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Beschluss

XII ZB 540/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bewertung eines betrieblichen Anrechts für den Versorgungsausgleich kann der Versorgungsträger den handelsbilanziellen Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (BilMoG-Zinssatz) verwenden. • Die Wahl des Rechnungszinses obliegt grundsätzlich dem Versorgungsträger; das Familiengericht darf diesen nur korrigieren, wenn die verwendeten Rechnungsgrundlagen offensichtlich gegen die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik verstoßen. • Die gesetzliche Regelung der externen Teilung (§§ 14, 17, 45 VersAusglG) ist mit dem verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz vereinbar; Transferverluste infolge externer Teilung sind grundsätzlich verfassungsgemäß. • Bei der Barwertermittlung ist monatsgenau der für das Ende der Ehezeit von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebene BilMoG-Zinssatz zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
BilMoG-Zinssatz und externe Teilung beim Versorgungsausgleich • Bei der Bewertung eines betrieblichen Anrechts für den Versorgungsausgleich kann der Versorgungsträger den handelsbilanziellen Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (BilMoG-Zinssatz) verwenden. • Die Wahl des Rechnungszinses obliegt grundsätzlich dem Versorgungsträger; das Familiengericht darf diesen nur korrigieren, wenn die verwendeten Rechnungsgrundlagen offensichtlich gegen die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik verstoßen. • Die gesetzliche Regelung der externen Teilung (§§ 14, 17, 45 VersAusglG) ist mit dem verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz vereinbar; Transferverluste infolge externer Teilung sind grundsätzlich verfassungsgemäß. • Bei der Barwertermittlung ist monatsgenau der für das Ende der Ehezeit von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebene BilMoG-Zinssatz zugrunde zu legen. Ehemann und Ehefrau schieden 2011; Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Beide erwarben gesetzliche Rentenanrechte; der Ehemann zusätzlich ein betriebliches Anrecht aus Direktzusage bei D. & Company. Der Versorgungsträger (Beteiligte zu 1) ermittelte den Ehezeitanteil des betrieblichen Anrechts als Kapitalwert mit einem Rechnungszins von 5,13 % (BilMoG-Zinssatz) und schlug einen Ausgleichswert von 49.256 € vor. Das Amtsgericht ordnete externe Teilung zugunsten der Versorgungsausgleichskasse an und verpflichtete die Beteiligte zu 1 zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen. Die Ehefrau beanstandete den hohen Rechnungszins und verlangte stattdessen interne Teilung bzw. Korrektur auf einen niedrigeren "marktüblichen" Zinssatz; das OLG bestätigte die externe Teilung mit geringfügiger Anpassung des Zielversorgungsträgers. Gegen diese Entscheidung richtete sich die zulässige Rechtsbeschwerde der Ehefrau. • Rechtslage: § 5, § 14, § 15, § 17, § 45 VersAusglG in Verbindung mit § 4 Abs.5, § 2 BetrAVG und § 253 Abs.2 HGB regeln Ermittlung des Ehezeitanteils, Bewertungswahl des Versorgungsträgers und Bewertungsmaßstäbe. • Zinssatzwahl: Gesetz überlässt Auswahl des Rechnungszinses grundsätzlich den Versorgungsträgern; § 4 Abs.5 BetrAVG verlangt Rechnungsgrundlagen und anerkannte versicherungsmathematische Regeln, § 45 Verweis auf handelsbilanzielle Bewertung rechtfertigt Verwendung des BilMoG-Zinssatzes. • BilMoG-Zinssatz: Der nach § 253 Abs.2 Satz2 HGB geglättete durchschnittliche Marktzinssatz ist ein sachgerechter und praktikabler Diskontierungsfaktor; seine Herleitung durch die RückAbzinsV ist methodisch begründet und keineswegs verfassungswidrig. • Halbteilungsgrundsatz: Art.6 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.2 GG verlangt hälftige Teilhabe am in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen, nicht aber zwingend gleiche nominale Rentenleistungen nach Leistungseintritt; externe Teilung kann Transferverluste verursachen, diese sind aber verfassungsgemäß, zumal der Ausgleichsberechtigte eine Zielversorgung wählen kann. • Keine pauschale Korrektur durch Gericht: Eine gerichtliche Herabsetzung des vom Versorgungsträger gewählten BilMoG-Zinssatzes ist nur bei erkennbar versicherungsmathematisch unzulässiger Anwendung gerechtfertigt; hier liegt kein solcher Verstoß vor. • Monatsgenauer Stichtag: Für die Barwertermittlung ist der monatlich für das Ende der Ehezeit von der Bundesbank bekanntgegebene BilMoG-Zinssatz zugrunde zu legen; im Streitfall war der verwendete Zinssatz (5,13 %) nicht zu beanstanden. • Abwägung: Zwar kann der BilMoG-Zinssatz in Niedrigzinsphasen zu wahrnehmbaren Transferverlusten führen, doch ist dies keine systematische Unterbewertung, da der geglättete Zinssatz Marktentwicklungen abbildet und in anderen Szenarien zugunsten des Arbeitgebers wirken kann. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau war unbegründet; die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur externen Teilung des betrieblichen Anrechts bleibt bestehen. Der verwendete Rechnungszins von 5,13 % (BilMoG-Zinssatz) ist versicherungsmathematisch nicht zu beanstanden und kann vom Versorgungsträger angewendet werden. Eine pauschale gerichtliche Absenkung auf einen niedriger zu definierenden "marktüblichen" Zinssatz ist nicht gerechtfertigt, solange keine offensichtliche Unangemessenheit vorliegt. Die externe Teilung entspricht dem gesetzlichen Gestaltungsspielraum und verletzt den verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz nicht; der Ausgleichswert und die Ausgleichsform sind daher nicht zu ändern.