Entscheidung
IV ZR 161/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270116BIVZR161
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270116BIVZR161.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 161/15 vom 27. Januar 2016 In dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 27. Januar 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerseite ge- gen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2015 auf deren Kos- ten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Diese wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 2001 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen 1 2 - 3 - Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN zahlte fortan die Prämien. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts er- hielt d. VN mit dem Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsau f- sichtsgesetzes (VAG), welche die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt. Mit Schreiben vom 11. März 2009 ließ d. VN u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklären, hilfsweise die Kündigung, und der Versi- cherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 7. September 2011 erklärte d. VN erneut u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage begehrt d. VN - soweit für die Revisionsinstanz noch von Belang - Rückzahlung aller geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüg- lich des bereits gezahlten Rückkaufwertes. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertra g nicht wirksam zustande gekommen, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung d. VN ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsa n- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Die erforderliche Widerspruchsbelehrung sei 3 4 5 6 7 - 4 - ordnungsgemäß erteilt worden. Sie sei drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich ordnungsgemäß. Das Widerspruchsrecht sei daher nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erloschen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Die Ausübung des Widerspruch s- rechts sei hier jedenfalls treuwidrig, weil d. VN die ihr bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss im Jahr 2001 ungenutzt habe verstreichen lassen und jahrelang bis 2009 die Prämien gezahlt habe. Außerdem habe sie die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Be- sicherung eines Darlehens abgetreten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es meinte, die Frage, ob das Policenmodell mit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung vereinbar ist, sei von grundsät zlicher Be- deutung und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht. a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststel- lungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine sowohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbele h- 8 9 10 11 - 5 - rung. Entgegen der Ansicht der Revision sind die fristauslösenden Unte r- lagen deutlich bezeichnet. Zwar ist im ersten Satz der Widerspruchsbe- lehrung nur von den "Unterlagen" die Rede. Im zweiten Satz werden die Unterlagen aber vollständig aufgezählt. Der Zusammenhang zwischen dem Erhalt der Vertragsunterlagen und dem Beginn der Widerspruch s- frist ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aufgrund der unmittelbar aufeinander folgenden zwei Sätze der Belehrung klar e r- kennbar. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Wider- spruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revisi- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben we- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einze l- nen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchs- frist ließ sie bei Vertragsschluss 2001 ungenutzt verstreichen. Sie zahlte in der Folge acht Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prä- mienzahlungen der bereits 2001 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht 12 - 6 - zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Vertrauensbildend wirkte hier zudem, dass d. VN im unmittelbaren zeitl i- chen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungs vertrages die Rechte aus diesem zur Absicherung eines Darlehens abtrat und der Ver- sicherer vom Abtretungsempfänger darüber informiert wurde, dass mit d. VN vereinbart worden sei, dass "der Abschluß und die unveränderte Auf- rechterhaltung der Lebensversicherung/en Voraussetzung für die Ein- räumung eines günstigeren Zinssatzes" sei. Diese vertrauensbegründen- de Wirkung war für d. VN auch erkennbar. c) Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beein- trächtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles - entgegen den Überlegungen des Berufungsgerichts - die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des W i- derspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtl i- nie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsneh- mer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsg e- mäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. ergänzend Senatsu r- teil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). 13 - 7 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil rechtl i- cher Prüfung stand. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.03.2014 - 5 O 156/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2015 - 7 U 49/14 - 14