie gesprochen werden, weil diese definitionsgemäß erst bei einer anhaltenden Grundfrequenz von weniger als 100 Schlägen pro Minute über eine Dauer von 5 - 10 min vorliegt und sich der Herzfrequenzabfall erst, wie auch der Anlage K 30 zu entnehmen ist, um 4:41 Uhr ereignete. Die klägerseits hiergegen unter Verweis auf verschiedene Leitlinien erhobenen Einwände begründen keine Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen. Denn die durch den Kläger zitierten Fassungen der Leitlinien sind sämtlichst nach dem hiesigen Behandlungsdatum veröffentlicht worden und daher zur Bestimmung des damals geltenden Behandlungsstandards ungeeignet. Dies gilt im Übrigen auch für die Ausführungen zum Stellenwert einer MBU. Schließlich bemängelt der Sachverständige in seiner Stellungnahme zum Befangenheitsantrag zu Recht, dass einzelne Dissertationen, auf die sich der Kläger bezieht, nicht geeignet sind, den Behandlungsstandard zu bestimmen. Schließlich hat sich der Sachverständige auch inhaltlich in seiner Stellungnahme zum Befangenheitsantrag mit den zitierten Leitlinien auseinandergesetzt und die Behauptung, auch schon um 04:45 Uhr habe eine schwere Bradykardie mit der Notwendigkeit zur umgehenden Schnittentbindung vorgelegen, widerlegt, insbesondere durch die nähere Darlegung, wann (erst) vom Vorliegen einer schweren Bradykardie auszugehen ist. (3) Die um 5 min verzögerte Alarmierung der Fachärztin stellt lediglich einen einfachen, aber keinen groben Behandlungsfehler dar. Ein grober Behandlungsfehler setzt neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 26. Juni 2018 - VI ZR 285/17 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05 -, Rn. 25, juris). Letzteres ist nicht der Fall. Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat in allen seinen Stellungnahmen das Vorliegen eines groben Fehlverhaltens ausgeschlossen. Dies hat er auch nachvollziehbar erläutert, und zwar wiederholt unter Verweis auf die zwischenzeitliche Registrierung der Herztöne zwischen 4:48 Uhr und 4:49 Uhr, die zumindest eine Interpretation dahingehend zugelassen habe, dass eine gewisse Erholung der Herzfrequenz vorgelegen habe. Außerdem sei es noch möglich gewesen, die Kopfschwartenelektrode anzulegen, was nach seinen Angaben einerseits vertretbar war und woraus sich andererseits konkrete Anhaltspunkte ergeben würden, dass das Kind noch nicht in die Bauchhöhle abgewichen gewesen sei, was ein Anzeichen für eine die sofortige notfallmäßige Schnittentbindung erfordernde Uterusruptur gewesen wäre. Auch im Zusammenhang mit dem übrigen Behandlungsgeschehen, das kein Fehlverhalten aufweist, stellt sich der Fehler nicht als aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich dar. dd) Die Behauptung des Klägers, ein Fehler der Befunderhebung liege in einer mangelnden Objektivierung des kindlichen Zustandes, insbesondere im Unterlassen einer MBU, die spätestens ab 4:50 Uhr durchzuführen gewesen sei, ist durch die ergänzende Beweisaufnahme des Senats nicht bestätigt worden. (1) Vor dem Zeitpunkt um 04:50 Uhr waren weitere als die ergriffenen Maßnahmen nicht erforderlich, insbesondere nicht die klägerseits geforderte MBU. Hierzu führte der Sachverständige Prof. Dr. W. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2012 aus, zum Zeitpunkt des Abfalls der Herzfrequenzableitung sei eine MBU nicht indiziert gewesen, was er überzeugend damit begründete, dass primär Maßnahmen zur Wiederherstellung einer verwertbaren Herztonableitung zu erfolgen hatten. Dies untermauerte er im Rahmen seiner 3. Ergänzenden Stellungnahme unter Bezugnahme auf die AWMF-Leitlinien sowie NICE Guidelines, aus denen sich die Erforderlichkeit des Ergreifens von zunächst konservativen Maßnahmen ergebe. Eine Veröffentlichung dieser Leitlinien nach dem Jahr 2005 ist unerheblich, weil eine Behandlungsmaßnahme auch dann nicht als fehlerhaft gewertet werden kann, wenn sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Beurteilung durch den Sachverständigen dem aktuellen Standard entspricht (OLG Köln, Urteil vom 20.07.2011 - 5 U 83/09 -, Rn. 26, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 15.10.2018 - 5 U 76/16 -, Rn. 27, zitiert nach juris; Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. B 33). Überdies stehen die Angaben von Prof. Dr. W. in Übereinstimmung mit den Angaben der Sachverständigen G., welche die nach dem Standard im Jahr 2005 zu ergreifenden konservativen oder invasiven Maßnahmen bei einem suspekten bzw. pathologischen CTG ebenfalls in der durch den Sachverständigen Prof. Dr. W. angegebenen Reihenfolge beschrieb. Ebenso wenig war laut Gutachter eine frühere Anlage der Kopfschwartenelektrode erforderlich, weil zunächst die weniger invasiven Maßnahmen zu ergreifen waren. (2) Aber auch nach Ausbleiben des Erfolgs der konservativen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer verwertbaren Herztonableitung, d. h. ab dem vom Sachverständigen Prof. Dr. W. angegebenen Zeitpunkt um 4:50 Uhr, war nach seinen überzeugenden Angaben die Durchführung einer MBU, also fetalen Blutgasanalyse, nach dem ärztlichen Standard nicht erforderlich und die Anlage einer Kopfschwartenelektrode vertretbar. Die insoweit zwischenzeitlich entstandene Unklarheit aufgrund seiner Angaben in der Ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2012 sowie seiner erstinstanzlichen Anhörung einerseits und im Rahmen der Anhörung durch den Senat vom 18.12.2015 andererseits, hat der Sachverständige Prof. Dr. W. überzeugend aufgeklärt. In der Anhörung durch das Landgericht gab er an, aus seiner Sicht sei um 4:50 Uhr eine MBU veranlasst gewesen, nachdem er bereits in der Ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2012 ausgeführt hatte, bei therapierefraktärem CTG sei ab 04:50 Uhr die MBU oder die Entscheidung zur Notsectio vordergründig, die Bestätigung der fetalen Notlage durch das abgeleitete interne Signal zwar hilfreich, aber nicht allein ausschlaggebend gewesen. Scheinbar widersprüchlich dazu teilte er in seiner Anhörung vom 18.12.2015 mit, eine MBU hätte keinen Erkenntnismehrwert gebracht und auch ein früher hinzugerufener Facharzt hätte vermutlich erst eine Kopfschwartenelektrode gelegt. Die scheinbare Widersprüchlichkeit seiner Angaben klärte er mit seiner 3. Ergänzenden Stellungnahme und der Stellungnahme zum Befangenheitsantrag dahingehend auf, dass er gemeint habe, eine MBU hätte keinen „zeitnahen“ Erkenntnismehrwert gebracht. Diese Angabe ist in der Gesamtwürdigung auch überzeugend, weil der Sachverständige Prof. Dr. W. in seinen vorangegangenen Stellungnahmen gerade nicht eine Fetalblutanalyse als in der Situation unbedingt erforderlich beschrieben hat, sondern stets auf den zu berücksichtigenden Zeitverzug durch die Vornahme einer solchen in der gegebenen Situation und die durch das Kreißsaalteam zu beurteilende Sinnhaftigkeit verwiesen hat. So gab er im Rahmen seines Ausgangsgutachten vom 01.06.2012, seiner Ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2012 und der erstinstanzlichen Anhörung durch das Landgericht gerade nicht an, dass eine MBU nach dem ärztlichen Standard hätte durchgeführt werden müssen. Vielmehr teilte er mit, dass entweder die Information an die Fachärztin oder die Entscheidung zur Objektivierung der CTG-Veränderungen notwendig gewesen sei. Eine MBU gab er bereits im Ausgangsgutachten ausdrücklich nur als Beispiel für die Objektivierung an. Auch teilte er mit, bei nach konservativen Maßnahmen noch immer unzureichender externer Aufzeichnungsqualität oder nicht sicher beurteilbarer fetaler Herzfrequenz solle eine interne Ableitung mittels Kopfschwartenelektrode erfolgen und zitierte dafür ein einschlägiges Standardlehrbuch. Ebenso verwies er im Hinblick auf eine MBU bereits in der ersten Ergänzenden Stellungnahme auf die erforderliche Vorbereitungszeit für deren Durchführung, nämlich für das Anbringen bzw. die Positionierung der Beinhalter, den Umbau des Kreißbettes in ein Querbett und die Umlagerung der Patientin, weswegen es selbstverständlich den verantwortlichen Geburtshelfern obliege zu entscheiden, ob in der gegebenen Situation eine MBU (noch) sinnvoll sei. Die Beklagte zu 2) selbst gab im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat vom 12.03.2021 an, an eine MBU sei in dem Moment nicht zu denken gewesen, weil die Mutter aus der Knie-Ellenbogen-Lage wieder in die Rückenlage hätte gebracht werden müssen. Der Sachverständige bestätigte das und führte auf die näheren Nachfragen des Senats wie der Klägerseite im Rahmen seiner 3. Ergänzenden Stellungnahme sowie der Stellungnahme zum Befangenheitsantrag aus, dass in Kenntnis des CTG-Verlaufs die Entscheidung gegen eine Fetalblutanalyse folgerichtig gewesen sei. In den einschlägigen AWMF-Leitlinien sei angegeben, dass eine Blutgasanalyse vorzunehmen sei, wenn sie möglich oder sinnvoll sei. Die Entscheidung gegen die MBU und für die Anlage der Kopfschwartenelektrode sei aus gutachterlicher Sicht zur Vorbereitung der Entscheidung über die Schnittentbindung als das wahrscheinlichste, da schnellste Szenario nachzuvollziehen, obgleich jedenfalls parallel um 4:50 Uhr die Fachärztin hinzuzurufen gewesen sei. Entgegen dem Einwand des Klägers war der Aufwand für die Anlage der Kopfschwartenelektrode auch nicht vergleichbar groß, sondern hierfür war laut Gutachter lediglich ein Lagewechsel in die Seitenlage erforderlich. Schließlich stehen die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. W. auch im Einklang mit den übrigen gutachterlichen Stellungnahmen. Die Sachverständige G. hat das Legen einer Kopfschwartenelektrode, als im weiteren Verlauf die fetale Herzfrequenz weiterhin pathologisch war bzw. nicht eindeutig registriert wurde, als damals üblich unter Angabe eines entsprechenden Lehrbuchzitats bezeichnet. Ebenso gab der Schlichtungsgutachter Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 22.07.2009 an, dass mit den allgemein üblichen Maßnahmen versucht worden sei, die kindliche Herzfrequenz zu normalisieren sowie die CTG-Ableitung wieder zu realisieren und erwähnte hierbei ausdrücklich das Legen der Skalpelektrode. Weder in dessen Gutachten noch der nachfolgenden Stellungnahme der Schlichtungsstelle wurde das Unterlassen einer MBU gerügt. Auf den konkreten Inhalt des Schlichtungsgutachtens sowie der Stellungnahme der Schlichtungsstelle nimmt der Senat Bezug (GA I, Bl. 81 ff. und 24 R ff.). 4. Eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) aufgrund der verzögerten Alarmierung der Fachärztin scheitert an der mangelnden Feststellung des Kausalzusammenhangs zu den Hirnschädigungen des Klägers. Die Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden ist, abgesehen von den Fällen der Beweislastumkehr wie beispielsweise nach einem - hier nicht festgestellten - groben Behandlungsfehler, nach allgemeinen Regeln grundsätzlich vom Patienten darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch im Falle eines Unterlassens (BGH, Urteil vom 12. Januar 2021 - VI ZR 60/20 -, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13 -, Rn. 15, juris). Eine Unterlassung, hier der zeitgerechten Benachrichtigung des Facharztes, ist nur dann für den Schaden kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte (BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 63/11 -, Rn. 10, juris). Auf ein etwaiges vom Schädiger zu beweisendes rechtmäßiges Alternativverhalten kommt es erst nach der Feststellung, dass das vom Schädiger zu verantwortende Verhalten für den Schaden kausal geworden ist, an (BGH, a.a.O., Rn. 13 f.; BGH, Urteil vom 12. Januar 2021, a.a.O., Rn. 25; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 13. November 2019 - 5 U 108/18 -, Rn. 123, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Februar 2018 - 7 U 182/16 -, Rn. 44, juris). Vorliegend ist der Kausalzusammenhang nicht feststellbar, und zwar ohne, dass es einer Auseinandersetzung mit den klägerseits - u.a. auch mit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 30.01.2023 - gerügten Erwägungen des Landgerichts bedürfte, ein besserer Gesundheitszustand des Klägers sei angesichts des pH-Werts des Nabelschnurblutes sowie seines Zustandes bei der Geburt bei einer nur um wenige Minuten früheren Entbindung ausgeschlossen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. lässt sich ein Ursachenzusammenhang zwischen der Hirnschädigung des Klägers und der nicht zeitgerechten Benachrichtigung bereits deshalb nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit feststellen, weil die verspätete Alarmierung der Fachärztin nicht mit einer um 5 min verspäteten Sectio gleichgesetzt werden kann. Es bleibt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. Spekulation, was die Fachärztin bei rechtzeitiger Benachrichtigung getan hätte. Sie musste eben nicht gleich nach dem Eintreffen die Notsectio anordnen, sondern hätte - ebenfalls vertretbar - weitere Befunderhebungen, etwa eine Kopfschwartenelektrode oder auch MBU, anordnen können. Selbst bei paralleler Anlage der Kopfschwartenelektrode und Nachricht an die Fachärztin hätte sie die Anlage der Elektrode und die Ergebnisse abwarten müssen. Dass es dann tatsächlich, und sei es nur eine oder zwei Minuten, schneller gegangen wäre, mag wahrscheinlich sein, ist aber nach dem Ergebnis der Ausführungen von Prof. Dr. W. keineswegs sicher. Er gab insoweit nämlich an, er könne nur mutmaßen, ob die Sectio früher erfolgt wäre, weshalb eine Verzögerung der Entbindung des Klägers durch den festgestellten Behandlungsfehler und damit auch der nötige Kausalzusammenhang zu der eingetretenen Hirnschädigung nicht erwiesen ist. Schließlich wirkt sich die fehlende Erweislichkeit des Kausalzusammenhangs auch zulasten des Klägers aus, weil es entgegen seiner Ansicht bei der allgemeinen Beweislastverteilung bleibt und eine Beweislastumkehr wegen einer unterlassenen Befunderhebung nicht in Betracht kommt. Denn ein Mangel der Befunderhebung ist gegeben, wenn die Erhebung nach dem Facharztstandard medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09 -, Rn. 13, juris). Das war hier nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. nicht der Fall. Unterlassen wurde nur die Benachrichtigung der Fachärztin bereits um 4:50 Uhr zum Zwecke der Entscheidung über die Anordnung einer Notsectio, also einer therapeutischen Anordnung. In der unterlassenen Hinzuziehung eines Arztes einer anderen Fachrichtung, der Verlegung in eine Spezialklinik oder Empfehlung der Aufsuchung eines Spezialisten kann zwar ein Befunderhebungsfehler liegen. Dies gilt aber nur, wenn, wie hier nicht, die Hinzuziehung, Verlegung oder Empfehlung der Vornahme weiterer Untersuchungsmaßnahmen bzw. Befunderhebungen dienen soll (vgl. Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. U 22c, U 20, U 23a; BGH, Urteil vom 21.01.2014, VI ZR 78/13, juris). 5. Nach alledem bedarf es der seitens des Klägers beantragten Einholung eines neuen gynäkologischen Gutachtens gemäß §§ 525, 412 Abs. 1 ZPO nicht. Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat die angesichts der Komplexität des Begutachtungsauftrags und der Vielzahl der Nachfragen in nachvollziehbarer Weise entstandenen Unklarheiten und vermeintlichen Widersprüche im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahmen sowie Anhörungen überzeugend aufgeklärt. Seine Fachkunde hat er nicht nur in den schriftlichen Stellungnahmen, sondern auch den mündlichen Anhörungen durch den Senat belegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO. Dabei beträgt der Streitwert hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1) 150.000 €, bezüglich des Antrags zu 2) unter Zugrundelegung des dreieinhalbfachen Jahreswertes der begehrten Rentenzahlung 14.700 €, hinsichtlich des Antrags zu 3) 247,36 € und des Feststellungsantrags zu 4) nach Schätzung des Senats 10.000,- €.