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Urteil

312 O 558/10

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2011:1004.312O558.10.0A
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Leitsätze
1. Zwischen dem Zeichen "Micro-cotton", welches als Herkunftsnachweis für Waren benutzt wird, und dem Zeichen "MICRO-COTTON" besteht aufgrund der Zeichenähnlichkeit und Warenidentität eine Verwechslungsgefahr. Darüber hinaus ist eine markenmäßige Zeichenverwendung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GMV dann gegeben, wenn das geschützte Zeichen in seiner Hauptfunktion, der Gewährleistung der betrieblichen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, verletzt wird, wobei ein Zeichen bereits dann einen herkunftshinweisenden Charakter hat, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass einige Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise es als Herkunftsangabe auffassen könnten. Dies ist bei der Aufbringung des Zeichen in hervorgehobener Form unmittelbar auf der Verpackung gegeben.(Rn.36) (Rn.38) (Rn.40) 2. Das angegriffene Zeichen wird nicht rein beschreibend verwendet, da insoweit bereits ist nicht ersichtlich, welche Eigenschaft sich hinter "Micro-cotton" verbergen könnte, weil sich dieses Zeichen zwar mit "kleine Baumwolle" übersetzen lässt, dieser Begriff aber keinen eigenständigen Sinngehalt aufweist. Gegen eine rein beschreibende Verwendung der Bezeichnung spricht auch, dass die Eigenschaften der zu verkaufenden Waren (Handtücher) auf der Verpackung gesondert beschrieben werden.(Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) 3. Die Angabe über Art und Beschaffenheit der Waren unter Verwendung der Marke entspricht auch nicht den Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel, bei welcher die Schutzschranke des Art. 12 GMV Anwendung finden würde. Insofern ist nach dem Sachverständigengutachten der Begriff "Micro-cotton" auch in Fachkreisen nicht zur Beschreibung eines bestimmten Materials geläufig. Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff weder um einen üblichen Begriff für Stoffe und Heimtextilien noch um einen Begriff für ein spezifisches Spinnverfahren für Baumwolle.(Rn.52) (Rn.53)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese im Fall der Beklagten zu 1. zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin sowie im Falle der Beklagten zu 2. zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Microcotton“ für den Vertrieb von Handtüchern zu benutzen, insbesondere dieses Zeichen auf Handtüchern, ihrer Aufmachung, ihrem Etikett und/oder ihrer Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Handtücher anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen Handtücher einzuführen und/oder einführen zu lassen, auszuführen und/oder ausführen zu lassen und/oder in der Werbung, insbesondere im Internet, für Handtücher zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, jeweils wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 8 ersichtlich. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1., insbesondere über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber, sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Artikel. 3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. Auskunft zu erteilen und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit den bezeichneten Waren erzielten Umsätze und Kostenfaktoren, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgelistet nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhen und Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 5. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die mit dem Zeichen „Microcotton“ gekennzeichnet sind, nämlich Handtücher, deren Etiketten, Verpackungen und Kataloge zu vernichten. 6. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin jeweils einen Betrag in Höhe von € 699,90 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2010 zu zahlen. 7. Auf die Widerklage hin wird die Gemeinschaftsmarke Nr. 0...5 „MICRO COTTON“ in Bezug auf die Waren Tischüberzüge, Tischtücher, Decken, Rollos, Tücher, Baumwollstoffe, Gardinen, Federbettbezüge, Federbetten, Stoffe, Stoffe für den textilen Gebrauch, Möbelbezüge, Taschentücher, Haushaltswäsche, Textilartikel für den Haushalt, Servietten und Windeln, Steppdeckenbezüge, Steppdecken, Laken, Duschvorhänge, Tischbezüge, Tischunterlagen, Geschirrtücher, Textilartikel, Textilartikel die nicht in anderen Klassen enthalten sind, Gesichtstücher aus Textil, Stückwaren aus Textil, Wandbehänge aus Textil, Textilien und Güter aus Textil, Textilien und textile Güter die nicht in anderen Klassen beinhaltet sind, Make-up Entfernungstücher aus Textil, Polsterstoffe, gewobene Güter und Textilien, Teppichrückenverstärkungen, Teppiche, Läufer, Matten, Türvorleger, Fußbodenbeläge, Wandverkleidungen und Wandbehänge für verfallen erklärt. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 8. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten ¾ wie Gesamtschuldner und die Klägerin ¼. 9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar wie folgt: - wegen Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 40.000,00; - wegen Ziffer 2., 3. und 5. jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 2.000,00; - wegen Ziffer 6. und der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen dem Zeichen "Micro-cotton", welches als Herkunftsnachweis für Waren benutzt wird, und dem Zeichen "MICRO-COTTON" besteht aufgrund der Zeichenähnlichkeit und Warenidentität eine Verwechslungsgefahr. Darüber hinaus ist eine markenmäßige Zeichenverwendung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GMV dann gegeben, wenn das geschützte Zeichen in seiner Hauptfunktion, der Gewährleistung der betrieblichen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, verletzt wird, wobei ein Zeichen bereits dann einen herkunftshinweisenden Charakter hat, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass einige Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise es als Herkunftsangabe auffassen könnten. Dies ist bei der Aufbringung des Zeichen in hervorgehobener Form unmittelbar auf der Verpackung gegeben.(Rn.36) (Rn.38) (Rn.40) 2. Das angegriffene Zeichen wird nicht rein beschreibend verwendet, da insoweit bereits ist nicht ersichtlich, welche Eigenschaft sich hinter "Micro-cotton" verbergen könnte, weil sich dieses Zeichen zwar mit "kleine Baumwolle" übersetzen lässt, dieser Begriff aber keinen eigenständigen Sinngehalt aufweist. Gegen eine rein beschreibende Verwendung der Bezeichnung spricht auch, dass die Eigenschaften der zu verkaufenden Waren (Handtücher) auf der Verpackung gesondert beschrieben werden.(Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) 3. Die Angabe über Art und Beschaffenheit der Waren unter Verwendung der Marke entspricht auch nicht den Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel, bei welcher die Schutzschranke des Art. 12 GMV Anwendung finden würde. Insofern ist nach dem Sachverständigengutachten der Begriff "Micro-cotton" auch in Fachkreisen nicht zur Beschreibung eines bestimmten Materials geläufig. Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff weder um einen üblichen Begriff für Stoffe und Heimtextilien noch um einen Begriff für ein spezifisches Spinnverfahren für Baumwolle.(Rn.52) (Rn.53) 1. Die Beklagten werden verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese im Fall der Beklagten zu 1. zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin sowie im Falle der Beklagten zu 2. zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Microcotton“ für den Vertrieb von Handtüchern zu benutzen, insbesondere dieses Zeichen auf Handtüchern, ihrer Aufmachung, ihrem Etikett und/oder ihrer Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Handtücher anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen Handtücher einzuführen und/oder einführen zu lassen, auszuführen und/oder ausführen zu lassen und/oder in der Werbung, insbesondere im Internet, für Handtücher zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, jeweils wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 8 ersichtlich. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1., insbesondere über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber, sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Artikel. 3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. Auskunft zu erteilen und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit den bezeichneten Waren erzielten Umsätze und Kostenfaktoren, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgelistet nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhen und Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 5. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die mit dem Zeichen „Microcotton“ gekennzeichnet sind, nämlich Handtücher, deren Etiketten, Verpackungen und Kataloge zu vernichten. 6. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin jeweils einen Betrag in Höhe von € 699,90 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2010 zu zahlen. 7. Auf die Widerklage hin wird die Gemeinschaftsmarke Nr. 0...5 „MICRO COTTON“ in Bezug auf die Waren Tischüberzüge, Tischtücher, Decken, Rollos, Tücher, Baumwollstoffe, Gardinen, Federbettbezüge, Federbetten, Stoffe, Stoffe für den textilen Gebrauch, Möbelbezüge, Taschentücher, Haushaltswäsche, Textilartikel für den Haushalt, Servietten und Windeln, Steppdeckenbezüge, Steppdecken, Laken, Duschvorhänge, Tischbezüge, Tischunterlagen, Geschirrtücher, Textilartikel, Textilartikel die nicht in anderen Klassen enthalten sind, Gesichtstücher aus Textil, Stückwaren aus Textil, Wandbehänge aus Textil, Textilien und Güter aus Textil, Textilien und textile Güter die nicht in anderen Klassen beinhaltet sind, Make-up Entfernungstücher aus Textil, Polsterstoffe, gewobene Güter und Textilien, Teppichrückenverstärkungen, Teppiche, Läufer, Matten, Türvorleger, Fußbodenbeläge, Wandverkleidungen und Wandbehänge für verfallen erklärt. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 8. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten ¾ wie Gesamtschuldner und die Klägerin ¼. 9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar wie folgt: - wegen Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 40.000,00; - wegen Ziffer 2., 3. und 5. jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 2.000,00; - wegen Ziffer 6. und der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klage hat insgesamt (A.), die Widerklage dagegen nur zum Teil Erfolg (B.). A. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere war das Landgericht Hamburg international und örtlich zuständig. Gemäß Art. 97 Abs. 1 GMV sind in Gemeinschaftsmarkenverletzungsverfahren zunächst die Gemeinschaftsmarkengerichte desjenigen Mitgliedsstaates international zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – seine Niederlassung hat. Dem Wohnsitz gleichgestellt ist bei juristischen Personen der Sitz (Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung, 3. Aufl., Art. 97 Rn. 3). Insoweit liegt die Zuständigkeit bei einem deutschen Gericht, da sowohl die Beklagte zu 1. als auch die Beklagte zu 2. ihren Sitz in Deutschland haben. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus §§ 125g S. 1 MarkenG, 32 ZPO, denn die streitgegenständlichen Waren wurden auch im hiesigen Gerichtsbezirk beworben und verkauft. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 b) GMV. Danach gestattet die Gemeinschaftsmarke dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagten haben das Zeichen „Microcotton“ als Herkunftshinweis für Waren benutzt (a). Zwischen diesem Zeichen und der Gemeinschaftsmarke o...5 „MICRO COTTON“, deren Inhaberin die Klägerin ist, besteht aufgrund der Zeichenähnlichkeit und der Warenidentität Verwechselungsgefahr (b). Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass sie i.S.v. Art. 12 b) GMV das Zeichen „Microcotton“ als Angabe über die Beschaffenheit von Waren benutzt haben (c). Auch greift der Einwand der mangelnden Benutzung der Klagemarke, Art. 99 Abs. 3 GMV, nicht durch (d). a) Die Beklagten haben das Zeichen „Microcotton“ als Herkunftshinweis für Waren benutzt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist nicht bei jeder geschäftlichen Verwendung eines geschützten Zeichens eine Verwendung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 GMV gegeben, sondern nur dann, wenn das geschützte Zeichen in seiner Hauptfunktion, der Gewährleistung der betrieblichen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, verletzt wird (EuGH GRUR 2003, 55, Tz. 51 – Arsenal Football Club; GRUR 2007, 971, Tz. 26 – Céline). Dabei ist der herkunftshinweisende Charakter eines Zeichens bereits dann gegeben, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass einige Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise es als Herkunftsangabe auffassen könnten (EuGH GRUR 2003, 55, Tz. 57, 60 - Arsenal Football Club; OLG München GRUR-RR 2006, 84, 85 – MEMORY/EDUCA memory game). Es genügt die objektive, nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt; nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht als betriebliches Herkunftskennzeichen wahrgenommen wird, ist ein markenmäßiger Gebrauch zu verneinen (OLG Hamburg, MarkenR 2009, 220, 223). Die Anbringung einer Bezeichnung unmittelbar auf der Ware oder ihrer Verpackung spricht - jedenfalls dann, wenn sie in irgendwie hervorgehobener Form nach Art einer Marke erfolgt - grundsätzlich für eine kennzeichenmäßige Benutzung (BGH GRUR 1999, 992, 994 – BIG PACK m.w.N.). An einer kennzeichenmäßigen Benutzung fehlt es hingegen, wenn die angegriffene Bezeichnung eindeutig beschreibend verwendet wird (EuGH GRUR 2009, 756, Tz. 61 – L‘Oréal). Ob eine Bezeichnung als beschreibend oder herkunftshinweisend verwendet wird, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise (BGH GRUR 2004, 947, 948 - Gazoz m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Beklagten die Bezeichnung „Microcotton“ in der angegriffenen Verletzungsform (Anlage K 8) markenmäßig benutzt haben. Die Beklagten haben die Bezeichnung „Microcotton“ unmittelbar auf der Verpackung aufgebracht. Dies erfolgte auch in hervorgehobener Form nach Art einer Marke, so dass davon auszugehen ist, dass jedenfalls ein relevanter Anteil des angesprochenen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, die Bezeichnung „Microcotton“ als Herkunftshinweis auffassen könnten: Die Bezeichnung wurde (zusammen mit den Wörtern „2“ und Handtücher“) in einer größeren Schriftgröße als der übrige Text auf der Verpackung abgedruckt. Auch wurde die Bezeichnung „Microcotton“ (anders als der überwiegende Teil des ansonsten auf der Verpackung aufgedruckten Textes) nicht in schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund aufgedruckt, sondern als weißer Text in einem schwarzen Kasten hervorgehoben. Die angegriffene Bezeichnung wurde auch nicht eindeutig beschreibend verwendet. Denn die Bezeichnung „Microcotton“ wird jedenfalls von Teilen der angesprochenen Verkehrskreise (was – wie ausgeführt - ausreichend ist) nicht dahingehend verstanden werden, dass es sich hierbei um eine Beschreibung des Materials handelt, aus dem die Waren hergestellt wurden. Gegen einen rein beschreibenden Charakter des Begriffs spricht zunächst, dass für die angesprochenen Verkehrskreise, d.h. hier den Durchschnittsverbraucher, nicht ersichtlich ist, welche Eigenschaft der Ware sich hinter „Microcotton“ verbergen könnte. Zwar mögen die Wörter „Micro“ und „Cotton“ für sich betrachtet beschreibend und damit auch nicht herkunftshinweisend sein, sofern sie für Handtücher benutzt werden. So bedeutet das Wort „Micro“ klein, während sich „Cotton“ schlicht mit Baumwolle übersetzen lässt. Setzt sich ein Zeichen jedoch aus mehreren Wortbestandteilen zusammen, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile ein möglicher beschreibender Charakter festgestellt wird; vielmehr muss ein solcher Charakter für das neu gebildete Wort selbst festgestellt werden (EuGH, GRUR 2004, 674 Tz. 96 – Postkantoor). Dies ist für die Bezeichnung „Microcotton“ nicht der Fall. Die Übersetzung dieses neuen Begriffs mit „kleine Baumwolle“ weist keinen eigenständigen Sinngehalt auf. Baumwolle kann nicht klein sein. Es ist nicht erkennbar, welche Eigenschaft die angesprochenen Verkehrskreise aus dem Begriff ableiten sollen. Ein mitunter beschreibender „Anklang“ des Begriffs darf einem unmittelbar beschreibenden Inhalt nicht gleichgesetzt werden. Beschreibender Gehalt und markenmäßige Verwendung schließen sich nicht aus (BGH GRUR 1993, 972, 973 – Sana/Schosana). Dies verdeutlicht die auf diesen Fall anwendbare Rechtsprechung zu sogenannten sprechenden Zeichen, also Zeichen, die eine beschreibende Aussage in dennoch unterscheidungskräftiger Form aufweisen, worunter auch der streitgegenständliche Begriff fällt. Die nachträgliche Aufschlüsselbarkeit des angedeuteten beschreibenden Sinngehalts bei Kenntnis des Produkts und seiner Eigenschaften ist sprechenden Zeichen wesenseigen und belegt nicht etwa eine glatt beschreibende Angabe (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rn. 566 mit Verweis auf OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 152, 154 – Das Klett-Shirt/klettSHIRTS). Andernfalls wäre es Inhabern von sprechenden Zeichen kaum möglich, ihre Marke gegen identische Übernahmen durch Dritte zu verteidigen und so zu verhindern, dass die Marke letztlich zu einem Gattungsbegriff verkommt. Dem Verkehr ist geläufig, dass sprechende Zeichen, die aus für sich betrachtet beschreibenden Begriffselementen gebildet sind, einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf das gekennzeichnete Produkt geben (BGH GRUR 1999, 989, 990 – House of Blues). Sofern die angesprochenen Verkehrskreise somit überhaupt - wie von den Beklagten behauptet - an ein besonders fein gefertigtes Baumwollprodukt denken, sind jedenfalls weitere Gedankenschritte erforderlich, um auf diese Eigenschaft zu schließen. Denn anders als etwa der aus sich heraus verständliche und rein beschreibende Begriff „Mikrofaser“ („kleine Faser“), muss der angesprochene Verbraucher „Microcotton“ erst mit „kleine Baumwolle“ übersetzen, um schließlich – durch einen weiteren Gedankenschritt – an besonders feine Baumwolle und somit an die Eigenschaft einer Ware zu denken. Nach Auffassung der maßgeblichen Verkehrskreise handelt es sich mithin primär um eine eigenartige, phantasievolle Zusammensetzung zweier Begriffe, die sie als individuellen Herkunftshinweis auffassen. Eben hier liegt der Unterschied zur von den Beklagten angeführten Entscheidung des EuGH (GRUR 2004, 674 – Postkantoor). Gegen eine rein beschreibende Verwendung der Bezeichnung „Microcotton“ in der konkret angegriffenen Verletzungsform spricht auch, dass die Eigenschaften der zu verkaufenden Handtücher auf der Verpackung gesondert beschrieben werden (und zwar mit flauschig, voluminös, hohe Saugfähigkeit, 100 % Baumwolle). Würden die angesprochenen Verkehrskreise alle oder einige dieser Eigenschaften ohne Weiteres mit dem Begriff „Microcotton“ verknüpfen, wäre eine gesonderte Nennung überflüssig. Ein gegenteiliges Verkehrsverständnis kann auch den von der Beklagten beigebrachten Screenshots von Internetshops, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Textilien den Begriff „Micro Cotton“ verwenden, nicht entnommen werden (Anlagenkonvolute B 1 und B 9 Anlage B 10 sowie Anlagenkonvolute B 12 bis B 15 ). So bestehen schon ganz grundsätzlich Bedenken dagegen, Ergebnisse von Internetsuchmaschinen als das Verständnis des Allgemeinen Verkehrs wiedergebend anzusehen (OLG München, GRUR-RR 2006, 84, 86 – MEMORY/EDUCA memory game). Zudem ist den vorgelegten Auszügen nicht zu entnehmen, welche Verbreitung die dort aufgeführten Produkte tatsächlich gefunden haben. Durch die beigebrachten Internetauszüge ist daher nicht ausreichend nachgewiesen, dass sich der Begriff „Microcotton“ bei den maßgeblichen Verkehrskreisen als beschreibende Materialangabe durchgesetzt hat und nicht auch zumindest einige Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung als nicht beschreibend verstehen. Schließlich steht auch die aus Anlage K 8 ersichtliche zusätzliche Kennzeichnung durch „aquarelle“ einer markenmäßigen Benutzung von „Microcotton“ nicht entgegen. Zwar besitzt diese Kennzeichnung ihrerseits herkunftshinweisende Funktion. Jedoch versteht der Verkehr ein solches Nebeneinander als Verwendung einer Zweitmarke. Es ist nicht unüblich und dem Verkehr auch durchaus geläufig, dass Waren mitunter nicht nur mit einer Kennzeichnung, sondern mit mehreren – sogenannten Zweitzeichen – versehen werden, denen gleichfalls eine auf die Herkunft der Ware hinweisende Funktion zukommen kann (BGH GRUR 1990, 274, 275 – Klettverschluß). Insbesondere in der Textilbranche ist es nicht ungewöhnlich, durch zwei voneinander unabhängige Marken auf die Ware eines bestimmten Herstellers hinzuweisen. So bilden speziell Modeunternehmen Zweitmarken, die auf eine bestimmte Linie des Unternehmens hinweisen. b) Die Verwendung des angegriffenen Zeichens begründet die Gefahr von Verwechslungen mit der Klagemarke. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- oder Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Streitmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2010, 235 – AIDA/AIDU m.w.N). Hier ist aufgrund hoher Zeichenähnlichkeit und Warenidentität von Verwechselungsgefahr auszugehen. Die sich gegenüberstehenden Zeichen „MICRO COTTON“ (Klagemarke) und „Microcotton“ sind nahezu identisch. Sie unterscheiden sich lediglich in der Groß- und Kleinschreibung sowie darin, dass die Klagemarke eine Leerstelle zwischen „MICRO“ und „COTTON“ aufweist, während das angegriffene Zeichen beide Begriffe zu einem Wort verbindet. Diese Unterschiede sind jedoch nicht geeignet, aus einem hohen Grad an Zeichenähnlichkeit hinauszuführen. Die Groß- und Kleinschreibung wird im Schriftbild kaum wahrgenommen und im Rahmen der klanglichen Gegenüberstellung ist sie überhaupt nicht wahrnehmbar. Nichts anderes gilt – wenn auch in leicht abgeschwächter Form – für die Verwendung des Begriffs mit und ohne Leerzeichen. Soweit die Beklagte das Zeichen im Zusammenhang mit der Zahl „2“ oder „Handtücher“ verwendet, ändert auch dies nichts an der hochgradigen Zeichenähnlichkeit, denn diese Angaben sind rein beschreibender Natur und haben bei dem vorzunehmenden Zeichenvergleich außer Betracht zu bleiben. Die Klagemarke besitzt zumindest knapp durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Dabei geht die Kammer davon aus, dass nicht jeder nur beschreibende Anklang einem unmittelbar beschreibenden Inhalt gleichgesetzt und eine nur schwache Kennzeichnungskraft angenommen werden kann (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 563). Bei sprechenden Zeichen kann insbesondere dann nicht von einer nur geringen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden, wenn sich die Bedeutung erst nach einigen Überlegungen erschließt (BGH GRUR 2009, 1055, 1059 - airdsl). Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass dem Begriff „Microcotton“ überhaupt ein Bedeutungsgehalt im Sinne von „feiner Baumwolle“ entnommen werden kann, so geschieht dies jedenfalls erst nach mehreren Gedankenschritten. Schließlich wird das angegriffene Zeichen zur Kennzeichnung von Handtüchern verwendet und damit in einem Bereich, in dem auch die Klagemarke Schutz beansprucht, so dass Warenidentität vorliegt. c) Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Schutzschranke des Art. 12 b) GMV liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, es einem Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung der Marke Angaben über Art und Beschaffenheit seiner Waren oder Dienstleistungen zu machen, solange die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Zwar ist die Anwendung von Art 12 b) GMV nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass beim angegriffenen Zeichen die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung vorliegen (BGH BeckRS 2009, 27080, Rz. 27 – Dax; EuGH GRUR 2007, 318, 320 – Adam Opel). Wie bereits ausgeführt (s.o., Ausführungen unter a) verstehen jedoch jedenfalls Teile der angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Bezeichnung „Microcotton“ nicht als beschreibend. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine beschreibende Benutzung der Bezeichnung „Microcotton“ auch den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel nicht entsprechen würde. Denn es besteht kein Bedürfnis dafür, die Bezeichnung „Microcotton“ für den allgemeinen Gebrauch freizuhalten. Wie die von Klägerseite beigebrachten Sachverständigengutachten (Anlagen K 16 und K 17) belegen, ist der Begriff „Microcotton“ auch in Fachkreisen nicht zur Beschreibung eines bestimmten Materials oder einer Herstellungsmethode geläufig. Vielmehr erklären die Gutachter übereinstimmend, dass der Begriff „Micro Cotton“ bzw. „Microcotton“ weder ein üblicher Begriff für Stoffe und Heimtextilien noch für ein spezifisches Spinnverfahren für Baumwolle ist bzw. weder dazu benutzt wird, um die Baumwollfasern, eine Art der Baumwollverarbeitung, das Ergebnis eines Veredelungsverfahrens eines Baumwollgewebes oder eines sonstigen Gewebes zu beschreiben. Die von den Beklagten beigebrachten Erklärungen türkischer Textilhersteller (Anlage B 11) sind nicht geeignet, diese Gutachten hinreichend zu widerlegen. Allein die Tatsache, dass drei türkische Textilhersteller den Begriff „Micro-Cotton“ für ein bestimmtes Herstellungsverfahren verwenden, besagt noch nicht, dass in der Gemeinschaft ein Freihaltebedürfnis an dem Begriff „Microcotton“ besteht. Denn es wurde nicht hinreichend dargelegt, in welcher Größenordnung diese Hersteller ihre Ware auf dem europäischen Markt vertreiben und ob im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Produkte auf die Bezeichnung „Microcotton“ im Sinne einer Materialangabe bzw. Herstellungsmethode tatsächlich hingewiesen wird. Auch haben die Beklagten nicht dargelegt, dass sie auf eine Benutzung des Zeichens „Microcotton“ zur Beschreibung ihrer Waren angewiesen sind und keine andere Bezeichnung wählen können, die mit der Klagmarke nicht verwechselungsfähig ist. In einem solchen Fall entspricht die kennzeichenmäßige Benutzung des Kollisionszeichens im Verwechselungsbereich mit der Klagmarke nicht den anständigen Gepflogenheiten im Handel. d) Der von den Beklagten geltend gemachte Einwand der Nichtbenutzung der Klagemarke, Art. 99 Abs. 3 GMV, greift nicht durch. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie die Klagemarke in den Jahren 2005 bis 2011 in Deutschland und damit in der Gemeinschaft für Handtücher ernsthaft benutzt hat. Gemäß Art. 99 Abs. 3 GMV ist gegen Klagen gemäß Art. 96 a) und c) der Einwand des Verfalls der Gemeinschaftsmarke, der nicht im Wege der Widerklage erhoben wird, insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass die Gemeinschaftsmarke wegen mangelnder Benutzung für verfallen erklärt werden könnte. Gemäß Art. 51 Abs. 1 a) GMV wird die Gemeinschaftsmarke für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, d. h. der Garantierung der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (vgl. EuGH GRUR 2006, 582, Tz. 70 - VITAFRUIT). Für eine ernsthafte Benutzung ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. BGH GRUR 2009, 60, Tz. 22 - LOTTOCARD). Dabei ist davon auszugehen, dass es für die ernsthafte Verwendung der Marke in der Gemeinschaft ausreicht, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft verwendet wird (OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 312, 314 – „NEWS“; vgl. auch EuGH GRUR 2009, 1158 – Pago, wonach die Bekanntheit in der Gemeinschaft bereits erfüllt ist, wenn die Gemeinschaftsmarke nur in einem Mitgliedsstaat bekannt ist). Wie durch die Anlagen K 24, K 25, K 26 und K 27 hinreichend dokumentiert wird, hat die Klägerin die Marke „MICRO COTTON“ für Handtücher im Rahmen von Auftritten auf der Messe „Heimtextil“ in Frankfurt jedenfalls in den Jahren 2006, 2007, 2010 und 2011 markenmäßig benutzt. Ferner hat die Klägerin durch die als Anlagenkonvolut K 35 vorgelegten Rechnungen hinreichend nachgewiesen, dass die K. Warenhaus AG in den Jahren 2005, 2006 und 2008 umfangreich Handtücher von der Klägerin bezogen hat. In Zusammenschau mit den in Anlage K 34 vorgelegten Etiketten und den als Anlagenkonvolut K 33 vorgelegten „Hang Tags“, die allesamt mit der Klagemarke gekennzeichnet sind, bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die so gekennzeichneten Produkte auch tatsächlich in Deutschland zum Verkauf angeboten wurden. Von einer nicht ernsthaften Benutzung kann angesichts dieser Verwendungsbeispiele keine Rede sein. 2. Basierend auf den vorstehend ausgeführten Verletzungshandlungen steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Rechnungen gem. §§ 19 Abs. 1, Abs. 3, 19 a i.V.m § 125 b Nr. 2 MarkenG hinsichtlich des Klagantrags zu 2. zu. 3. Hinsichtlich der mit dem Klagantrag zu 3. begehrten Auskünfte, die der Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf eine angemessene Lizenzgebühr, sowie der Bemessung des zu befürchtenden Marktverwirrungsschadens dienen, ergibt sich ein Anspruch aus §§ 242, 259 BGB. 4. Der auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klagantrag ist ebenfalls begründet. Denn der Klägerin steht gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 125 b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG zu. Insbesondere liegt das für einen solchen Anspruch erforderliche Verschulden der Beklagten vor. Denn um dem Vorwurf der Fahrlässigkeit zu entgehen, hätten die Beklagten vor der Benutzung des Zeichens „Microcotton“ eine professionelle Markenrecherche durchführen lassen müssen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Vor §§ 14-19d Rn. 220 m.w.N.). Dabei wären sie darauf gestoßen, dass die Klagemarke für die Klägerin registriert ist. 5. Der Anspruch auf Vernichtung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 125 b Nr. 2 MarkenG. 6. Der Zahlungsanspruch für die Kosten der Abmahnung ist aus § 14 Abs. 6 MarkenG als Schadensersatzanspruch begründet. Insbesondere sind der bei der Abmahnung in Ansatz gebrachte Streitwert von € 50.000,00 und die in Ansatz gebrachte 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zum RVG für eine Markenrechtsverletzung angemessen (vgl. zum Streitwert: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 142 Rn. 10; zur Höhe der Geschäftsgebühr: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Vor §§ 14-19d Rn. 307). Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. B. Die zulässige Widerklage ist nur in Form des Hilfsantrags und insoweit auch nur teilweise begründet. I. Der zulässige Hauptantrag, die Klagemarke Nr. 2...5 für nichtig zu erklären, ist unbegründet. Denn die Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 a) GMV liegen nicht vor. Nach Art. 52 Abs. 1 a) GMV wird eine Gemeinschaftsmarke dann für nichtig erklärt, wenn sie der Vorschrift des Art. 7 GMV zuwider eingetragen worden ist. Die Beklagten haben sich insoweit darauf berufen, dass bei der Eintragung der Marke gegen Art. 7 Abs. 1 b), Art. 7 Abs. 1 c) sowie Art. 7 Abs. 1 d) GMV verstoßen worden wäre. Diese Eintragungshindernisse lagen jedoch nicht vor. 1. Nach Art. 7 Abs. 1 b) GMV sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die keine Unterscheidungskraft haben. Die Marke „MICRO COTTON“ war jedoch im Zeitpunkt der Eintragung, d.h. am 16.02.2004, unterscheidungskräftig. Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 b) GMV bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 – EUROHYPO). Dabei ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 67 - EUROHYPO). Maßstab ist insoweit der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der Waren (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rn. 73). Es ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rn. 119). Wortmarken, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreiben, fehlt jedoch die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 – Postkantoor). Das Zeichen „MICRO COTTON“ ist nicht glatt beschreibend für die beanspruchten Waren der Klassen 24 und 27. Ihm fehlt für diese Warengruppen nicht jede Unterscheidungskraft. Genauso wenig wie die Beklagten ausreichend dargelegt haben, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die von den Beklagten verwendete Bezeichnung „Microcotton“ nicht als Herkunftshinweis im Sinne eines markenmäßigen Gebrauchs verstehen, ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Eintragung der Klagemarke „MICRO COTTON“ (16. Februar 2004) diese Wortkombination als beschreibende Bezeichnung für Textilien verstanden haben. Insoweit kann maßgeblich auf die unter A.II.1. getroffenen Feststellungen verwiesen werden. 2. Die Klagemarke wurde auch nicht unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 c) GMV eingetragen. Gem. Art. 7 Abs. 1 c) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Dieser Vorschrift liegt das Allgemeininteresse zugrunde, dass alle Marken, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung einer Ware dienen können, von jedermann frei verwendet werden können (EuGH GRUR 2006, 233 – Deutsche SiSi-Werke). Anders als im Fall der Unterscheidungskraft wird hier also nicht primär auf die Sichtweise des Verkehrs und sein Interesse, aus dem Zeichen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft schließen zu können, abgestellt, sondern auf das Interesse Dritter, die das Zeichen ebenfalls zu beschreibenden Zwecken benötigen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rn. 198). Dementsprechend kommt es für den beschreibenden Charakter nicht allein auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers an, sondern es reicht aus, dass allein die Fachkreise das Zeichen als beschreibend auffassen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rn. 206). Dass der Durchschnittsverbraucher die Marke „MICRO COTTON“ im Zeitpunkt ihrer Eintragung nicht als beschreibend aufgefasst haben, wurde bereits ausgeführt. Auch ein entsprechendes Verständnis der Fachkreise im Zeitpunkt der Eintragung wurde nicht substantiiert dargelegt, insbesondere nicht durch die als Anlage B 11 vorgelegten Stellungnahmen dreier türkischer Hersteller. Allein die Tatsache, dass diese Hersteller den Begriff „MICRO COTTON“ für ihr Herstellungsverfahren verwenden, lässt noch nicht den Schluss zu, dass dieser Begriff bei Eintragung der Klagemarke, d.h. im Februar 2004, auch den relevanten Fachkreisen geläufig war. Insoweit kann auf die Ausführungen unter A.II.1.c) verwiesen werden. 3. Auch Art. 7 Abs. 1 d) GMV stand der Eintragung der Klagemarke nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht dieses Eintragungshindernis dann, wenn die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke ausschließlich besteht, zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleitungen, auf die sich die Marke bezieht, üblich geworden ist (EuGH GRUR Int. 2002, 145, 147 – Bravo). Die Bezeichnung muss die Ware oder Dienstleistung selbst kennzeichnen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rn. 248). Damit bezieht sich das Eintragungshindernis im Wesentlichen auf Gattungsbezeichnungen (Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 187; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rn. 248). Das Eintragungshindernis muss am Anmeldetag bestehen (EuGH C-192/03 vom 5.10.2004 (Nr. 40) – BSS), d.h. hier am 06.03.2001. Die Beklagten haben jedoch nicht dargelegt, dass das Zeichen „MICRO COTTON“ am Anmeldetag (06.03.2001) eine übliche (Gattungs-)Bezeichnung für bestimmte Waren gewesen wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagten lediglich in wenigen Fällen substantiiert dargelegt haben, dass die Bezeichnung „Micro Cotton“ am oder vor dem 06.03.2001 überhaupt von Dritten verwendet wurde, nämlich seit dem 01.02.2001 auf der Internetseite www. te..com sowie seit dem 01.02.2002 auf der Internetseite www. tr..de (s. Anlage B 1) sowie in den vom HABM im Eintragungsverfahren erwähnten Fällen (s. Anlage B 8). Im Übrigen wurde die Bezeichnung „Micro Cotton“ auch in diesen Fällen nicht als (Gattungs-) Bezeichnung für die Ware selbst, was für die Anwendung des Art. 7 Abs. 1 d) GMV erforderlich gewesen wäre, sondern als (vermeintliche) Materialangabe verwendet, d.h. als (vermeintliche) Beschreibung der Eigenschaften der beworbenen Waren. II. Auch der hilfsweise geltend gemachte Verfallsgrund des Art. 51 Abs. 1 b) GMV greift nicht durch. Dagegen war die Klagmarke gem. Art. 51 Abs. 1 a) GMV teilweise für verfallen zu erklären. 1. Gem. Art. 51 Abs. 1 b) GMV wird die Gemeinschaftsmarke auf Widerklage im Verletzungsprozess für verfallen erklärt, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zu einer gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist. Dieser Verfallsgrund liegt jedoch nicht vor. Art. 51 Abs. 1 b) GMV korreliert mit Art. 7 Abs. 1 d) GMV. Ebenso wie Art. 7 Abs. 1 d) GMV ist daher auch bei Art. 51 Abs. 1 b) GMV zu fordern, dass die Marke zu einer gebräuchlichen Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen selbst geworden ist, d.h. dass sich die Marke zu einer Gattungsbezeichnung bzw. zu einem Synonym für bestimmte Produkte entwickelt hat (OLG München, GRUR-RR, 2006, 84, 86 – MEMORY/EDUCA memory game, OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2007, 274, Tz. 28 – Shisha). Dies haben die Beklagten jedoch nicht dargelegt. Aus den als Anlagen B 1, B 9 und B 10 sowie den als Anlagen B 12 bis B 15 vorgelegten Internet-Ausdrucken ergibt sich nicht, dass die Bezeichnung „Micro Cotton“ gattungsmäßig, d.h. quasi als Synonym für bestimmte Produkte verwendet wurde. Diese Internet-Ausdrucke belegen allenfalls, dass die Bezeichnung „Micro Coton“ von Dritten als vermeintliche Beschreibung des Materials verwendet wird, aus dem die beworbenen Produkte bestehen, nicht jedoch als Synonym für das Produkt selbst. 2. Allerdings war die Klagemarke gemäß Art. 51 Abs. 1 a) GMV teilweise, nämlich für die in Ziffer 7. des Tenors genannten Waren, für verfallen zu erklären. Gemäß Art. 51 Abs. 1 a) GMV wird eine Gemeinschaftsmarke für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren für die Waren, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Wie sich aus Art. 51 Abs. 2 GMV ergibt, ist es auch möglich, eine Marke teilweise für verfallen zu erklären. Wie bereits ausgeführt (s. A.II.1.d) liegt eine ernsthafte Benutzung vor, wenn die Marke in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. BGH GRUR 2009, 60, Rz. 22 - LOTTOCARD). Im Hinblick auf das Interesses des Markeninhabers, in seiner geschäftlichen Betätigungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Markeneintragung auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren zu beschränken. Vielmehr sind auch solche Waren im Warenverzeichnis zu belassen, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen werde (BGH GRUR 2009, 60, Tz. 32 - LOTTOCARD). Insoweit ist entscheidend, ob die Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren in weitem Umfang übereinstimmen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3 Aufl. § 49 Rn. 27f.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Verfalls tragen die Beklagten als Widerkläger (vgl. BGH GRUR 2009, 60, Tz. 19 – LOTTOCARD für die vergleichbare Löschungsklage nach §§ 49, 55 MarkenG). Hat der Löschungs(wider)kläger – wie hier – jedoch keine genaue Kenntnis von den Umständen der Benutzung der Marke und verfügt er auch nicht über die Möglichkeit, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, trifft den Löschungs(wider)beklagten nach § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht (vgl. BGH GRUR 2009, 60, Tz. 19 – LOTTOCARD). Nach den Maßstäben der sekundären Beweislast hat die Klägerin die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke für folgende Produkte dargelegt: Wie bereits oben (s. A.II.1.d) ausgeführt, hat die Klägerin ihre Klagemarke für Handtücher in verschiedenen Größen ernsthaft innerhalb der Gemeinschaft benutzt. Aus den als Anlagenkonvolut K 34 vorgelegten Rechnungen ergibt sich ferner, dass die K. Warenhaus AG in den Jahren 2006 und 2007 auch in erheblichem Umfang Waschhandschuhe („terry mitten“) und in den Jahren 2006 bis 2008 in erheblichem Umfang Badvorleger („bath rug“) von der Klägerin bezogen hat. In Zusammenschau mit den als Anlagenkonvolut K 33 vorgelegten Etiketten für Badvorleger und Waschhandschuhe, auf denen die Klagemarke abgedruckt ist, bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die so gekennzeichneten Produkte auch tatsächlich in Deutschland zum Verkauf angeboten wurden. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Klagmarke auch für diese Waren ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt wurde. Schließlich ergibt sich aus den als Anlagenkonvolut K 26 vorgelegten Fotos, dass im Jahr 2007 auf der Messe „Heimtextil“ in Frankfurt auch Bademäntel, Kissen und Bettdecken unter der Klagemarke angeboten wurden und die Klagemarke daher auch für diese Waren ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt wurde. Damit wurde die rechtserhaltende Benutzung der Marke für folgende im Warenverzeichnis aufgeführten Waren dargelegt, da diese jedenfalls zum gleichen Warenbereich gehören, wie die Waren, für die die Marke konkret benutzt wurde: Badezimmerwäsche, Badetücher, Strandhandtücher, Bettüberzüge, Betttücher, Bettdecken, Kissenbezüge, Gesichtshandtücher, Haarhandtücher, Handtücher für den gewerblichen Gebrauch (für Hotels, Krankenhäuser, Laboratorien), Kopfkissenbezüge, Hand- und Badetücher aus Textil und Badezimmermatten. Hinsichtlich der übrigen im Warenverzeichnis aufgeführten Waren wurde eine rechtserhaltende Benutzung der Marke nicht dargelegt, so dass die Marke insoweit für verfallen zu erklären war. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Da die Klägerin zunächst abstrakt begehrt hat, den Beklagten im geschäftlichen Verkehr die Benutzung des Zeichens „Microcotton“ für den Vertrieb von Handtüchern zu untersagen, den Antrag in der mündlichen Verhandlung jedoch auf die konkrete Verletzungsform beschränkt hat, liegt eine teilweise Klagrücknahme vor, so dass die Klägerin hinsichtlich der Klage gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO einen Teil der Kosten zu tragen hat. Nach Auffassung der Kammer entfallen auf den zurückgenommenen Teil der Klage 1/4 der Kosten, so dass die Beklagten ¾ und die Klägerin ¼ der Kosten der Klage zu tragen hatten. Auch im Hinblick auf die Widerklage war eine entsprechende Kostenquote gerechtfertigt. Denn der Hauptantrag der Widerklage war insgesamt abzuweisen und auch mit dem Hilfsantrag hatten die Beklagten nur zum Teil Erfolg. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche. Die Klägerin ist ein Textilunternehmen mit Sitz in I.. Sie ist Inhaberin der seit dem 16.02.2004 unter anderem für Handtücher eingetragenen Gemeinschafts-Wortmarke Nr. o...5 „MICRO COTTON“ mit Priorität vom 06.03.2001 (Anlage K 1). Die Wortmarke „MICRO COTTON“ ist für die Klägerin auch in diversen anderen Ländern, u.a. USA, Australien, Kanada und Südafrika eingetragen. Sie ist ferner Inhaberin der Gemeinschafts-Wortmarke Nr. 0...1 „MICRO COTTON GREEN EARTH“ mit Priorität vom 22.03.2007, im Register eingetragen seit dem 15.05.2008 (Anlage K 2). Darüber hinaus ist sie Inhaberin der Internet-Domain www. m..com. Die Beklagte zu 1. ist die Einkaufsgesellschaft der Supermarktketten A. N. und A. S.. Die Beklagte zu 2. ist Herstellerin von Textilien, u.a. Handtüchern. Im Mai 2010 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass die Beklagte zu 1. Handtücher verkaufte, die als „Microcotton Handtücher“ bezeichnet wurden (vgl. Anlage K 8). Mit diesen Handtüchern war sie von der Beklagten zu 2. beliefert worden. Die Handtücher wurden u.a. in Filialen in H. verkauft. Nach erfolgloser Abmahnung nimmt die Klägerin die Beklagten gerichtlich in Anspruch. Die Klägerin meint, dass das von den Beklagten markenmäßig verwendete Zeichen „Microcotton“ mit der Marke „MICRO COTTON“ sowie der Marke „MICRO COTTON GREEN EARTH“ verwechselungsfähig sei. Ferner bestehe mit dem Werktitel www. m..com Verwechselungsgefahr. Ihr stehe daher ein Unterlassungsanspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 5, 15 Abs. 2, 15 Abs. 5 MarkenG und entsprechende Folgeansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Vernichtung von Ware sowie Ersatz der Abmahnkosten zu. Im Übrigen bestehe auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 9 a), 5 UWG wegen Irreführung. In erster Linie stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf die Verletzung der Gemeinschaftsmarke „MICRO COTTON“ und jeweils hilfsweise auf die Verletzung der Gemeinschaftsmarke „MICRO COTTON GREEN EARTH“, Verletzung von Werktiteln an der Bezeichnung „m..com“, vermeidbare Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 9 a UWG sowie irreführende Werbung gem. § 5 Abs. 1 UWG. Die Marke „MICRO COTTON“ sei – entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht löschungsreif. Denn diese Bezeichnung sei unterscheidungskräftig und nicht beschreibend. Die Kombination von „MICRO“ und „COTTON“ zu „MICRO COTTON“ sei eine kreative Wortbildung. Die Bezeichnung „MICRO COTTON“ beschreibe keine bestimmten Textilprodukte oder Herstellungsverfahren, denn „kleine Baumwolle“ (die deutsche Übersetzung von „MICRO COTTON“) gebe es nicht. In keinem englischsprachigen Land sei die Eintragung dieser Marke mit der Begründung fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt worden. Auch in der Fachwelt werde – wie sich aus den von ihr eingeholten Gutachten (Anlagen K 16 und K 17) ergebe – die Bezeichnung „Micro Cotton“ nicht als Beschreibung eines bestimmten Materials oder eines bestimmten Herstellungsverfahrens verstanden. Die Klägerin habe die Marke auch über Jahre intensiv in Deutschland und anderen europäischen Ländern benutzt. Allein in der Bundesrepublik Deutschland habe sie unter der Marke „MICRO COTTON“ im Geschäftsjahr 2008/2009 Umsätze von € 549.000,00, im Geschäftsjahr 2009/2010 Umsätze von € 560.000,00 erzielt. Sie sei ferner jährlich auf der Messe „Heimtextil“ in Frankfurt aufgetreten und habe ihren Messestand unter Verwendung der Marke „MICRO COTTON“ betrieben, was sich aus den als Anlagenkonvoluten K 24 bis K 26 vorgelegten Fotos und den als Anlagenkonvolut K 27 vorgelegten Rechnungen ergebe. Die Website der Klägerin richte sich seit ihrer Registrierung auch an Kunden in Deutschland, in den Jahren 2007 und 2008 sei die Seite auf Englisch, Italienisch, Deutsch, Französisch und Spanisch verfügbar gewesen. Ferner werde die Marke von verschiedenen Vertriebspartnern der Klägerin, insbesondere der K. Warenhaus AG benutzt. Wie sich aus dem Anlagenkonvolut K 35 ergebe, habe dieses Unternehmen in erheblichem Umfang Waren bei der Klägerin bezogen. Für den Vertrieb würden die als Anlagenkonvolute K 34 und K 35 vorgelegten Hang Tags und Etiketten benutzt, auf denen jeweils die Marke der Klägerin abgebildet sei. Auch in anderen Ländern der Gemeinschaft (Frankreich, Großbritannien, Spanien und Italien) habe die Klägerin die Klagemarke benutzt. Die Klägerin habe ihre Marke auch überwacht und sei gegen festgestellte Verletzungen jeweils vorgegangen. Nachdem die Klägerin zunächst abstrakt begehrt hat, den Beklagten die Benutzung des Zeichens „Microcotton“ im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Handtüchern zu untersagen, beantragt sie nunmehr, 1. die Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese im Fall der Beklagten zu 1. zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin sowie im Falle der Beklagten zu 2. zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Microcotton“ für den Vertrieb von Handtüchern zu benutzen, insbesondere dieses Zeichen auf Handtüchern, ihrer Aufmachung, ihrem Etikett und/oder ihrer Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Handtücher anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen Handtücher einzuführen und/oder einführen zu lassen, auszuführen und/oder ausführen zu lassen und/oder in der Werbung, insbesondere im Internet, für Handtücher zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, jeweils wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 8 ersichtlich; 2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1., insbesondere über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer 1. beschriebenen Produkte unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber, sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Artikel; 3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. Auskunft zu erteilen und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit den bezeichneten Waren erzielten Umsätze und Kostenfaktoren, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgelistet nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhen und Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen; 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr für Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. zu zahlen; 5. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die mit dem Zeichen „Microcotton“ gekennzeichnet sind, nämlich Handtücher, deren Etiketten, Verpackungen und Kataloge zu vernichten; 6. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin jeweils einen Betrag in Höhe von € 699,90 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragen sie, die Gemeinschaftsmarke Nr. 2...5 „MICRO COTTON“ für nichtig zu erklären, hilfsweise, die Gemeinschaftsmarke Nr. 2...5 „MICRO COTTON“ für verfallen zu erklären. Hinsichtlich der Widerklage beantragt die Klägerin, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, die Marke „MICRO COTTON“ hätte wegen fehlender Unterscheidungskraft, als rein beschreibendes Zeichen und als üblich gewordene Angaben gem. Art. 7 Abs. 1 b), c) und d) GMV gar nicht eingetragen werden dürfen. Entsprechende Bedenken habe – wie sich aus dem als Anlage B 8 vorgelegten Auszug aus der Eintragungsakte ergebe – bereits das HABM gehabt. Deshalb sei die Marke gem. Art. 52 Abs. 1 a) GMV für nichtig zu erklären. Das Zeichen setze sich aus zwei gewöhnlichen beschreibenden Begriffen, nämlich „micro“ (auf Deutsch übersetzt: klein) und „cotton“ (auf Deutsch übersetzt: Baumwolle) zusammen und sei auch in der Kombination dieser Begriffe rein beschreibend. Die angesprochenen Verkehrskreise würden „MICRO COTTON“ als Hinweis auf ein besonders feines, flauschiges und saugfähiges Material und nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller auffassen. Als Beleg für ihre Auffassung legen sie insbesondere eine Vielzahl von Registerauszügen vor, aus denen sich ergibt, dass Marken, die aus einer Kombination von „Micro“ und einem weiteren Bestandteil bestehen, nicht eingetragen wurden. Außerdem verweisen sie auf eine Reihe von Internetausdrucken, die belegen sollen, dass die Bezeichnung „Microcotton“ von Dritten beschreibend verwendet wird (Anlagenkonvolute B 1, B 9, B 10, B 12 bis B 15). Die Bezeichnung „Micro Cotton“ sei auch bei Textilherstellern als ein in einem besonderen Verfahren hergestelltes, besonders flauschiges Material bekannt. Jedenfalls habe die Klägerin die Marke in den letzten fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt und die Marke habe sich zu einer gewöhnlichen Bezeichnung entwickelt, so dass die Marke gem. Art. 51 Abs. 1 a) und b) GMV für verfallen zu erklären sei. Unterlassungsansprüche würden auch deshalb nicht bestehen, weil zwischen der angegriffenen Verletzungsform und den Klagemarken bzw. dem behaupteten Werktitel keine Verwechselungsgefahr bestehe. Die Klagemarke habe – sofern sie unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sein sollte - nur eine sehr geringe Unterscheidungskraft, so dass allenfalls Ident-Verletzungen eine Verwechselungsgefahr begründen könnten. Auch hätten die Beklagten das Zeichen „Microcotton“ nicht markenmäßig, sondern i.S.v. Art 12 b) GMV beschreibend verwendet. Die Klagemarke sei in den letzten fünf Jahren nicht rechtserhaltend benutzt worden. Ansprüche aus Verletzung des Werktitels „m..com“ würden deshalb ausscheiden, weil die Website kein titelschutzfähiges Werk sei. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche würden ausscheiden, da die Beklagten nicht über die betriebliche Herkunft getäuscht hätten oder eine sonstige Irreführung vorliege. Zur Ergänzung des Tatbestands wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien, die Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2011.