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Urteil

I ZR 185/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Registrierung eines Domainnamens kann eine unberechtigte Namensanmaßung i.S.v. §12 Satz 1 BGB darstellen, wenn dadurch die namensrechtlichen Befugnisse verletzt werden. • Die treuhänderische Registrierung durch einen Dritten begründet nur dann einen befugten Namensgebrauch gegenüber Gleichnamigen, wenn eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu prüfen, dass die Registrierung im Auftrag des Namensträgers erfolgte. • Hat ein Gleichnamiger einen Dispute-Eintrag bei der DENIC gesetzt, sichert dies im Streitfall die Priorität gegenüber einer treuhänderischen Registrierung; liegt keine überprüfbare Auftragssituation vor, ist der Verzichtsanspruch aus §12 BGB durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Freigabe einer als Domain registrierten Gleichnamigkeitspflicht bei fehlbarer Treuhandüberprüfbarkeit • Die bloße Registrierung eines Domainnamens kann eine unberechtigte Namensanmaßung i.S.v. §12 Satz 1 BGB darstellen, wenn dadurch die namensrechtlichen Befugnisse verletzt werden. • Die treuhänderische Registrierung durch einen Dritten begründet nur dann einen befugten Namensgebrauch gegenüber Gleichnamigen, wenn eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu prüfen, dass die Registrierung im Auftrag des Namensträgers erfolgte. • Hat ein Gleichnamiger einen Dispute-Eintrag bei der DENIC gesetzt, sichert dies im Streitfall die Priorität gegenüber einer treuhänderischen Registrierung; liegt keine überprüfbare Auftragssituation vor, ist der Verzichtsanspruch aus §12 BGB durchsetzbar. Die Klägerin nutzt die Domainnamen gritlehmann.de und gritlehmann.com. Der Beklagte hält seit 2007 die Domain grit-lehmann.de; die darauf liegende Seite zeigt lediglich einen Hinweis auf eine künftig entstehende Internetpräsenz. Die Klägerin forderte Freigabe des Domainnamens und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Der Beklagte behauptete, er habe die Domain treuhänderisch für seine damalige Lebensgefährtin registriert, die ebenfalls G. L. heiße, die Kosten trage und die zugehörige E-Mail-Adresse benutze. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der BGH nahm die Revision der Klägerin an. Streitpunkt war, ob die Registrierung eine unberechtigte Namensanmaßung nach §12 BGB darstellt und ob die Treuhandbehauptung einen befugten Gebrauch begründet. • Die Klage ist als Verzichtsantrag auf die gegenüber der DENIC abzugebende Erklärung auszulegen, die mit Rechtskraft des Urteils fingiert wird (§894 ZPO). • Eine unberechtigte Namensanmaßung nach §12 Satz 1 BGB setzt gleichen Namen, Zuordnungsverwirrung und eine Verletzung schutzwürdiger Interessen voraus; die reine Registrierung kann diese Voraussetzungen erfüllen, insbesondere bei .de-Domains wegen der einmaligen Vergabemöglichkeit. • Die Klägerin ist Namensträgerin; der Beklagte hat den Namen namensmäßig durch Registrierung und Halten des Domainnamens gebraucht, der Bindestrich ersetzt das fehlende Leerzeichen und schließt die Annahme eines Namensgebrauchs nicht aus. • Zwar kann ein Treuhänder im Verhältnis zu Gleichnamigen Priorität beanspruchen, wenn eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht, die Registrierung als Auftrag des Namensträgers zu überprüfen. Diese Voraussetzung fehlt hier, weil unter der Domain kein Internetauftritt des Namensträgers erkennbar ist; ein Platzhalterhinweis reicht nicht aus. • Die vom Beklagten behauptete Treuhandbeauftragung war zwar erstinstanzlich unstreitig festgestellt; dies führt aber nicht zur Befugnis im Außenverhältnis gegenüber Gleichnamigen, weil die erforderliche Überprüfbarkeit fehlt. Die Klägerin hatte zudem einen DENIC-Dispute-Eintrag gesetzt und damit Priorität gesichert. • Das erhöhte Angebot an Top-Level-Domains rechtfertigt keine Beschränkung des Schutzes: der Verkehr erwartet, Namen primär unter der .de-Second-Level-Domain vorzufinden, und die Klägerin darf nicht auf anderslautende Domains verwiesen werden. • Mangels berechtigtem Gebrauch des Beklagten besteht der Anspruch der Klägerin auch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten; diese folgen aus §280 Abs.1, 2 i.V.m. §286 Abs.1 BGB, Zinsen nach §291 i.V.m. §288 Abs.1 Satz 2 BGB. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC auf den Domainnamen "grit-lehmann.de" zu verzichten und an die Klägerin 1.023,16 € nebst Zinsen seit dem 11.08.2013 zu zahlen. Das Berufungsurteil und die Entscheidung des Kammergerichts werden aufgehoben; das Landgerichtsurteil wird auf die Berufung der Klägerin abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Begründend führt der Senat aus, dass die treuhänderische Registrierung gegenüber Gleichnamigen keinen befugten Namensgebrauch begründet, wenn keine einfache und zuverlässige Überprüfung des Auftragsverhältnisses möglich ist; insoweit sichert der Dispute-Eintrag bei der DENIC die Priorität des Namensträgers, so dass die Klägerin ihren Verzichts- und Kostenanspruch durchsetzen konnte.