Entscheidung
IV ZR 161/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:220316BIVZR161
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:220316BIVZR161.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 161/15 vom 22. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 22. März 2016 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klä- gerseite zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 10.000 € festgesetzt. Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vor- liegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 27. Januar 2016 auf die beabsichtigte Zu- rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend B e- zug genommen. 1 - 3 - Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 19. Februar 2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründ et dies im Streitfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es d. VN, die trotz Belehrung darüber, dass sie den Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zum Wide r- spruch acht Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Pol i- cenmodells auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherung s- nehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. En tgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union auch geklärt (siehe im Einzelnen S e- natsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, ju- ris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verha l- tens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rech t- sprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO). Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich unge- klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt 2 3 4 - 4 - dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e- ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nation a- len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die prak- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages si- cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN trotz dem geltenden nationalen Recht entspreche n- der ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in Voll - 5 - 5 - zug gesetzt und ihn über viele Jahre durchgeführt hat (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.03.2014 - 5 O 156/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2015 - 7 U 49/14 -