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Beschluss

3 StR 167/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein EU-Bereitstellungsverbot bedarf es nicht, die spezifische nukleare Eignung der gelieferten Güter nachzuweisen; die Möglichkeit der Verwendung für das Embargoziel genügt. • Beihilfe zum Ausfuhrverstoß setzt keinen vollständigen Kenntnismangel über die Einbindung der Ausfuhrkontrolle voraus; es genügt, dass der Gehilfe die Unrechtsrichtung und die Gefahr einer verbotenen Ausfuhr erkennt. • Revisionsrügen gegen die Abweisung von Beweisanträgen sind zulässig, wenn die beanstandeten Tatsachen so bestimmt vorgetragen sind, dass das Revisionsgericht den behaupteten Verfahrensmangel prüfen kann. • Bei Anwendung von Strafrechtsprechung mit Zeitbezug ist das mildere Gesetz in seiner Gesamtheit anzuwenden; Zeitgesetze sind nach § 2 Abs. 4 StGB zu berücksichtigen. • Bei unklarer Bemessung von Wertersatz ist der rechtsfehlerfrei festgestellte, belegte Betrag als verfallener Wertersatz zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
BGH: Strafbarkeit bei Verstößen gegen EU-Embargoverordnungen und Korrektur von Schuldsprüchen • Der Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein EU-Bereitstellungsverbot bedarf es nicht, die spezifische nukleare Eignung der gelieferten Güter nachzuweisen; die Möglichkeit der Verwendung für das Embargoziel genügt. • Beihilfe zum Ausfuhrverstoß setzt keinen vollständigen Kenntnismangel über die Einbindung der Ausfuhrkontrolle voraus; es genügt, dass der Gehilfe die Unrechtsrichtung und die Gefahr einer verbotenen Ausfuhr erkennt. • Revisionsrügen gegen die Abweisung von Beweisanträgen sind zulässig, wenn die beanstandeten Tatsachen so bestimmt vorgetragen sind, dass das Revisionsgericht den behaupteten Verfahrensmangel prüfen kann. • Bei Anwendung von Strafrechtsprechung mit Zeitbezug ist das mildere Gesetz in seiner Gesamtheit anzuwenden; Zeitgesetze sind nach § 2 Abs. 4 StGB zu berücksichtigen. • Bei unklarer Bemessung von Wertersatz ist der rechtsfehlerfrei festgestellte, belegte Betrag als verfallener Wertersatz zugrunde zu legen. Drei Angeklagte handelten anlässlich der Beschaffung und Lieferung technischer Ventile an iranische Abnehmer, die mit dem iranischen Schwerwasserreaktor in Verbindung standen. Lieferungen erfolgten in mehreren Gruppen (A, B, C) über verschiedene Zwischenfirmen; Zahlungen und Vorfinanzierungen erfolgten teilweise durch die Angeklagten. BAFA hatte mehrfach auf mögliche Embargorelevanz und Unterrichtungspflichten hingewiesen; dennoch wurden Ausfuhren unter Verwendung falscher Empfängerangaben vorgenommen. Die Strafgerichte verurteilten die Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Embargoverstöße und Beihilfe zur unerlaubten Ausfuhr sowie zur Verfallserklärung von Wertersatz. Die Revisionen richteten sich gegen rechtliche und verfahrensrechtliche Mängel, insbesondere die Abweisung von Beweisanträgen, die rechtliche Einordnung der Taten und die Höhe des Wertersatzes. • Rechtliche Grundlage und Anwendbarkeit: Angewandt wurden das Außenwirtschaftsgesetz in der Neufassung sowie Vorschriften der EU-Embargo-Verordnungen; bei zeitlich überlappender Gesetzeslage ist das mildere Recht in seiner Gesamtheit anzuwenden (§ 2 Abs. 3, Abs. 4 StGB). • Tatwert und Bereitstellungsverbot: Für die Strafbarkeit nach den Embargoverordnungen reicht die Möglichkeit, dass bereitgestellte Güter zur Förderung proliferationsrelevanter Tätigkeiten genutzt werden können; die konkrete nukleare Eignung der Güter ist für den Tatbestand nicht erforderlich (Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007; Art. 16 Abs. 3 VO (EU) Nr. 961/2010; § 34 AWG aF bzw. § 18 AWG nF). • Beihilfevorsatz: Beihilfe setzt doppelten Gehilfenvorsatz voraus; es genügt, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechtsrichtung, erkennt. Fehlende Kenntnis einzelner Umstände (z.B. konkreter Auslöser der Unterrichtungspflicht) steht dem nicht entgegen (§ 27 StGB, § 9 AWV nF). • Zulässigkeit und Bedeutung von Beweisanträgen: Revisionsrügen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen sind zulässig, wenn die Tatsachen so bestimmt vorgetragen sind, dass das Revisionsgericht die Rechtsfehlerhaftigkeit prüfen kann (§ 344 Abs. 2 StPO). Fehlerhafte Ablehnungen führten hier nicht zur Aufhebung, weil weitere Anträge gestellt wurden und die Beweistatsachen für Schuldspruch und Strafe rechtlich belanglos waren. • Konkurrenzrechtliche und schuldmindernde Bewertungen: Die strafrechtliche Bewertung der einzelnen Lieferungen richtet sich nach dem konkreten Tatbeitrag; bei unzureichenden Feststellungen änderte der BGH die konkurrenzrechtliche Qualifikation und passte Schuldsprüche an, ohne die Gesamtstrafen oder Strafzumessung zu beanstanden. • Wertersatz: Der Verfall von Wertersatz musste auf den nach den Urteilsgründen belegten Teilbetrag reduziert werden; der Senat setzte den verfallenen Betrag auf den rechtsfehlerfrei festgestellten Wert fest (§ 73 StGB, § 354 Abs. 1 StPO). Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen überwiegend verworfen, in Teilen jedoch die Schuldsprüche der Angeklagten G. K. und K. K. dahin geändert, dass einzelne Lieferungen als gemeinsame Tat und nicht als mehrere Einzelstraftaten zu werten sind, und den festgesetzten Wertersatz gegen G. K. von ursprünglich 250.000 € auf 139.459,13 € reduziert. Die rechtlichen Angriffe der Angeklagten auf die Ablehnung von Beweisanträgen blieben überwiegend ohne durchgreifenden Erfolg, weil entweder die Rügen unzulässig erhoben waren oder die Beweistatsachen für Schuldspruch und Strafzumessung keine entscheidende Bedeutung hatten. Die Beihilfeverurteilungen der Mitangeklagten wurden bestätigt, weil deren Vorsatz zur Unterstützung der verbotenen Ausfuhren den Tatbestand erfüllte; relevante Normen waren insbesondere § 18 AWG nF, § 34 AWG aF, § 9 AWV nF sowie die genannten EU-Embargovorschriften. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.