OffeneUrteileSuche
Entscheidung

KZR 17/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080316BKZR17
29mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080316BKZR17.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 17/14 vom 8. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist nicht begründet. Zu Unrecht meint die Anhörungsrüge, das Se- natsurteil verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, weil es ih- ren Vortrag in mehreren Punkten nicht berücksichtige. I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten ei- nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Ent- scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Par- teivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei ge- zogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1 2 - 3 - 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12; Beschluss vom 31. März 2015 - X ZR 79/13 Rn. 3, juris). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichti- gung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 31). II. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtli- chen Gehörs liegt danach nicht vor. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe ihren vor- instanzlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen, wonach nicht sichergestellt sei, dass überhaupt alle branchenangehörigen Unternehmen jeweils an den Branchenvereinbarungen beteiligt seien, da eine Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Vereinbarungen nicht bestehe. Die Klägerin hatte sich hierauf zum Beleg für die von ihr vertretene, vom Senat indes nicht geteilte Rechtsansicht berufen, § 30 Abs. 2a GWB erfülle die an eine Betrauung zu stellenden Anfor- derungen in mehrfacher Hinsicht nicht. Mit den gegen einen ausreichenden und wirksamen Betrauungsakt gerichteten Einwänden der Klägerin hat sich der Se- nat in den Randnummern 28 bis 40 seiner Entscheidung ausführlich auseinan- dergesetzt. Soweit die Klägerin geltend macht, das Ziel des § 30 Abs. 2a GWB, den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Presseerzeug- nissen zu gewährleisten, könne nicht erreicht werden, wenn nicht sämtliche Verlage und Grossisten an der Branchenvereinbarung teilnähmen, bestand für den Senat kein Anlass, auch auf dieses in der Argumentation der Klägerin un- tergeordnete, an einen hypothetischen Sachverhalt anknüpfende Argument in seinem Urteil ausdrücklich einzugehen. Die Vorschrift des § 30 Abs. 2a GWB ist nach den Ausführungen im Senatsurteil nur anwendbar, wenn die Branchen- 3 4 - 4 - vereinbarungen den flächendeckenden Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften regeln. Eine Betrauung ohne Verpflichtung auf dieses Ziel gibt es danach also nicht. 2. Auch eine Gehörsverletzung der Klägerin wegen Übergehens ihrer verfassungsrechtlichen Einwände liegt nicht vor. Der Senat hat die auf Art. 5 Abs. 1 GG (Pressevertriebsfreiheit der Ver- lage) und eine vermeintlich fehlende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gestützten Einwände der Klägerin erwogen und nicht für durchgreifend erachtet. Da es sich dabei erkennbar nicht um zentrales, sondern in der Revisionserwide- rung deutlich untergeordnetes Vorbringen handelte, war es nicht erforderlich, darauf in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG hat die Revisionserwiderung auf Seiten 57 f. allein zu einer vermeintlich verfassungswidrigen Belastung der Grossisten vorgetragen, nicht aber zu einer solchen der Verlage. Die nach Ansicht der Klägerin fehlende Ge- setzgebungskompetenz des Bundes für § 30 Abs. 2a GWB ist in der 67 Seiten umfassenden Revisionserwiderung lediglich in drei Zeilen unter Bezugnahme auf eine einzige Literaturstelle gerügt worden. Der Senat hat für offensichtlich erachtet, dass sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus seiner kon- kurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das Wirtschaftsrecht (Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Nr. 11 GG) ergibt, die das Kartellrecht sowie Ausnahmen von seinem Anwendungsbereich, insbesondere auch im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV, umfasst. 3. Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe bei seiner Beurtei- lung, die Wettbewerbsregeln der Union verhinderten im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV die Erfüllung der besonderen Aufgaben, die den Presse- grossisten übertragen worden sind, Vortrag der Klägerin zur Bedeutung der "Nationalvertriebe" übergangen, legt sie ebenfalls keine Gehörsverletzung dar. Wie die Klägerin erkennt, hat der Senat die Bündelung des Vertriebs kleinerer 5 6 7 - 5 - und ausländischer Verlage in "Nationalvertrieben" in Rn. 61 seiner Entschei- dung ausdrücklich berücksichtigt. Er hat allerdings nicht die Auffassung der Klägerin geteilt, dieser Umstand stehe der Möglichkeit von großen Verlagen und Verlagen mit auflagenstarken Titeln entgegen, bei Wegfall des zentralen Verhandlungsmandats bessere Preise und Konditionen durchsetzen zu können. 4. Die Anhörungsrüge meint weiter, die Begründung des Senats, mit der er den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 21 Abs. 2 GWB abgewiesen habe, sei nicht tragfähig und die Frage einer Druck- ausübung durch den Beklagten habe noch aufgeklärt werden müssen. Dazu bestand indes kein Anlass. Nach der rechtlichen Beurteilung des Senatsurteils versucht der Beklagte nicht, die Klägerin oder seine Mitglieder zu einem nach § 21 Abs. 2 GWB verbotenen Verhalten zu veranlassen, da das zentrale Ver- handlungsmandat nicht gegen Kartellrecht verstößt. 5. Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich, indem der Senat in der Sa- che selbst entschieden habe, sei die Klägerin mit ihrem Vortrag zu dem im We- ge der Eventualanschlussberufung weiterverfolgten Anspruch aus § 21 Abs. 3 GWB unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehört worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin insoweit tatsächlich hilfsweise einen weiteren An- spruch im prozessualen Sinne geltend gemacht hat. Ein Anspruch aus § 21 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GWB kam jedenfalls offensichtlich nicht in Betracht; die Anhörungsrüge zeigt auch nicht auf, dass die Klägerin derartiges geltend ge- macht hätte. Ebenso wenig war dem Vortrag der Klägerin, die auch keinen hier- auf abgestellten (Hilfs-)Antrag formuliert hat, in den in Bezug genommenen 8 9 - 6 - Schriftsätzen eine tatbestandsmäßige Zwangsausübung im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 3 GWB zu entnehmen; vielmehr hat die Klägerin eine solche lediglich in der - nach ihrer vom Senat nicht geteilten Rechtsauffassung kartellrechtswid- rig aufrechterhaltenen - "Verbandsdisziplin" der Beklagten sehen wollen. Limperg Meier-Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.02.2012 - 88 O (Kart) 17/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2014 - VI-U (Kart) 7/12 -