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Beschluss

1 StR 518/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, soweit er sich auf die zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 S. 2 StPO richtet; diese Frist ist nicht eine Frist im Sinne des § 44 StPO. • Nach Abschluss des Verfahrens durch rechtskräftige Sachentscheidung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht möglich; Ausnahme bildet der Rechtsweg des § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs. • Eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO kann auch durch die nachträglich eingereichte Darstellung des Verurteilten geprüft werden, führt aber nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Erfolg. • Der Senat hat keine Verfahrensverstöße begangen, wenn er nach Fristablauf keinen weiteren, verspäteten Vortrag berücksichtigt; es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Belehrung über die Frist des § 349 Abs. 3 S. 2 StPO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung nach Urteil und Zurückweisung der Anhörungsrüge • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, soweit er sich auf die zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 S. 2 StPO richtet; diese Frist ist nicht eine Frist im Sinne des § 44 StPO. • Nach Abschluss des Verfahrens durch rechtskräftige Sachentscheidung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht möglich; Ausnahme bildet der Rechtsweg des § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs. • Eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO kann auch durch die nachträglich eingereichte Darstellung des Verurteilten geprüft werden, führt aber nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Erfolg. • Der Senat hat keine Verfahrensverstöße begangen, wenn er nach Fristablauf keinen weiteren, verspäteten Vortrag berücksichtigt; es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Belehrung über die Frist des § 349 Abs. 3 S. 2 StPO. Der Verurteilte wurde vom Landgericht wegen dreifacher versuchter räuberischer Erpressung zu insgesamt dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Verteidiger legte frist- und formgerecht Revision ein und begründete sie innerhalb der maßgeblichen Frist. Der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung der Revision; der Senat verwarf die Revision am 15.12.2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Verurteilte erhielt den Beschluss am 28.12.2015. Am 31.12.2015 bzw. 01.01.2016 stellte er beim Bundesgerichtshof Anträge, die er als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO bezeichnete und legte zugleich eine Ergänzung der Revisionsbegründung vor. Der Senat wertete die Eingabe auch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO und prüfte ihre Erfolgsaussichten. • Die eingereichten Schreiben des Verurteilten sind nach Wortlaut und Inhalt als Anträge auf Wiedereinsetzung zu verstehen, diese sind jedoch aus mehreren Gründen unzulässig. • Zur Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 S. 2 StPO ist Wiedereinsetzung nach § 44 StPO nicht möglich, weil diese zweiwöchige Frist keine Frist im Sinne des § 44 StPO darstellt. • Nach Abschluss des Verfahrens durch eine rechtskräftige Sachentscheidung (hier Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen; nur der Weg der Anhörungsrüge nach § 356a StPO bleibt gegeben. • Fristen zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO) und zu deren Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO) waren eingehalten; eine Wiedereinsetzung kommt daher auch hierfür nicht in Betracht. • Die Eingabe des Verurteilten wurde gemäß § 300 StPO auch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO ausgelegt, diese Rüge erfüllt formell die Fristvorgaben, bleibt jedoch materiell ohne Erfolg, weil kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör festgestellt wird. • Der Senat hat die Entscheidung nicht auf ungehörten Vorbringen gestützt und war nicht verpflichtet, nach Fristablauf auf weiteres Vortrag des Rechtsmittelführers zu warten. • Die Kostentragung der Anhörungsrüge beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Verurteilten nach § 356a StPO wurde zurückgewiesen; der Verurteilte hat die Kosten zu tragen. Begründet ist dies damit, dass die begehrte Wiedereinsetzung auf Fristen abzielte, die nach Gesetz und Rechtsprechung nicht durch § 44 StPO wiederherzustellen sind, und dass das Verfahren durch einen rechtskräftigen Verwerfungsbeschluss abgeschlossen war, sodass nur die Anhörungsrüge in Betracht kam, welche jedoch keinen Erfolg hatte, weil kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorlag und kein relevanter, fristgerecht vorzubringender Vortrag übergangen wurde.