Entscheidung
XII ZB 277/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110123BXIIZB277
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110123BXIIZB277.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 277/22 vom 11. Januar 2023 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2023 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 31. Mai 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung. Das Amtsgericht hat für die im Jahr 1949 geborene Betroffene nach Ein- holung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge einschließlich der Verwaltung und Ver- mietung von Immobilien sowie der Entgegennahme, dem Öffnen und Anhalten 1 2 - 3 - der Post eingerichtet und ihr eine Betreuerin bestellt. Hiergegen hat die Be- troffene Beschwerde eingelegt. Vor seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht im Beschwerde- verfahren zwei weitere psychiatrische Sachverständigengutachten eingeholt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hierge- gen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist begründet. Sie führt zur Aufhe- bung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung lägen auch in Ansehung des entgegenstehenden Willens der Betroffenen vor, weil nach den Ausführun- gen der Sachverständigen, denen es sich nach eigener kritischer Würdigung an- schließe, davon auszugehen sei, dass die freie Willensbildung der Betroffenen krankheitsbedingt beeinträchtigt sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Be- troffene trotz ihrer Erkrankung zur Bildung eines freien Willens in der Lage sei, ergäben sich dagegen aus den Sachverständigengutachten nicht. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil die Betreuung gegen den Willen der Betroffenen ange- ordnet worden ist, es aber an ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen dazu fehlt, dass die Betroffene nicht über einen freien Willen im Sinne des § 1814 Abs. 2 BGB (bis 31. Dezember 2022 § 1896 Abs. 1a BGB) verfügt. 3 4 5 6 - 4 - a) Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer gegen den freien Willen ei- nes Volljährigen nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene - wie hier - der Ein- richtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Be- treuung daher stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das sachverständig beratene Gericht hat hierfür festzustel- len, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbe- stimmung fähig ist (Senatsbeschlüsse vom 7. März 2018 - XII ZB 540/17 - FamRZ 2018, 848 Rn. 6 mwN und vom 16. März 2016 - XII ZB 455/15 - FamRZ 2016, 970 Rn. 6). b) Das Landgericht hat hierzu in seiner Entscheidung ausgeführt, die Be- troffene sei nach den Sachverständigengutachten „vermindert“ bzw. „nicht“ in der Lage, „wirtschaftlich rational zu denken und zu ihrem Wohl zu handeln“. Sie sei krankheitsbedingt absehbar nicht in der Lage, ihren Willen „unbeeinträchtigt“ von dem vorliegenden Störungsbild zu bestimmen und könne „lediglich eingeschränkt entlang vernünftiger Überlegungen und zutreffend gewonnener Einsichten plan- voll zu ihrem Wohl handeln; ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit“ sei „dementspre- chend beeinträchtigt“. Die freie Willensbildung der Betroffenen sei „krankheitsbe- dingt beeinträchtigt“ bzw. „nicht unbeeinträchtigt“. Damit ist indes nicht wider- spruchsfrei festgestellt, dass die Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 552/17 - FamRZ 2019, 239 Rn. 6 mwN; vom 7. März 2018 - XII ZB 540/17 - FamRZ 2018, 848 Rn. 7 mwN; vom 17. Mai 2017 - XII ZB 495/16 - FamRZ 2017, 1341 Rn. 13 und vom 16. März 2016 - XII ZB 455/15 - FamRZ 2016, 970 Rn. 8). Soweit das Landgericht ausgeführt hat, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung zur Bildung eines freien Willens in der Lage sei, ergäben sich dagegen aus den Sachverständigengutachten nicht, hat es im Übrigen schon im Ansatz verkannt, 7 8 - 5 - dass die Unfähigkeit der Betroffenen zur Bildung eines freien Willens der positi- ven Feststellung bedarf. 3. Der angefochtene Beschluss kann nach alledem keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die gebote- nen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, eine ver- fahrensordnungsgemäße Anhörung der Betroffenen durchzuführen und Feststel- lungen zu dem bislang nicht ausreichend aufgeklärten Krankheitsbild der Be- troffenen zu treffen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Klinkhammer Günter Botur Pernice Vorinstanzen: AG Ahlen, Entscheidung vom 03.03.2021 - XVII 162/20 - LG Ellwangen, Entscheidung vom 31.05.2022 - 1 T 34/22 - 9 10 11