Beschluss
KZR 17/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist statthaft, aber unbegründet, wenn das Gericht den wesentlichen Kern des Vortrags berücksichtigt hat oder dieser offensichtlich unerheblich bzw. unsubstantiiert ist.
• Art. 103 Abs. 1 GG verlangt Gelegenheit zur Äußerung und Berücksichtigung des Vortrags, nicht aber die ausdrückliche Erörterung jedes einzelnen Arguments.
• Ein Gericht kann auf untergeordnetes oder offenkundig unsubstantiiertes Vorbringen verzichten; verfassungs- oder unionsrechtliche Einwände sind nur umfassend zu behandeln, wenn sie zentral für die Entscheidung sind.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge abgewiesen: Kein Gehörsverstoß bei Nichtansprache untergeordneten Vortrags • Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist statthaft, aber unbegründet, wenn das Gericht den wesentlichen Kern des Vortrags berücksichtigt hat oder dieser offensichtlich unerheblich bzw. unsubstantiiert ist. • Art. 103 Abs. 1 GG verlangt Gelegenheit zur Äußerung und Berücksichtigung des Vortrags, nicht aber die ausdrückliche Erörterung jedes einzelnen Arguments. • Ein Gericht kann auf untergeordnetes oder offenkundig unsubstantiiertes Vorbringen verzichten; verfassungs- oder unionsrechtliche Einwände sind nur umfassend zu behandeln, wenn sie zentral für die Entscheidung sind. Die Klägerin rügte mit Anhörungsrüge, das Senatsurteil habe ihren Vortrag in mehreren Punkten unberücksichtigt gelassen und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Streitgegenstand war die Wirksamkeit und rechtliche Bewertung von Branchenvereinbarungen sowie die Anwendbarkeit von § 30 Abs. 2a GWB und behauptete Verstöße gegen kartellrechtliche Verbotsnormen (§ 21 GWB). Die Klägerin machte zudem verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 5 Abs. 1 GG) und Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes geltend sowie Hinweise auf die Bedeutung von "Nationalvertrieben" im Vertriebsgefüge. Der Senat hatte zuvor die Betrauungswirkung der Branchenvereinbarungen geprüft und die Einwände der Klägerin nicht geteilt. Mit der Anhörungsrüge verlangte die Klägerin eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen. • Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet Gehör und Berücksichtigung des Vortrags, nicht aber die ausdrückliche Behandlung jedes Arguments; das Gericht darf nur zentrales Vorbringen unberücksichtigt lassen, wenn es offensichtlich unerheblich oder unsubstantiiert ist. • Der Senat hat die zentralen Einwände der Klägerin zur Wirksamkeit von § 30 Abs. 2a GWB und zur Betrauungsfrage ausführlich in den Rn. 28–40 behandelt; damit ist die behauptete Nichtberücksichtigung unbegründet. • Untergeordnete, hypothetische oder auf einen nicht relevanten Sachverhalt gestützte Argumente mussten nicht gesondert erörtert werden; insoweit bestand kein Gehörsverstoß. • Verfassungsrechtliche Einwände (Art. 5 Abs. 1 GG) und Fragen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes waren in der Revisionserwiderung nur untergeordnet vorgetragen; der Senat durfte sie deshalb nicht ausführlich behandeln, zumal er die Kompetenz aus Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Nr. 11 GG für einschlägig erachtete. • Die Behauptung einer wettbewerbswidrigen Druckausübung nach § 21 Abs. 2 oder Abs. 3 GWB wurde vom Senat als offensichtlich unbegründet angesehen; es lagen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Zwangsausübung vor. • Der Vortrag zur Rolle der "Nationalvertriebe" wurde vom Senat berücksichtigt (Rn. 61), ohne dass die von der Klägerin vertretene Rechtsfolge sich aus dessen Tatsachen- und Rechtswürdigung ergab. Die Anhörungsrüge der Klägerin nach § 321a ZPO wird zurückgewiesen. Der Senat befand, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, weil die wesentlichen und für die Entscheidung bedeutsamen Vorbringen der Klägerin geprüft und in den Entscheidungsgründen berücksichtigt wurden oder ihr Vorbringen offensichtlich untergeordnet beziehungsweise unsubstantiiert war. Verfassungs- und unionsrechtliche Einwände sowie Fragen zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes waren nur am Rande vorgebracht und rechtfertigten keine gesonderte Erörterung. Behauptungen einer wettbewerbswidrigen Zwangsausübung durch den Beklagten waren nicht substantiiert und konnten daher keinen Gehörsverstoß begründen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.