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Entscheidung

2 StR 487/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR487
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR487.15.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 487/15 vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 25. Juni 2015 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren zehn Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall II. 13 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer (ersten) Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf weiteren Fällen zu einer (zweiten) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur- teilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.000 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Korrektur des Schuldspruchs und dem Entfallen einer Einzelstrafe. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte im großen Umfang mit Rauschgift. Im Mai 2014 erwarb er bei seinem Lieferanten in den Niederlan- den 1 kg Marihuana sowie 2 kg Amphetamin. Das gesamte Marihuana sowie 1 kg des Amphetamins veräußerte er unmittelbar an seinen Abnehmer in Deutschland gewinnbringend weiter (Fall II. 11 der Urteilsgründe). Das zweite Kilogramm Amphetamin lagerte er zunächst ein. Im Juni 2014 erwarb und ver- äußerte er ein weiteres Kilogramm Marihuana in gleicher Weise an denselben Abnehmer (Fall II. 12 der Urteilsgründe). Im Juli 2014 bezog er von seinem nie- derländischen Lieferanten erneut 1 kg Marihuana, das er im Folgendem zu- sammen mit dem von ihm zwischengelagerten zweiten Kilo Amphetamin aus dem Einkauf im Mai 2014 weiterveräußerte (Fall II. 13 der Urteilsgründe). 2. Die Annahme des Landgerichts, es habe sich in den Fällen II. 11 bis 13 um jeweils selbständige Taten gehandelt, hält rechtlicher Prüfung nicht 1 2 3 4 - 4 - stand. Die in den Fällen II. 11 und 13 verkauften Amphetaminmengen bilden - weil im Mai 2014 in einem Vorgang erworben - eine Bewertungseinheit. Alle Betätigungen, die sich auf den Betrieb derselben, in einem Akt erworbenen Menge an Betäubungsmitteln richten, werden als Bewertungseinheit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden, weil der Erwerb und der Besitz von Betäu- bungsmitteln, die zum Zwecke gewinnbringender Veräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamt- menge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte alle späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 467/15 mwN). Nach diesen Grundsätzen besteht zwar hinsichtlich der in den Monaten Mai bis Juli 2014 jeweils in gesonderten Akten erworbenen und anschließend gesondert veräußerten Marihuanamengen für sich genommen keine Bewer- tungseinheit. Indem aber der Angeklagte die aus dem Einkauf im Fall II. 11 stammende Restmenge von 1 kg Amphetamin zusammen mit dem im Fall II. 13 erworbenen Marihuana gemeinsam weiterveräußert hat, ist nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Bewer- tungseinheit eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 24, 25 mwN; Kör- ner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 313). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als gesche- hen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Auf- hebung und zum Entfall der im Fall II. 13 der Urteilsgründe verhängten Einzel- strafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt, da die zutreffende Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses zu keiner Veränderung des Un- 5 6 - 5 - rechts- und Schuldumfangs führt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 79/15; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 151). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng