Entscheidung
IV ZR 126/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR126
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR126.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 126/15 Verkündet am: 24. Februar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 3. Februar 2016 einge- reicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision der Beklagtenseite gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Ja- nuar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.817,56 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Le- bensversicherungen und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Be- reicherung. Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Versich e- rungsbeginn zum 1. Oktober 2004 bzw. zum 1. November 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen 1 2 - 3 - Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Die d. VN über- sandten Versicherungsscheine enthielten Belehrungen über das Wide r- spruchsrecht nach § 5a VVG a.F. Jeweils mit Schreiben vom 28. Mai 2013 erklärte d. VN den Wider- spruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., mit Schreiben vom 25. Juni 2013 hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Künd i- gungen und zahlte die Rückkaufswerte aus. Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf die Verträge geleis- teten Beiträge (3.197,55 € bzw. 3.123,65 €) nebst Nutzungszinsen abzü- glich der bereits gezahlten Rückkaufswerte verlangt. Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirk- sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Ge- meinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 2.817,56 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revi- sion erstrebt der Versicherer auch insoweit Klageabweisung. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat d. VN einen Anspruch auf Erstattung der von ihr auf die Versicherungsverträge geleisteten Prämien abzüglich der auf den Risikoschutz entfallenden Prämienanteile und auf die von dem Versicherer gezogenen Nutzungen zuerkannt und die Rückkaufs- werte in Abzug gebracht. D. VN habe den Vertragsschlüssen noch wi- dersprechen können. Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die in den Versicherungsscheinen enthaltenen Widerspruchsbelehrungen seien in- haltlich fehlerhaft, weil der notwendige Hinweis darauf fehle, dass der Widerspruch in Textform zu erheben sei. Dieser Hinweis sei nicht des- halb entbehrlich, weil von der "Absendung" des Widerspruchs die Rede sei. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der ein Erlöschen des Widerspruchs- rechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen habe, sei auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar. D. VN habe das Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der E r- klärung des Widerspruchs im Jahr 2013 nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, da die Beklagte es versäumt habe, d. VN ordnungsgemäß zu belehren. D. VN könne somit aus ungerechtfertigter Bereicherung die gezahl- ten Versicherungsprämien zurückverlangen. Dabei müsse sie sich den darauf entfallenden reinen Risikoanteil für die Lebensversicherungen einschließlich der Todesfall-Zusatzversicherungen anrechnen lassen, um den während der Zeit der Prämienzahlung genossenen Versicherungs- schutz als erlangten Vermögensvorteil auszugleichen. Es könne nicht da- rauf abgestellt werden, welche Kosten entstanden wären, wenn alternativ 8 9 10 11 - 5 - jeweils reine Risikolebensversicherungen abgeschlossen worde n wären. Die von dem Versicherer angeführten Beträge (104,42 € und 147,17 €) seien gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde zu legen. Demgegenüber komme eine Anrechnung des Prämienanteils, der auf Abschluss - und Verwaltungskosten entfallen sei, nicht in Betracht. Die Beklagte könne insoweit vor allem nicht den Einwand der Entreicherung erheben. Nutzungen stünden d. VN nur in Höhe der von dem Versicherer angegebenen Beträge von 218,28 € bzw. 210,63 € zu, die sich aus einer positiven Fondsentwicklung ergäben. Weitergehende Nutzungen könne d. VN nicht beanspruchen. Der Anspruch beschränke sich auf die Erstat- tung der tatsächlich durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast habe d. VN nicht ge- nügt. Die Forderungen d. VN seien nicht verjährt, da sie erst mit Aus- übung des Widerspruchsrechts entstanden und die Verjährung rechtze i- tig gehemmt worden sei. II. Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Beru- fungsgericht statthaft. Dieses hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur beschränkt auf die Höhe der gegen die Beklagte bestehenden Zahlungsansprüche d. VN zugelassen. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, was ihre Verurteilung dem Grunde nach mitumfasst. Eine 12 13 14 - 6 - eindeutige Zulassungsbeschränkung auf die Frage der Anspruchshöhe ist auch den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entne h- men. Das Berufungsgericht hat die Zulassung damit begründet, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsve r- trages, dem wirksam widersprochen worden sei, bislang in den Einze l- heiten nicht geklärt sei. III. Die Revision ist unbegründet. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht d. VN Bereicherungsansprü- che zuerkannt. Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Sie sind infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - jeweils rechtzeitig. a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or d- nungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wider- spruchsrecht. Die in den Versicherungsscheinen enthaltenen Wider- spruchsbelehrungen sind bereits insofern inhaltlich fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Widerspruch in Textform zu erheben war (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 26 m.w.N.). 15 16 17 18 - 7 - Ob - wie die Revision in Betracht zieht - eine Belehrung ausrei- chend ist, die d. VN weitergehend die Möglichkeit eines Widerspruchs auch in mündlicher Form einräumt, kann hier dahinstehen. Aus den in Rede stehenden Belehrungen lässt sich nicht entnehmen, dass auch ein mündlicher Widerspruch genügen sollte. b) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. aa) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jah- resfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) ent- schieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinie n- konform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwe n- dungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenver- sicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund - sätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingu n- gen nicht erhalten hat. bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat d. VN das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstands- moment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb 19 20 21 22 - 8 - nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.). Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrungs- mangel - der fehlende Hinweis auf die Textform - ist nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesen t- lichen Punkt (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 32; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 30). 2. Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungs- rechtliche Ansprüche waren, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, bei Klageerhebung im Jahr 2013 nicht verjährt. Die maßgebliche r e- gelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2013 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zum Widerspruch des Vertrages faktisch genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter B e- rücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Leben s- versicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (S e- natsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 23 24 25 - 9 - a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die von dem Vers i- cherer bezifferten Risikoanteile der streitgegenständlichen Lebensversi- cherungen zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Revision kö n- ne nicht Prämien in Ansatz gebracht werden, die d. VN hätte zahlen müssen, wenn sie selbständige Risikolebensversicherungen abgeschlo s- sen hätte. Es geht um die rückwirkende Abwicklung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge, aufgrund derer d. VN bis zum Wi- derspruch zeitweilig Versicherungsschutz genossen hatte. Dafür sind die tatsächlich vom Versicherer kalkulierten Risikoanteile anzusetzen, nicht Prämien für den hypothetischen Fall, dass d. VN alternativ reine Risik o- lebensversicherungen abgeschlossen hätte. b) Hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten kann sich der Versicherer - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereiche- rungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen entstanden, sondern unabhängig von dem strei t- gegenständlichen Versicherungsvertrag angefallen und beglichen wo r- den sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der ge- zahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versich e- rungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (Senat s- urteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14 Rn. 47). Hinsichtlich der Abschlusskosten ist das Entreicherungsrisiko nach den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der Beklagten zugewiesen. 26 27 28 - 10 - Der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versi- cherungsnehmers gebietet es, dass der Versicherer in Fällen des wir k- samen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der A b- schlusskosten trägt (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 43; IV ZR 448/14 aaO Rn. 48). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.06.2014 - 26 O 513/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.01.2015 - 20 U 124/14 -