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Entscheidung

I ZR 101/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:090316BIZR101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:090316BIZR101.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 101/15 vom 9. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Der Klägerin wird aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Pro- zesskostensicherheit in Höhe von 7.000 € zu stellen. Gründe: I. Die Klägerin, ein in Indien ansässiges Unternehmen, nimmt die Beklag- ten wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Scha- densersatz, Vernichtung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagten verlangen widerklagend Markenlöschung. Auf die Einrede der Beklagten hat das Landgericht Hamburg der Klägerin mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 aufgegeben, den Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von insgesamt 16.000 € zu leisten. Die Klä- gerin hat Sicherheit in dieser Höhe durch am 22. Dezember 2010 erfolgte Hin- terlegung von Bargeld geleistet. 1 2 - 3 - Im Revisionsverfahren beantragen die Beklagten, der Klägerin aufzuge- ben, weitere Prozesskostensicherheit zu leisten. Zur Begründung machen sie geltend, die durch das Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung sei nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens berechnet worden und um- fasse mithin das Revisionsverfahren nicht. II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozess- kostensicherheit liegen vor (§ 112 Abs. 3 ZPO). Bei der Bestimmung der Höhe der weiteren Sicherheit sind gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO die der Beklag- tenseite durch eine Widerklage entstehenden Kosten nicht zu berücksichtigen, so dass der Berechnung der Streitwert der Klage zugrunde zu legen ist. Dieser beläuft sich für die erste Instanz auf 50.000 € und für die zweite Instanz sowie für die Revision auf 37.500 €. Für die erste Instanz sind den Beklagten danach berücksichtigungsfähige Rechtsanwaltskosten einschließlich der im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 2015 festgesetzten Reisekosten in Höhe von insgesamt 5.976,71 € entstanden. Für die zweite Instanz belaufen sich die zu berücksichtigenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten der Beklagten ein- schließlich der im genannten Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls festge- setzten Reisekosten auf 7.722,25 €. In der Revisionsinstanz fallen den Beklag- ten in berücksichtigungsfähiger Höhe voraussichtlich Gerichts- und Rechtsan- waltskosten einschließlich der Kosten für einen Verkehrsanwalt in Höhe von 3 4 5 - 4 - 8.619,30 € an. Von diesen Kosten in Gesamthöhe von 22.318,26 € ist die be- reits geleistete Sicherheit in Höhe von 16.000 € abzusetzen, so dass sich restli- che Kosten von 6.318,26 € ergeben, die der Senat in Ausübung des in § 112 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ermessens auf 7.000 € aufrundet. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2011 - 312 O 558/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2015 - 5 U 230/11 -