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IV ZR 329/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:230316BIVZR329
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:230316BIVZR329.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 329/15 vom 23. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 23. März 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagtenseite gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Köln vom 12. Juni 2015 auf deren Kosten zurück- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) - von Beruf Versicherungsmakler - begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN, der sich den Vertrag selbst vermittelt und dafür eine Courtage erhalten hatte, mit Versich e- 1 2 - 3 - rungsbeginn zum 1. April 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts erhielt d. VN im Versicherungsschein eine Belehrung über das W i- derspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. Mit Schreiben vom 3. August 2010 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert unter Berücksichtigung eines Policendarl e- hens und unter Abzug der Kapitalertragssteuer aus. Einen Stornoabzug erstattete der Versicherer d. VN. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Bei- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung d. VN teilweise stattgegeben. Mit der vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Versicherer auch inso- weit Klageabweisung. II. Das Berufungsgericht hat d. VN einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Prämien abzüglich des darauf ent- fallenden Risikoanteils und der Abschlusscourtage und auf die vom Ver- 3 4 5 6 - 4 - sicherer gezogenen Nutzungen zuerkannt. In Abzug gebracht hat es das gewährte Policendarlehen, den ausgekehrten Rückkaufswert und den nachregulierten Stornoabzug nebst Zinsen. Es hat die Widerspruchserklärung des Klägers als rechtzeitig an- gesehen. Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die im Versicherungs- schein enthaltene Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft, weil der zwingend notwendige Hinweis darauf fehle, dass der Widerspruch in Textform zu erheben sei. Dieser Hinweis sei nicht deshalb entbehrlich, weil in der Belehrung von der "Absendung" des Widerspruchs die Rede sei. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der ein Erlöschen des Widerspruchs- rechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen habe, sei auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar. D. VN habe das Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der Er- klärung des Widerspruchs im Jahr 2010 nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Allein die langjährige Vertragsdurchführung mit der Ina n- spruchnahme eines Policendarlehens reiche für eine Verwirkung nicht. Dem stehe entgegen, dass der Versicherer es versäumt habe, d. VN ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht zu belehren. Daran ändere auch nichts, dass d. VN sich den Versicherungsvertrag als Versich e- rungsmakler selbst vermittelt habe. D. VN habe bei seiner Anhörung an- gegeben, ihm sei zwar bei Vertragsabschluss grundsätzlich bekannt g e- wesen, dass es ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen gebe, bei den Schulungen, an denen er teilgenommen habe, sei aber das Vertragswerk nicht angesprochen worden. Er könne deshalb nicht mehr genau sagen, ob er damals gewusst habe, wann die Frist von 14 Tagen beginne. Kö n- ne danach nicht davon ausgegangen werden, dass d. VN konkrete 7 8 - 5 - Kenntnis insbesondere vom Formerfordernis des Widerspruchs gehabt habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden, er sei als Versich e- rungsmakler in Bezug auf die geschuldete ordnungsgemäße Wide r- spruchsbelehrung weniger schutzwürdig. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil bislang nicht in allen Einzelheiten geklärt sei, wie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach wirksamem Widerspruch erfolge. Der Senat hat zwischenzeitlich die - auch hier rele- vanten - Einzelheiten der Rückabwicklung in den Senatsurteilen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 32 ff.) geklärt. Weitere klärungsbedürftige Punkte, die im Streitfall von Bedeutung sein könnten, sind nicht ersich t- lich, zumal der Versicherer mit der Revision die Berechnung des Berei- cherungsanspruchs nicht angreift. 2. Die Revision hat keinen Erfolg. a) Sie ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft. Dieses hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur beschränkt auf die Höhe der gegen den Versicherer bestehenden Zah- lungsansprüche des Klägers zugelassen. Eine Beschränkung der Revisi- 9 10 11 12 - 6 - onszulassung auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision zuge- lassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, was ihre Verurteilung dem Grunde nach mitumfasst. Eine eindeutige Zulassung s- beschränkung auf die Frage der Anspruchshöhe ist auch den Gr ünden der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. b) Die Revision ist unbegründet. aa) Das Berufungsgericht hat d. VN mit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Begründung bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien und auf Erstattung von gezogenen Nutzungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB zuerkannt. (1) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. (a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ord- nungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wider- spruchsrecht. (aa) Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits inso fern inhalt- lich fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Wider- spruch in Textform zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das 13 14 15 16 17 - 7 - gesetzliche Formerfordernis erfolgte nicht dadurch, dass d . VN weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 26; vom 17. Juni 2015 - IV ZR 426/13, juris Rn. 12). (bb) Anders als die Revision meint, war eine ordnungsgemäße B e- lehrung über das Widerspruchsrecht hier nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil sich d. VN als Versicherungsmakler den streitgegen- ständlichen Versicherungsvertrag selbst vermittelt hatte. Eine ordnung s- gemäße Widerspruchsbelehrung war nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gesetzlich vorgeschrieben. Darauf, ob d. VN im Einzelfall trotz nicht or d- nungsgemäßer Belehrung von seinem Widerspruchsrecht gleichwohl zu- treffend Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Die Frage der Ordnungsm ä- ßigkeit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 - IV ZR 130/15 Rn. 15, zur Veröffentlichung in juris vor- gesehen; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 386/13, juris Rn. 12 zur "Monatsfrist"). (b) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungs- gericht nicht als unstreitig zugrunde legen, dass d. VN die Modalitäten der Ausübung des Widerspruchsrechts bei Abschluss des Versich e- rungsvertrages bekannt waren. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, d. VN habe "die ihm bekannte Widerspruchsfrist" bei Vertragsschluss im Jahr 2004 verstreichen lassen, hat es nicht, wie die Revision meint, mit bindender Wirkung tatbestandlich festgestellt, dass d. VN wusste, wann die Widerspruchsfrist begann und wann sie ablief. Dazu genügt nicht die Vermutung des Landgerichts, da d. VN sich den Vertrag selbst vermittelt 18 19 - 8 - habe, sei davon auszugehen, dass ihm auch die Tatsache eines 14 -tä- gigen Widerspruchsrechts bekannt gewesen sei. Auch ein bindendes Geständnis d. VN lag entgegen der Auffas- sung der Revision nicht vor. Soweit d. VN in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, dass er als Versicherungsmakler sein Recht zum W i- derspruch bei Abschluss des Versicherungsvertrages gekannt habe, und sich der Versicherer dieses Vorbringen zu eigen gemacht hat, ergibt sich daraus nicht, dass d. VN auch eingeräumt hat, die Voraussetzungen für den Beginn der Widerspruchsfrist und die Modalitäten des Widerspruchs, insbesondere das Formerfordernis, gekannt zu haben. Daher kommt es nicht darauf an, ob d. VN ein - von der Revision angenommenes - Ge- ständnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wi- derrufen hat. Jedenfalls hat er, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei seiner Anhörung angegeben, ihm sei bei Vertragsschluss grundsätz- lich bekannt gewesen, dass es ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen ge- be, er könne aber nicht mehr genau sagen, ob er damals gewusst habe, wann die Frist von 14 Tagen beginne. Ein Bestreiten der Kenntnis dieses Details war d. VN nicht verwehrt, da er eine solche Kenntnis zuvor nicht zugestanden hatte. Sein Kenntnisdefizit wurde auch nicht durch die Be- lehrung ausgeglichen. (2) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wide r- spruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. (a) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Ja h- resfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf 20 21 22 - 9 - der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) ent- schieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinie n- konform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwe n- dungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenver- sicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund - sätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingun- gen nicht erhalten hat. (b) Entgegen der Ansicht der Revision hat d. VN das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb n icht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, i n- dem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.). Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrungs- mangel - der fehlende Hinweis auf die Textform - ist nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesent- lichen Punkt (Senatsurteil vom 24. Februar 2015 - IV ZR 126/15, juris Rn. 23 m.w.N.). Wie dargelegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass d. VN das Formerfordernis kannte. Mit Blick darauf kann der Versi- 23 24 - 10 - cherer kein Vertrauen auf den Bestand des Vertrages unter dem Ge- sichtspunkt des Rechtsfriedens in Anspruch nehmen. Der Umstand, dass sich d. VN als Versicherungsmakler den Versi- cherungsvertrag vermittelt hatte, konnte mit Blick auf die jedenfalls u n- vollständige Kenntnis des VN kein schutzwürdiges Vertrauen des Versi- cherers begründen. Auch die Inanspruchnahme eines Policendarlehens fünf Jahre nach Vertragsschluss musste das Berufungsgericht nicht als besonders gravierenden Umstand werten, der d. VN die Ausübung des Wide r- spruchsrechts verwehrt. Dies folgt im Streitfall schon daraus, dass es sich um eine Vorauszahlung auf die künftige Versicherungsleistung ha n- delte, die der Versicherer entsprechend nach der Kündigung des Vers i- cherungsvertrages mit dem Rückkaufswert verrechnet hat. Mit Rücksicht darauf, dass d. VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden war, ließ die Inanspruchnahme dieser Vorauszahlung keinen Schluss darauf zu, d. VN hätte auch bei Kenntnis des Wide r- spruchsrechts an dem Versicherungsvertrag festgehalten und werde von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen. 25 26 - 11 - bb) Gegen die Berechnung des Anspruchs auf Rückgewähr der Prämien und des Anspruchs auf Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen wendet sich die Revision - zu Recht - nicht. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 21.01.2015 - 26 O 177/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2015 - 20 U 25/15 - 27