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Entscheidung

IV ZR 122/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:230316UIVZR122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:230316UIVZR122.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 122/14 Verkündet am: 23. März 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 2. März 2016 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.517,81 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1 2 - 3 - erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein ein Begleitschreiben, das e i- ne Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt. Im Juli 2008 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 14. August 2009 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 1.517,81 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung verneint. 3 4 5 6 7 8 - 4 - Die Widerspruchsbelehrung im Begleitschreiben entspreche nicht den Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Sie enthalte kei- nen Hinweis auf das Erfordernis der Vorlage der Verbraucherinformation nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die Verweisung auf die "unten angeführten Verbraucherinformationen" führe nicht weiter. Die Verbraucherinformation nach § 10a VAG sei in den am Ende des Be- gleitschreibens benannten Anlagen nicht mit aufgeführt. Da die Wider- spruchsbelehrung inhaltlich nicht gesetzmäßig sei, könne dahinstehen, ob sie in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt sei. Ein etwaiges Wider- spruchsrecht habe d. VN verwirkt. Der Versicherer habe nicht damit rechnen müssen, dass d. VN ein Jahr nach der Kündigung und der Aus- zahlung des Rückkaufswertes noch den wirksamen Abschluss des Ve r- trages in Abrede stellen werde. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein - mit der Revision allein weiterverfolgter - Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or d- nungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wider- 9 10 11 12 13 - 5 - spruchsrecht. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Belehrung im Begleitschreiben inhaltlich unzureichend, weil die Verbra u- cherinformation nicht genannt wird und damit die fristauslösenden Unte r- lagen unvollständig bezeichnet sind. Wie das Berufungsgericht zutre f- fend ausgeführt hat, genügt die Verweisung auf die "unten angeführten Verbraucherinformationen" nicht. Ob die am Ende des Begleitschreibens genannten Unterlagen - "Tabelle der Rückkaufswerte, ABL 98, BUZV 94, BBL 97, Zertifikat, Steuermerkblatt, Satzung, Datenschutzmerkblatt" - al- le in der Anlage Teil D Abschnitt I zu § 10a VAG a.F. aufgeführten Infor- mationen enthalten, kann anhand der von der Beklagten zu den Akten gereichten Reproduktion des Begleitschreibens nicht nachvollzogen we r- den. Demnach ist auch nicht ersichtlich, ob, wie die Revisionserwiderung meint, die Belehrung über die Anforderungen des Gesetzes hinaus als Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist das Vorliegen zu- sätzlicher Unterlagen nennt (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 155/14, r+s 2015, 594 Rn. 12). Soweit die Revisionserwide- rung auf das Verfahren IV ZR 63/13 (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2015, juris) verweist, war der zugrunde liegende Sachverhalt nach den g e- troffenen tatrichterlichen Feststellungen anders gelagert. bb) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wider- spruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf de r Jahres- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) ent- 14 15 - 6 - schieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinie n- konform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwe n- dungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenver- sicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund - sätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingu n- gen nicht erhalten hat. cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat d. VN das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Um- standsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruch s- belehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.). 2. Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungs- rechtliche Ansprüche waren bei Klageerhebung im Jahr 2010 nicht ve r- jährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2009 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicheru ngsschutzes 16 17 18 - 7 - kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zu- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 32 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Dippoldiswalde, Entscheidung vom 07.03.2012 - 3 C 72/10 - LG Dresden, Entscheidung vom 26.03.2014 - 8 S 190/12 - 19