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Urteil

4 StR 497/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Strafzumessung darf die Schuld des Täters nicht durch überwiegende individualpräventive Erwägungen ersetzt werden; Maßnahmen der Besserung und Sicherung dürfen nicht die schuldangemessene Strafe verdrängen (§ 46 StGB). • Ein Absehen von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist nur in Ausnahmefällen möglich; die Erfolgsaussicht der Maßregel ist anhand konkreter, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegebener Anhaltspunkte in der Täterpersönlichkeit zu prüfen. • Therapieunwille ist lediglich ein Indiz gegen die Erfolgsaussicht; es ist zu prüfen, ob therapeutische Mittel die Therapiebereitschaft wecken können.
Entscheidungsgründe
Strafzumessung und Unterbringung bei drogenabhängigem Täter • Bei der Strafzumessung darf die Schuld des Täters nicht durch überwiegende individualpräventive Erwägungen ersetzt werden; Maßnahmen der Besserung und Sicherung dürfen nicht die schuldangemessene Strafe verdrängen (§ 46 StGB). • Ein Absehen von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist nur in Ausnahmefällen möglich; die Erfolgsaussicht der Maßregel ist anhand konkreter, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegebener Anhaltspunkte in der Täterpersönlichkeit zu prüfen. • Therapieunwille ist lediglich ein Indiz gegen die Erfolgsaussicht; es ist zu prüfen, ob therapeutische Mittel die Therapiebereitschaft wecken können. Der Angeklagte erwarb im Oktober 2014 etwa 1 kg Metamphetamin und veräußerte Teile hiervon; Reste verwahrte er in Pkw und Tasche. Er handelte zur Finanzierung des Lebensunterhalts seiner Familie sowie seines Drogen- und Alkoholkonsums. Wenige Tage später geriet er in ein Polizeirevier, wollte fliehen, stieß einen Beamten weg und leistete Widerstand; ein Beamter wurde verletzt. Der Angeklagte war langjährig drogenabhängig, bereits mehrfach wegen BtM-Delikten verurteilt und kurz zuvor zu mehrjähriger Freiheitsstrafe samt Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt worden. Das Landgericht stellte eine schwere Abhängigkeit mit Persönlichkeitsstörungen fest, sah aber nur für die Fluchttat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Es verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und ordnete keine erneute Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. • Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtete sich gegen die Einzelstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge, die Gesamtfreiheitsstrafe und die Nicht-Anordnung der Unterbringung. • Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafe individualpräventive Erwägungen in unzulässiger Weise den schuldangemessenen Maßstab verdrängt; die Erwägungen zeigen, dass die Strafe nach Spezialprävention und nicht primär nach Schuld bestimmt wurde (§ 46 StGB). • Damit ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft, weil die erforderliche schuldangemessene Bemessung nicht erkennbar beachtet wurde; die Einzel- und Gesamtstrafe halten deshalb der Prüfung nicht stand. • Zur Unterbringung nach § 64 StGB: Nach der Umgestaltung ist § 64 zwar eine Soll-Vorschrift, doch bleibt ein Absehen nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung ist eine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung oder längerfristigen Rückfallschutz; diese Prognoseentscheidung erfordert eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, des Suchtstadiums und vorhandener Schädigungen. • Das Landgericht hat bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Maßregel gewichtige prognoseungünstige Faktoren außer Acht gelassen und sich auf Mutmaßungen über einen möglichen späteren Motivationsverlust gestützt statt auf konkrete Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Therapieunwille allein rechtfertigt i.d.R. kein Absehen; es ist zu prüfen, ob therapeutische Maßnahmen die Motivation wecken können. • Folglich waren sowohl die Strafzumessung als auch die Nicht-Anordnung der Unterbringung rechtsfehlerhaft; im Umfang der Aufhebung verwies der Bundesgerichtshof zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg: Einzelstrafe für unerlaubtes Handeltreiben und die Gesamtfreiheitsstrafe wurden aufgehoben, ebenso die Entscheidung, nicht erneut in eine Entziehungsanstalt einzuweisen. Der Senat rügt, dass die tatrichterliche Strafzumessung schuldangemessene Maßstäbe zugunsten überwiegender individualpräventiver Erwägungen vernachlässigt hat, und dass die Prognose zur Erfolgsaussicht einer Unterbringung nicht auf tragfähigen, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegebenen Anhaltspunkten beruhte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, damit sowohl Strafmaß als auch die Frage der Maßregel nach den rechtlichen Anforderungen neu zu beurteilen sind.