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Entscheidung

XII ZB 455/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:160316BXIIZB455
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:160316BXIIZB455.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 455/15 vom 16. März 2016 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 31. August 2015 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Betroffene leidet an einer wahnhaften Störung nach operativer Ent- fernung eines Gehirntumors. Nach mehrfachen jeweils einstweilig angeordneten Unterbringungen der Betroffenen hat das Amtsgericht dieser im vorliegenden Verfahren einen Ver- fahrenspfleger und mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung und unterbringungs- ähnlichen Maßnahmen, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge mit Ein- willigungsvorbehalt, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie die 1 2 - 3 - Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, "im Rechtsverkehr mit Unter- schriftsleistung". Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde nach persönli- cher Anhörung der Betroffenen (bezüglich der Unterbringung) und Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass gemäß § 1896 Abs. 1a BGB der freie Wille der Betroffenen der Betreuung entgegensteht. Außerdem enthält der an- gefochtene Beschluss keine Begründung zur Erforderlichkeit des bezüglich der Vermögenssorge angeordneten Einwilligungsvorbehalts. 1. Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljähri- gen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene - wie hier - der Ein- richtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Be- treuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestim- mung fähig ist. Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffe- nen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem 3 4 5 6 - 4 - dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 6; vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 58/15 - FamRZ 2015, 2158 Rn. 8 f. und vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 12 f.). Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grund- satz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine über- spannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt wer- den. Auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äu- ßern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Be- treuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichts- punkte gegeneinander abwägen kann. Ist der Betroffene zur Bildung eines kla- ren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss es ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Ein- flüssen interessierter Dritter abzugrenzen. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 7 ff.; vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 58/15 - FamRZ 2015, 2158 Rn. 9 f. und vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 14 f. mwN). 7 - 5 - Im vorliegenden Fall mangelt es dem angefochtenen Beschluss bereits an einer eindeutigen Feststellung. Das Landgericht hat lediglich angenommen, die Willensbildung bei der Betroffenen sei "deutlich eingeschränkt bis aufgeho- ben." Damit steht aber nicht fest, dass die Betroffene zu einer Willensbildung nicht mehr in der Lage ist. 2. Des Weiteren rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass es zur Erfor- derlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts im Sinne von § 1903 Abs. 1 BGB im angefochtenen Beschluss an einer Begründung mangelt. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückzuver- weisen. Der Senat weist darauf hin, dass die weiteren von der Rechtsbe- schwerde erhobenen Rügen nicht durchgreifend sein dürften. Von einer weite- ren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Günter Guhling Vorinstanzen: AG Pößneck, Entscheidung vom 04.12.2014 - XVII 147/14 - LG Gera, Entscheidung vom 31.08.2015 - 5 T 596/14 - 8 9 10