OffeneUrteileSuche
Grundurteil

12 O 87/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2021:1116.12O87.21.00
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Entscheidungsgründe
Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht den sich, aus der Rückabwicklung nach Widerspruch eines Versicherungsvertrages, gegen die Beklagte ergebenden Zahlungsanspruch. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Köln. Der Versicherungsnehmer, Herr Dr. U I (im Folgenden: Zedent), beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 22.03.1995 im Wege des Policenmodells eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag mit der Policierung des Vertrages an. Sie übermittelte dem Zedenten mit dem Policen-Begleitschreiben vom 07.04.1995 einen Versicherungsschein mit der Nummer 00000 nebst den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auf der Seite 2 des Policen-Begleitschreiben vom 07.04.1995 war als einziger vollständig in Fettdruck hervorgehobener Absatz folgende Widerspruchsbelehrung enthalten: " Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. " Auf der Seite 1 des Policen-Begleitschreibens heißt es direkt nach der Anrede: "(...) wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zu den abgeschlossenen Lebensversicherung. (...)" Das Policen-Begleitschreiben nennt zwar noch explizit Versicherungsschein, ein weiterer Verweis darauf, welche Unterlagen als Anlage beigefügt sind findet sich im Schreiben nicht. Auf der Rückseite des Versicherungsscheins heißt es: " Vertragsbestandteil sind: Übersicht über den Versicherungsverlauf Prämienfreie Leistungen Auflösungsleistungen Klauseln  Vereinbarung gemäß Rahmenabkommen Bedingungen  Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (GLK L2.9501) Diese Texte sind beigefügt. Weitere Beilagen zum Versicherungsschein  Merkblatt Allgemeine Bestimmungen zum Steuerrecht  Merkblatt zur Datenverarbeitung" Der Zedent zahlte von April 1995 bis März 2020 auf den Vertrag eine monatliche Prämie in Höhe von DM 300,00 und später umgerechnet in Höhe von EUR 153,39. Insgesamt zahlt er Prämien in Höhe von EUR 46.017,00. Mit einem Schreiben vom 27.06.2000 beantragte der Zedent eine Änderung des Bezugsrechts. Die Beklagte bestätigte die Vertragsänderung und übersandte dem Zedenten mit Schreiben vom 28.06.2000 einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Nachdem die Beklagte den Zedenten am 06.01.2020 über die bevorstehende Fälligkeit der Ablaufleistung am 01.04.2020 informierte, verlangte der Zedent unter dem 20.01.2020 die Auszahlung der Ablaufleistung. Die Beklagte zahlte an den Zedenten die garantierte Versicherungssumme in Höhe von EUR 61.440,00, die Beteiligung am Gewinn in Höhe von EUR 3.390,00 und die Beteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe von EUR 1.940,37, mithin insgesamt EUR 66.770,37, aus. Mit einem Schreiben vom 24.06.2020 erklärte der Zedent den Widerspruch und forderte die Beklagte binnen zwei Wochen zur Zahlung auf. Mit einer Vereinbarung vom 30.09./01.10.2020 schlossen der Zedent und die Klägerin einen Abtretungsvertrag. Laut dem Angebot zum Abschluss eines Forderungskauf- und Abtretungsvertrages mit Erlösbeteiligung (Bl. 24 dA) steht dem Zedenten der Rückkaufswert der Versicherung und ein Kaufpreis für die vertragsgegenständlichen Ansprüche in Höhe von EUR 1.549,92 zu, welcher vier Wochen nach Annahme des Kaufvertrages durch die Klägerin fällig wird. Die Vereinbarung nennt ausdrücklich, dass die Klägerin die Rückabwicklung in eigenem Namen und in eigenem Interesse betreibe. Wenn die Beitreibung erfolgreich sein sollte, kann unter gewissen Voraussetzungen ein zusätzlicher Anspruch des Zedenten am Beteiligungserlös bestehen. Der Zedent erklärte am 30.09.2020 die Abtretung aller Ansprüche an die Klägerin, die ihm hinsichtlich der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages zustehen. Die Klägerin nahm die Abtretung an. Die Klägerin zeigte bei der Beklagten die Abtretung mit Schreiben vom 26.10.2020 an. Die Beklagte lehnt die geforderte Rückabwicklung unter dem 02.11.2020 ab. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei, da sie in Ansehung des Fristbeginns fehlerhaft sei. Zudem habe der Zedent nicht alle vorgeschriebenen Verbraucherinformationen erhalten. Deshalb habe der Zedent den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag noch im Jahr 2020 widerrufen können. Eine korrekte Belehrung müsse darauf hinweisen, dass der Lauf der Frist erst beginne, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorlägen. Werde als fristauslösendes Ereignis lediglich auf "Unterlagen" oder "vorgenannte Unterlagen" abgestellt, komme es darauf an, ob in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Text der Widerspruchsbelehrung die maßgeblichen Unterlagen genannt werden. Lasse sich nicht erkennen, welche Unterlagen vorliegen müssen, sei dies unzureichend. Wenn man das vorliegende Policen-Begleitschreiben betrachte, so falle auf, dass weder eine Auflistung der "Unterlagen" noch eine konkrete Erwähnung des Begriffs "Verbraucherinformationen im Sinne des § 10a VAG" enthalten sei. Demzufolge sei die Belehrung unzureichend. Im Übrigen sei das Widerspruchsrecht nicht verwirkt, da ein schutzwürdiges Vertrauen der Versicherung nicht bestehe, weil sie die Situation selbst herbei geführt habe, indem sie dem Zedenten keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt und ihm die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen vorenthalten habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von EUR 13.548,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.11.2020 sowie eine Verzugskostenpauschale von EUR 40,00 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist längst abgelaufen sei, da der Zedent ordnungsgemäß belehrt worden sei und er auch sämtliche fristauslösende Unterlagen, namentlich die AVB und die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F., erhalten habe. Inhaltlich sei die Belehrung nicht zu beanstanden, da sie hinreichend über den Fristbeginn informiere. Die Formulierung "nach Überlassung der Unterlagen" sei vollkommen ausreichend, da aus dem Gesamtkontext, mithin dem Versicherungsschein und dem Policen-Begleitschreiben, hervorgehe, welche Unterlagen vorhanden sein müssen. Im Einleitungssatz des Policen-Begleitschreibens heiße es: "Wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zu der abgeschlossenen Lebensversicherung", sodass deutlich werde worauf sich der Begriff "Unterlagen" beziehe. Im Übrigen fehle der Kläger die Aktivlegitimation, da die Abtretung gemäß § 2 Abs. 1, 3 RDG i.V.m. §§ 134, 139 BGB unwirksam sei, weil die Klägerin nur über eine beschränkte RDG-Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 RDG verfüge. Dies genüge jedoch nicht, da ein Fall des § 2 Abs. 1 RDG vorliege. Zudem seien der Forderungskauf- und Abtretungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB und gegen § 138 Abs. 2 BGB unwirksam. Jedenfalls bestünde kein Anspruch der Klägerin, weil dieser verwirkt sei. Einerseits diene der Schutzzweck des Verbraucherschutzes in § 5a VVG a.F. schon nicht dazu, einem gewerblichen Policenkäufer eine höhere Rendite zu verschaffen. Das Berufen der Klägerin auf ein unverfristetes Widerrufsrecht wegen der Absicht einer gewinnbringenden Verwertung sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Zudem sei auch deshalb schon Verwirkung eingetreten, da der Zedent während der Vertragslaufzeit das Bezugsrecht geändert habe und dies zwingend einen wirksamen Vertrag voraussetzte. Des Weiteren habe der Zedent den Vertrag bis zum Ende durchgeführt und die Ablaufleistung entgegengenommen. Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2021 wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 111 dA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet. I. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch im Zuge der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages gegen die Beklagte zu, da sie aktivlegitimiert ist (hierzu 1.) und der der Zedent nach erklärtem wirksamen Widerruf vormals ohne Rechtsgrund an die Beklagte leistete (hierzu 2.). 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die streitgegenständlichen Ansprüche wirksam an sie abgetreten wurden. Insbesondere ist die Abtretung nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1 RDG, 134, 139 BGB (hierzu a.), noch wegen eines Verstoßes gegen § 138 BGB (hierzu b.) unwirksam. a. Die streitgegenständliche Abtretung fällt bereits nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes, da die Klägerin vorliegend keine fremde, sondern eine eigene Angelegenheit besorgt, weil entscheidend ist, dass die Forderung ohne die Möglichkeit der Rückbelastung des Zedenten auf die Klägerin übertragen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2018 – VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 26; BT-Drs. 16/3655, 36, 48). Es handelt hier um einen Fall des echten Factorings , weil das volle Delkredere-Risiko bei der Klägerin liegt (vgl. Deckenbrock/ Henssler/ Deckenbrock/ Henssler, 5. Aufl. 2021, RDG § 2 Rn. 76). Beim echten Factoring handelt es sich um einen Forderungskauf des Factoring- Unternehmens (sog. Factor) unter vollständiger Übernahme des Delkredererisikos (BGH, Urteil vom 19.09.1977, BGHZ 69, 254 (257 f.), NJW 1977, 2207). Dabei steht – anders als bei der Übertragung einer Forderung zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung – das wirtschaftliche Geschäft des endgültigen Ver- bzw. Ankaufs von Forderungen im Vordergrund. Hier besorgt der Erwerber, indem er die zu übernehmenden Forderungen prüft und im Anschluss an den Erwerb einzieht, keine fremden, sondern ausschließlich eigene Angelegenheiten (GE der BReg. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drs. 16/3655, 36). Hierfür ist maßgeblich, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll, wobei nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen ist, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet. Entscheidend ist, ob die Forderung einerseits endgültig – also ohne die Möglichkeit der Rückbelastung (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.1987 - VIII ZR 97/86, BGHZ 100, 353, NJW 1987, 1878) – auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Delkredererisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das volle Ausfallrisiko der Forderung übernommen. Der Zedent erhält einen festen Kaufpreis, der unabhängig von der Beitreibung fällig wird, sodass ihn keine Gefahr der Rückbelastung trifft. Mithin wird die Klägerin hier ausschließlich in eigenen Angelegenheiten im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes tätig, da es zur Beurteilung dieser Frage beim Forderungskauf eben auf das Risiko der Rückbelastung ankommt. Ohne Bedeutung bliebt indes, dass dem Zedenten unter gewissen Voraussetzungen ein zusätzlicher Anspruch auf einen Teil des Beitreibungserlöses zustehen kann. Im Übrigen verfügt die Klägerin über eine beschränkte Erlaubnis gemäߧ 10 RDG, um Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erbringe zu dürfen. Soweit die Klägerin sogar für den Zedenten, auf dessen Rechnung und Risiko die Forderung betreiben dürfte, darf sie dies erst recht, wenn die Betreibung dem Zedenten lediglich einen weiteren Vorteil bringen kann. b. Zur Begründung eines Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 oder Abs. 1 BGB fehlen bereits unter umfassender Würdigung der Umstände jeder greifbarer Anhaltspunkt. Nach dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts in objektiver und subjektiver Hinsicht, insbesondere dem Inhalt, den Beweggründen, den Absichten und Motiven sowie dem Zweck des Rechtsgeschäfts ergibt sich weder eine Sittenwidrigkeit noch ein Fall des Wuchers. 2. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB zu, da der Zedent vormals die Prämien rechtsgrundlos an die Beklagte leistete. Der Rechtsgrund des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages ist weggefallen, weil der Zedent wirksam den Widerruf erklärt hat (hierzu a.) und dieser nicht bereits verwirkt war (hierzu b.). a. Der Zedent konnte im Jahr 2020 noch wirksam den im Jahr 1995 geschlossenen Versicherungsvertrag widerrufen, da die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Widerrufsfrist lief nicht nach 14 Tagen ab, sondern die Möglichkeit zu Widerruf bestand nach richtlinienkonformer Auslegung fort, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Zedenten nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht gemäß 5a VVG a.F. belehrt hatte, insbesondere nicht hinsichtlich des fristauslösende Ereignisses. Eine Widerrufsbelehrung nach § 5a VVG a.F. genügt dann nicht den inhaltlichen Anforderungen, wenn diese den Fristbeginn nur an die "Überlassung der Unterlagen" knüpft, ohne die nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fristauslösenden Unterlagen eindeutig zu benennen. Danach beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen (BGH, Urteil vom 07.09.2016 – IV ZR 306/14, r+s 2016, 607 Rn. 11; BGH, Urteil vom 23.03.2016, IV ZR 122/14, BeckRS 2016, 6036). Nennt die Belehrung die fristauslösenden Unterlagen nicht ausdrücklich, so ist die Widerspruchsbelehrung nur dann noch ordnungsgemäß, wenn zumindest unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des die Belehrung beinhaltenden Schreibens hinreichend klar wird, dass der Lauf der Widerspruchsfrist voraussetzt, dass weder allein die Überlassung des Versicherungsscheins noch die Überlassung der Versicherungsbedingungen ausreicht, sondern es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlage bedarf und es sich hierbei um die geforderten Verbraucherinformationen handelt (OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016 – 20 U 30/16, BeckRS 2016, 116029 Rn. 27 ff.). Eine bloße Verweisung auf angeführte Unterlagen genügt allerdings den Anforderungen dann nicht, wenn die Verweisung nicht weiterführt und die Unterlagen nicht mit angeführt sind (BGH, Urteil vom 23.03.2016 – IV ZR 122/14, BeckRS 2016, 6036 Rn. 13; LG Dresden, Endurteil vom 26.03.2014 – 8 S 190/12, BeckRS 2016, 6115). Im vorliegenden Fall benennt die Widerspruchsbelehrung die in § 5a Abs. 1 VVG a.F. genannten Unterlagen nicht ausdrücklich. Es wird lediglich auf die "Überlassung der Unterlagen" abgestellt. Zwar nennt auch der Wortlaut des § 5a Abs. 2 VVG a.F. nur "die Unterlagen", allerdings ergibt sich in der Systematik mit § 5a Abs. 1 VVG a.F., dass damit auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. gemeint sind. Ein solcher systematischer Zusammenhang fehlt hier auch insoweit, als dass sich auch aus dem Gesamtzusammenhang des Policen-Begleitschreibens für den Versicherungsnehmer nicht eindeutig ergibt, dass der Fristenlauf von der Überlassung anderer Unterlagen als dem Versicherungsschein und der Versicherungsbedingungen abhängt, noch dass im Übrigen konkret die Überlassung der Verbraucherinformationen fristauslösend ist. Zwar findet sich zu Beginn des Begleitschreibens der Hinweis, dass als Anlage die Unterlagen zur abgeschlossenen Lebensversicherung überreicht werden, sodass es zumindest eine Verknüpfung der Anlagen mit dem Schlagwort der "Unterlagen" besteht. In der Folge fehlt allerdings jeder weiterführende Verweis welche Anlagen beigefügt sind. Insbesondere lässt sich kein Zusammenhang mit den auf der Rückseite des Versicherungsscheins aufgelisteten beigefügten Texten herstellen. Es bleibt mithin dem Versicherungsnehmer völlig unklar ob es sich hierbei um die im Policen-Begleitschreiben genannten Anlagen, noch um die geforderten Verbraucherinformationen handelt. Entsprechend unterscheidet sich auch der vorliegende Fall von der Entscheidung des OLG Köln vom 28.10.2016 (OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016 – 20 U 30/16, BeckRS 2016, 116029) und ähnelt der Konstellation des OLG Hamm vom 24.07.2013 (OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2013 – 20 U 106/13, BeckRS 2015, 19190), da auch hier die "Verbraucherinformationen zu den Anlagemöglichkeiten" als "Beilage zum Versicherungsschein" nicht angeführt worden sind. b. Der Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs steht weder der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, noch ist dieser verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (stRspr, BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646 Rn. 39, mwN). Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geltendmachung des Widerspruchsrechts bei Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung oder bei fehlenden oder unvollständigen Verbraucherinformationen nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn ausnahmsweise besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, da derjenige, der die Situation einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung selbst herbeigeführt hat, kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann. Solche Umstände können vorliegen, wenn nach tatrichterlicher Überzeugung der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechts vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH, Beschluss vom 03.06.2020 – IV ZB 9/19; NJW-RR 2020, 914 Rn. 14; BGH, Urteil vom 26.9.2018 – IV ZR 304/15, NJW-RR 2018, 1368 Rn. 23; BGH, Hinweisbeschluss vom 27.09.2017 – IV ZR 506/15; NJW-RR 2018, 161 Rn. 15; BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14, NJOZ 2016, 1370 Rn. 24, jew. mwN.). Die einen Umstandsmoment begründenden besonders gravierende Umstände liegen nicht vor. Weder genügt hierfür nach Würdigung der Umstände die als Vertragsänderung anzusehende Abänderung des Bezugsrechts (vgl. OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 20.08.2018 – 4 U 644/18; NJW-RR 2019, 290), noch die Entgegennahme der Ablaufleistung (vgl. BGH Urteil vom 17.05.2017 – IV ZR 499/14, BeckRS 2017, 111483 Rn. 14). Im Übrigen stellt sich auch die Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin nicht als rechtsmissbräuchlich da. Der Schutzzweck des § 5a VVG a.F. steht nicht entgegen, da es gerade dem Verbraucherschutz dient, wenn der Versicherungsnehmer die Dienste eines Policenkäufers in Anspruch nehmen kann, um sich nicht selbst dem Prozessrisiko aussetzen zu müssen. II. Eine Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .