Entscheidung
IV ZR 223/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:191022BIVZR223
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:191022BIVZR223.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 223/21 vom 19. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Rust am 19. Oktober 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 31. August 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie- sen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht er- hobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Instanzvorbringen zu seinem Gesundheitszustand, auf das er mit seiner Anhörungsrüge ver- weist, für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die maßgeblichen Tatsachen zum Wegfall der Berufsunfähigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht mit Tatbestandswirkung und damit für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Es hat in seinem Hinweisbe- schluss vom 10. Mai 2021, auf den der Zurückweisungsbeschluss vom 30. Juni 2021 für die Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, festgestellt, es sei unstreitig, dass der Kläger nach dem 15. Juli 2019 wieder in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit als Werksleiter 1 2 3 - 3 - - wenn auch in leicht abgewandelter Form - auszuüben. Weiter hat das Berufungsgericht dort als unstreitige Tatsache dargestellt, spätestens ab diesem Zeitpunkt hätten keine gesundheitlichen Einschränkungen vorge- legen, die eine Berufstätigkeit des Klägers in einem Maße beeinträchtig- ten, dass er zu mindestens 50 % außerstande gewesen wäre, seinen bis- herigen Beruf auszuüben. Diese tatbestandlichen Feststellungen erbringen nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Zum Tatbestand zählen alle in den Gründen einer Entscheidung getroffe- nen tatsächlichen Feststellungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14, ZIP 2016, 1890 Rn. 20 m.w.N.). Dabei ist § 314 ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Endent- scheidungen (entsprechend) anwendbar, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde oder einer Nichtzulassungsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in ei- nem Beschlussverfahren ergehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2021 - V ZR 139/19, BGHZ 228, 338 Rn. 22 m.w.N.). Der Kläger hat weder in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2021 zum Hinweisbeschluss Einwände gegen diese Feststellungen erhoben noch hat er nach Erlass des Zurück- weisungsbeschlusses versucht, die Feststellung in der Berufungsent- scheidung in der erforderlichen Weise durch ein Tatbestandsberichti- gungsverfahren nach § 320 ZPO zu beseitigen. Die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellungen in der Beru- fungsentscheidung wird auch nicht durch das Sitzungsprotokoll des Land- gerichts entkräftet (§ 314 Satz 2 ZPO), da es sich um das Protokoll der Vorinstanz handelt. Im Übrigen stehen die mündlichen Angaben des Klä- gers vor dem Landgericht, auf die er mit der Anhörungsrüge verweist, auch nicht im ausdrücklichen oder doch unzweideutigen Widerspruch (vgl. 4 5 - 4 - BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - III ZR 208/12, NJW-RR 2013, 1334 Rn. 8) zu den Feststellungen des Berufungsgerichts. Dem Rügevortrag zufolge habe der Kläger erklärt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustan- des nicht erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat dagegen festgestellt, das s der Kläger nach dem 15. Juli 2019 wieder in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit als Werksleiter - wenn auch in leicht abgewandelter Form - aus- zuüben und ein damit verbundener Raubbau an seiner Gesundheit nicht vorgetragen sei. Für den davorliegenden Zeitraum ab November 2018 hat es Feststellungen zu den Untersuchungen zur Aufklärung des Gesund- heitszustands des Klägers, der in dieser Zeit attestierten Arbeitsunfähig- keit und einem ärztlichen "Fahrverbot" getroffen. Im Übrigen hatte bereits das Landgericht den Kläger in der mündli- chen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es an einer eindeutigen Aus- sage dazu fehle, ob sich der Kläger ab dem 31. Juli 2019 trotz Vollzeittä- tigkeit weiter als berufsunfähig im Umfang von mindestens 50 % ansehe. Insoweit gehe das Gericht davon aus, dass den Kläger eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit und die jetzige Tätigkeitsausübung treffe. Im Urteil des Landgerichts wurde die 6 - 5 - vollschichtige Tätigkeit des Klägers ab dem 14. Juli 2019 und das Fehlen gesundheitlicher Einschränkungen sodann als unstreitig behandelt, und auch ein entsprechender Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers zu- rückgewiesen. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Rust Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 11.12.2020 - 41 O 123/20 Ver - OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.06.2021 - 1 U 493/20 -